Suche
ARCHIV
Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht und über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV)
Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht und über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV)
vom 4. September 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 27], S.432)
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 20], S.391)
Am 17. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 270)
Auf Grund
- des § 38 Satz 2, des § 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, des § 67 Abs. 2 Satz 2 und des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425),
- des § 21 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465),
- des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl I S. 311) und
- des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)
verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Für die Ausführung der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig.
(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für eine Festsetzung oder öffentliche Bestellung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.
(3) ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.
§ 2
Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen über
- die Ausübung einzelner Gewerbezweige nach § 38 Satz1 der Gewerbeordnung,
- Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Beschränkungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der Gewerbeordnung,
- die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung,
- die Zulassung, das Verhalten sowie die Art der Tätigkeit und Entlohnung der Beschäftigten in Gaststättenbetrieben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes,
- die Bestimmung der zuständigen Behörden zur Ausführung der auf Grund der Nummer 4 zu erlassenden Verordnung nach § 30 des Gaststättengesetzes,
- die Bestimmung der Mindestanforderungen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gaststättengesetzes und
- die Bestimmung der Anforderungen an eine Straußwirtschaft zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines nach § 14 Satz 1 und 2 des Gaststättengesetzes werden auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie übertragen.
Anlage 1
Gewerberecht
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis
- Gewerbeordnung (ohne Arbeitsschutz und Anlagen nach § 24)
- Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen (ohne Arbeitsschutz und Anlagen nach § 24)
- Sonstiges Gewerberecht
Erläuterungen zum Verzeichnis
Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:
OrdB | örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung |
KrOrdB | Kreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung |
MW | Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie |
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen |
LKA | Landeskriminalamt |
Anlage 2
Verzeichnis
Lfd.-Nr. | Rechtsgrundlage | Maßnahme | Stelle |
---|---|---|---|
1. | Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 BGBl. I S. 2840), in der jeweils geltenden Fassung (ohne Arbeitsschutz und Anlagen nach § 24) | ||
1.1 | § 14 | Entgegennahme der Gewerbeanzeigen | OrdB |
1.2 | § 15 Abs. 1 | Ausstellung von Empfangsbescheinigungen | OrdB |
1.3 | § 15 Abs. 2 | Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird | OrdB |
1.4 | § 15a Abs.4 | Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden | OrdB |
1.5 | § 30 | Konzession für Privatkranken und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken | MASGF |
1.6 | § 33 a | Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen | OrdB |
1.7 | § 33c Abs.1 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten | OrdB |
1.8 | § 33c Abs.3 Satz 1 | Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte | OrdB |
1.9 | § 33c Abs.3 Satz 3 | Erlaß von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten | OrdB |
1.10 | § 33d Abs.1 | Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele | OrdB |
1.11 | § 33 i | Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen | OrdB |
1.12 | § 49 Abs. 2 und 3 | Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33 a und 33 i | OrdB |
1.13 | § 34 Abs. 1 (vgl. auch lfd.Nr.2.2) | Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleihgewerbes | OrdB |
1.14 | § 34a Abs.1 (vgl. auch lfd. Nr. 2.3) | Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes | OrdB |
1.15 | § 34b Abs.1 und 2 (vgl. auch lfd. Nr. 2.4) | Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes | OrdB |
1.16 | § 34b Abs. 5 (vgl. auch lfd. Nr. 2.4) | öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern | MW |
1.17 | § 34c Abs.1 (vgl. auch lfd. Nr. 2.5) | Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen dort aufgezählten Gewerbes | OrdB |
1.18 | § 35 | Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter, Verhinderung der Gewerbeausübung durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume usw., Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes, Verlangen auf Auskunft im Gewerbeuntersagungsverfahren | OrdB |
1.18a | § 46 Abs. 3 | Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes in den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 | OrdB |
1.19 | § 55 Abs. 2 | Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten) | OrdB |
1.20 | § 55a Abs. 1Nr. 1 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. | OrdB |
1.21 | § 55a Abs. 2 | Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen | OrdB |
1.22 | § 55b Abs. 2 | Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten | OrdB |
1.23 | § 55 c | Entgegennahme der Anzeigen über reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten und Ausstellung der Empfangsbescheinigungen | OrdB |
1.24 | § 55e Abs. 2 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben. | OrdB |
Lfd.-Nr. | Rechtsgrundlage | Maßnahme | Stelle |
1.25 | § 56 Abs.1 Nr. 3 Buchst. b | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke im Reisegewerbe | OrdB |
1.26 | § 56 Abs.1 Nr. 3 Buchst. f | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung im Reisegewerbe | OrdB |
1.27 | § 56 Abs. 2 Satz 3 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen | OrdB |
1.28 | § 56a Abs. 2 und 3 | Entgegennahme der Anzeige und Untersagung eines Wanderlagers | OrdB |
1.29 | § 59 | Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten | OrdB |
1.30 | § 60a Abs. 2 Satz 2 | Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe | OrdB |
1.31 | § 60a Abs. 3 | Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe | OrdB |
1.32 | § 60b Abs. 3 | Entgegennahme der Anzeigen von Volksfesten | OrdB |
1.33 | § 60c Abs.1 | Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter Waren | OrdB |
1.34 | § 60c Abs. 2 | Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten | OrdB |
1.35 | § 60 d | Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes | OrdB |
1.36 | § 69 Abs.1 | Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von (vgl. 1.39 a - g) | |
1.37 | § 69a Abs. 2 | Erteilung von Auflagen bei (vgl. 1.39 a - g) | |
1.38 | § 69b Abs.1 | Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei (vgl. 1.39 a-g) | |
1.39 | § 69b Abs. 3 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von | |
|
MW | ||
|
KrOrdB | ||
|
OrdB | ||
|
KrOrdB | ||
|
OrdB | ||
|
OrdB | ||
|
OrdB | ||
1.40 | § 69 Abs. 3 | Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von | |
|
MW | ||
|
KrOrdB | ||
|
OrdB | ||
|
KrOrdB | ||
1.41 | § 70a sowie § 60b Abs. 2 i.V.m § 70a | Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehrerer Arten von Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit | OrdB |
1.42 | §§ 144-146,147 a und b | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | OrdB |
außer | |||
1.43 | § 144 Abs.1 Nr. 1 b | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 30 Abs.1) | MASGF |
1.44 | § 146 Abs. 2 Nr. 6 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69 Abs. 3) | |
|
MW | ||
|
KrOrdB | ||
1.45 | § 146 Abs. 2 Nr. 7 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69 a Abs. 2 auch i.V.m. § 60 b Abs. 2 Halbsatz 1) | |
|
MW | ||
|
KrOrdB | ||
1.46 | § 150 Abs. 2 | Entgegennahme des Antrages auf Auskunftserteilung | OrdB |
Lfd.-Nr. | Rechtsgrundlage | Maßnahme | Stelle |
2. | Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen (ohne Arbeitsschutz und Anlagen nach § 24) | ||
2.1 | Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 25. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2392), in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.1.1 | § 5a Satz 2 | Feststellung, ob es sich um ein erlaubnisfreies Spiel handelt | LKA |
2.1.2 | § 6 Abs. 1 Satz 3 | Verlangen auf Vorlage der Urkunden | OrdB |
2.1.3 | § 6 Abs. 1 Satz 4 | Verlangen auf Einsichtnahme | OrdB |
2.1.4 | § 6 Abs. 2 Satz 2 | Verlangen auf Einsichtnahme | OrdB |
2.2 | Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476), in der jeweils geltenden Fassung 2.2.1 § 2 Entgegennahme der Anzeige über OrdB die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume | ||
2.2.2 | § 4 | Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der Überwachung | OrdB |
2.2.3 | § 5 Abs.1 i.V.m. § 11 Satz 1, Halbsatz 1 | Entgegennahme der Überschüsse aus Pfandverwertung |
OrdB |
2.2.4 | § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 Halbsatz 2 | Verlängerung der Pfandverwertungsfrist und der Ablieferungsfrist für die Überschüsse | OrdB |
2.3 | Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.3.1 | § 6 Abs. 3 | Entgegennahme der Anzeige nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag | OrdB |
2.3.2 | § 9 | Entgegennahme der Meldung über beschäftigte und ausgeschiedene Wachpersonen | OrdB |
2.3.3 | § 11 | Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises | OrdB |
2.3.4 | § 13 Abs. 2 | Entgegennahme der Anzeige über den Schußwaffengebrauch | OrdB |
2.3.5 | § 15 | Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der Überwachung | OrdB |
2.4 | Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.4.1 | § 2 Abs. 2 | Zulassung von Ausnahmen bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen | OrdB |
2.4.2 | § 3 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist | OrdB |
2.4.3 | § 3 Abs. 3 | Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Frist von fünf Tagen zur vorhergehenden Versteigerung und der Dauer von sechs Tagen für die Versteigerung | OrdB |
2.4.4 | § 3 Abs. 4 | Anforderung weiterer Unterlagen, einer Vorbesichtigung und von Nachweisen zu gebrauchten Waren sowie Aufforderung zur Hilfeleistung und Stellungnahme durch die Industrie- und Handelskammer | OrdB |
2.4.5 | § 4 | Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes | OrdB |
2.4.6 | § 6 Abs. 1 und 2 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Versteigerung von Handelswaren, von dem Verbot der Versteigerung in einem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung und von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen | OrdB |
2.4.7 | § 9 | Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen | OrdB |
2.5 | Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.5.1 | § 9 | Entgegennahme der Anzeige über die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie über die Berufung anderer Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis | OrdB |
2.5.2 | § 14 Abs. 2 Satz 2 | Verlangen auf kostenlose Vorlage der erforderlichen Anzahl lesbarer Reproduktionen und Bereithaltung der erforderlichen Lesegeräte | OrdB |
2.5.3 | § 15 Abs. 1 und 2 | Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der Überwachung | OrdB |
2.5.4 | § 16 | Entgegennahme des Prüfungsberichts und Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern nach Maßgabe des Absatzes 3 | OrdB |
2.6 | Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.6.1 | § 2 | Verlangen auf Vorzeigen der Haftpflichtversicherungsunterlagen | OrdB |
3. | Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), in der jeweils geltenden Fassung | ||
3.1 | § 2 Abs. 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Beherbergungsbetrieb) | OrdB |
3.2 | § 5 Abs. 2 | Anordnungen gegenüber erlaubnisfreien Betrieben des Gaststättengewerbes | OrdB |
3.3 | § 8 Satz 2 | Fristverlängerung beim Erlöschen der Erlaubnis | OrdB |
3.4 | § 9 Satz 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter | OrdB |
3.5 | § 11 | Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung eines Gaststättengewerbes und Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis | OrdB |
3.6 | § 12 Abs. 1 | Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlaß | OrdB |
3.7 | § 19 | Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem Anlaß | OrdB |
3.8 | § 21 Abs. 1 | Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen | OrdB |
3.9 | § 22 Abs. 1 und 2 | Verlangen auf Auskunftserteilung Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der Überwachung | OrdB |
3.10 | § 28 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | OrdB |
4. | Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), in der jeweils geltenden Fassung | ||
4.1 | § 5 Abs. 1 | Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten | MW |
4.2 | § 6 Abs. 1 bis 4 | Erteilung von Blindenwarenvertriebsausweisen | OrdB |
4.3 | § 6 Abs. 5 | Verlangen auf Vorzeigen des Blindenwarenvertriebsausweises sowie Vorlage mitgeführter Waren oder Warenkataloge und auf Einstellung der Tätigkeit | OrdB |
4.4 | § 7 | Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Betrieb zum Zweck der Überwachung | OrdB |
4.5 | § 11 Abs.1, 2 und 4 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | OrdB |
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz - Gewerbebehörden - vom 15. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 169) außer Kraft.