Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)
vom 9. September 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 28], S.773, 917)

geändert durch Verordnung vom 2. November 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 30], S.633)

Am 8. November 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 24. Oktober 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 68])

Auf Grund des § 143 in Verbindung mit § 133 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis:

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gestaltung der Laufbahnen

Kapitel 2
Mittlerer Dienst

§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 4 Vorbereitungsdienst
§ 5 Probezeit
§ 6 Übernahme hauptberuflicher Angehöriger Freiwilliger Feuerwehren und Werkfeuerwehren

Kapitel 3
Gehobener Dienst

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Vorbereitungsdienst
§ 9 Aufstieg in den gehobenen Dienst

Kapitel 4
Höherer Dienst

§ 10 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 11 Vorbereitungsdienst
§ 12 Aufstieg in den höheren Dienst

Kapitel 5
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 13 Übergangsregelungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

  1. der öffentlichen Feuerwehren (Träger des Brandschutzes),
  2. der Leitstellen der Landkreise,
  3. der Aufsichtsbehörden nach § 25 des Brandschutzgesetzes vom 9. März 1994 (GVBl. I S. 65),
  4. der Landesfeuerwehrschule und
  5. der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gilt die Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Gestaltung der Laufbahnen

(1) Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

(2) Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Für die Eignung ist bei entsprechenden Ämtern insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beamte in der Lage ist, Führungsaufgaben wahrzunehmen. Für die Eignung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für die Funktion eines Gruppenführers ist als Nachweis im Sinne von Satz 2 der erfolgreiche Abschluss eines an einer Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrganges für Gruppenführer anzusehen.

(3) Ämter einer Laufbahn dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 brauchen bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.

(4) Ein Aufstieg für besondere Verwendungen ist ausgeschlossen.

(5) Ohne Pflicht zur Stellenausschreibung können die Stellen der Eingangsämter des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes mit Beamten besetzt werden, die im Anschluss an ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei einem Dienstherrn im Land Brandenburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe von diesem übernommen werden sollen.

Kapitel 2
Mittlerer Dienst

§ 3
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. mindestens die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluß nachweist,
  2. eine Gesellenprüfung in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Handwerk abgelegt hat oder eine entsprechende förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweist,
  3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist,
  4. den Führerschein Klasse 3 besitzt,
  5. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat, das hinsichtlich der körperlichen Eignung Sportübungen zu enthalten hat und
  6. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6 zulassen.

§ 4
Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Brandmeisteranwärter" oder "Brandmeisteranwärterin".

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr.

(3) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine mindestens sechsmonatige Feuerwehrmann-Grundausbildung und die sich anschließende berufspraktische Ausbildung. Der Erholungsurlaub darf nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

§ 5
Probezeit

(1) Während der Probezeit hat sich der Beamte in den Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu bewähren. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich Spezialkenntnisse anzueignen. Insbesondere hat der Beamte den erfolgreichen Abschluss der Rettungssanitäterausbildung und am Ende der Probezeit den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 nachzuweisen. Der Nachweis derartiger Spezialkenntnisse ist bei der Beurteilung, ob der Beamte sich hinsichtlich Eignung und Befähigung bewährt hat, zu berücksichtigen.

(2) Auf die Probezeit kann eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder eine nebenberufliche Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr von insgesamt mindestens zwei Jahren bis zu drei Monaten angerechnet werden.

(3) Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

§ 6
Übernahme hauptberuflicher Angehöriger Freiwilliger Feuerwehren und Werkfeuerwehren

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann auch übernommen werden, wer

  1. als Angestellter oder Arbeiter eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren oder Werkfeuerwehren abgeleistet hat,
  2. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
  3. eine Feuerwehrgrundausbildung an einer Landesfeuerwehrschule erfolgreich absolviert hat,
  4. den Führerschein Klasse 2 nachweist und
  5. eine Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich absolviert hat.

(2) Die Probezeit kann durch Anrechnung von über die nach Absatz 1 Nr. 1 geforderte Mindestdauer hinausgehenden Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit bis auf ein Jahr abgekürzt werden.

Kapitel 3
Gehobener Dienst

§ 7
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder eines Fachhochschulstudienganges einer Hochschule in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erworben hat,
  2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist,
  3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat, das hinsichtlich der körperlichen Eignung Sportübungen zu enthalten hat und
  4. den Führerschein Klasse 3 besitzt.

§ 8
Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Brandoberinspektoranwärter" oder "Brandoberinspektoranwärterin".

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Monate. Er gliedert sich in fachtheoretische Ausbildungsabschnitte an einer Landesfeuerwehrschule und in fachpraktische Ausbildungszeiten.

(3) Während des Vorbereitungsdienstes hat der Beamte einen Führungslehrgang für Gruppenführer zu absolvieren. Beamte, die diesen Lehrgang endgültig nicht bestehen, sind zu entlassen. Das Beamtenverhältnis endet in diesem Falle am Tage der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen.

(4) Am Ende des Vorbereitungsdienstes nimmt der Beamte außerdem an einem Brandoberinspektorenlehrgang teil.

(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

§ 9
Aufstieg in den gehobenen Dienst

(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben,
  3. einen Führungslehrgang für Gruppenführer erfolgreich absolviert haben und
  4. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit der Note "gut" bestanden haben, kann die Dienstzeit nach Nummer 2 um ein Jahr verkürzt werden.

(2) Die Beamten werden aufgrund eines beim Dienstherrn vorzunehmenden Auswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert 18 Monate. Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung (§ 8 Abs. 5) entspricht, abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(4) Ein Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten.

Kapitel 4
Höherer Dienst

§ 10
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. an einer Universität, oder einer gleichstehenden Hochschule das Studium als Diplom-Chemiker, Diplom-Physiker oder als Diplom-Ingenieur in einer für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

§ 11
Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Brandreferendar" oder "Brandreferendarin".

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Erwerb der nach § 10 Nr. 1 vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzung, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Laufbahnprüfung ist vor dem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen abzulegen.

§ 12
Aufstieg in den höheren Dienst

(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes zurückgelegt haben,
  3. ein Beförderungsamt erreicht haben und
  4. das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Beamte, die die Voraussetzung des § 7 Nr. 1 nicht erfüllen, können abweichend von Absatz 1 Nr. 2 erst nach einer Dienstzeit von insgesamt mindestens zwölf Jahren, davon mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst, zum Aufstieg zugelassen werden.

(3) Die Beamten werden aufgrund eines beim Dienstherrn vorzunehmenden Auswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert 18 Monate; davon sind mindestens neun Monate bei Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs des Dienstherrn und mindestens drei Monate bei einer für die Aufsicht über den Brandschutz zuständigen Dienststelle eines Landes abzuleisten. Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen, die der Laufbahnprüfung (§ 11 Abs. 3) entspricht, abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(5) Ein Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.

Kapitel 5
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 13
Übergangsregelungen

(1) (außer Kraft getreten)

(2) Bis zum Erlass landeseigener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes wird die Laufbahnbefähigung nach Maßgabe der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung erworben. Gleiches gilt für die Beamten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre Ausbildung in entsprechender Anwendung von Satz 1 abgeschlossen haben oder sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Satz 1 genannten landeseigenen Vorschriften bereits in der Ausbildung befinden.

(3) Bewerber, die bis oder seit In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eines anderen Bundeslandes erfolgreich absolviert haben, besitzen die Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 13 Abs. 1 tritt für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.