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Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)

Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)
vom 22. Juli 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 20], S.441)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 04], S.107)

Am 1. Oktober 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. September 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 55])

Aufgrund § 2 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) und § 21 Nr. 7 Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 647) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Anwendungsbereich, Umsatzsteuer

(1) Für die in dem zugehörigen Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB), der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg wie auch für die Einsichtnahme in die Verzeichnisse sowie für die selbständige Entnahme von Daten aus den Verzeichnissen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.

(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 2
Befreiung und Ermäßigung

(1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

  1. die im Zuge der Zusammenarbeit des Landesbetriebes LGB und der Katasterbehörden bei den Aufgaben der Landesvermessung und bei der Führung des Liegenschaftskatasters anfallen,
  2. die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dienen oder
  3. die der Einrichtung und Laufendhaltung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen.

(2) Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung können nach § 6 Gebührengesetz für das Land Brandenburg aus Gründen der Billigkeit auf Antrag auch insoweit gewährt werden, als dies im Hinblick auf die technischen Umstände des Einzelfalls geboten erscheint.

(3) Im Falle des Absatzes 2 kann das Ministerium des Innern Art und Umfang zu gewährender Gebührenvergünstigungen anordnen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Gebiete, die mehr als den Amtsbezirk einer Katasterbehörde umfassen, geboten ist.

§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts

Für Amtshandlungen der in § 1 genannten Behörden bleiben die in § 8 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit im Gebührentarif etwas anderes bestimmt ist.

§ 4
Wertgebühr

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist dessen Verkehrswert zugrunde zu legen.

(2) Sind Gebühren nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so gilt der Wert des fertigen Gebäudes.

(3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die kostenerhebende Behörde den Wert, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, auf Kosten des Gebührenschuldners.

§ 5
Gebührenbemessung

Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen, ist der Gebührenrechnung jede außen- oder innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde zu Grunde zu legen:

  1. für den Leiter der Katasterbehörde, des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 45 Euro
  2. für eine vermessungstechnische Fachkraft 35 Euro
  3. für einen Messgehilfen oder eine entsprechend eingesetzte Fachkraft 21 Euro

Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigten Arbeitszeit einschließlich unvermeidbarer Reisezeiten.

§ 6
Auslagen

(1) An Auslagen sind vom Gebührenschuldner zu erstatten:

  1. in Verbindung mit Amtshandlungen verauslagte Gebühren,
  2. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen,
  3. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen.

(2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den in Absatz 1 auch die in § 10 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten.

§ 7
Gebühren in besonderen Fällen

(1) Kann ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg anzuwenden.

(2) Wird eine vorzeitig beendete Amtshandlung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits entstandene Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird

§ 8
Gebührenanspruch

Werden Einsichtgewährung und Auskunfts- oder Auszugser-teilung nicht von der zuständigen Katasterbehörde vorgenommen, stehen der zuständigen und ausführenden Behörde die Gebühren zu gleichen Teilen zu.

§ 9
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Gebührentarif
(GT)

Nr.

Inhalt

1

Allgemeine Gebühr

2

Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und Bescheinigungen

3

Auszüge

4

Unschädlichkeitszeugnisse

5

Vermessungstätigkeiten

6

Mehrausfertigungen

7

Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster

8

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

9

Rechtsbehelfe


Tarifstelle (Tst.)

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Allgemeine Gebühr

 
 

Gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die im Gebührentarif eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist

Zeitgebühr

2

Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und Bescheinigungen

 

2.1

Einsichtnahme und selbständige Entnahme von Daten aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters für wissenschaftliche Zwecke, durch Dienstkräfte einer Behörde zur Erfüllung eigener Aufgaben, durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder deren Beauftragte, je angefangene Arbeitshalbstunde

3

2.2

Mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie schriftliche oder elektronische Auskünfte – auch einfacher Art – und Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten

Zeitgebühr

2.3

Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster über automationsgestützte Suchanforderungen, je Katasterbehörde und Suchanforderung

25

2.4

Grenzbescheinigung nach vorhandenen Unterlagen

75

3

Auszüge



Allgemeine Regelung: Mit der Gebühr ist auch die Ausfertigung und Beglaubigung des Auszuges abgegolten, wenn in der Tarifstelle nichts anderes bestimmt ist.

 
 

Vermessungsunterlagen

 
 

Allgemeine Regelung: Vermessungsunterlagen werden einmalig sowohl für die spezifische Einzeltätigkeit oder das einzelne Bauvorhaben als wirtschaftliche Einheit als auch für gleichartige oder unterschiedliche Tätigkeiten in einem Baugebiet mit mehreren Bauvorhaben als wirtschaftliche Einheit geprüft, ausgefertigt und abgerechnet.

 

3.1

Prüfung und Ausfertigung von Unterlagen jeglicher Art

 

3.1.1

für eine der Tätigkeiten nach Tst. 5, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen

40 bis 300

3.1.2

für gleichartige Tätigkeiten nach Tst. 5 auf mehreren Grundstücken im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen

100 bis 400

3.1.3

für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5 auf einem Grundstück im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang sowie in zu erwartender zeitlicher Abfolge stehen, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen

100 bis 600

3.1.4

für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5 auf mehreren Grundstücken im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang sowie in zu erwartender zeitlicher Abfolge stehen, sowie der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen

100 bis 800

 

Zahlenwerk

 

3.2

Auszüge aus den Nachweisen und Übersichten des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes, unabhängig vom Verzeichnis und für Tätigkeiten, die nicht in Tst. 3.1 genannt sind,

 

3.2.1

für den ersten Punkt

15

3.2.2

für jeden weiteren Punkt

10

3.2.3

für jede Übersicht je Blatt TK 25 und größere Maßstäbe

8

3.2.4

für jede Übersicht je Blatt TK 50 und kleinere Maßstäbe

20

3.3

Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk für Tätigkeiten, die nicht in Tst. 3.1 genannt sind,

 

3.3.1

je Blatt

10

3.3.2

die zur Prüfung und Beglaubigung von anderen Stellen vorgelegt werden, je Blatt

8

3.4

Auszüge aus den Koordinatenverzeichnissen, die nicht unter Tst. 3.2 abgerechnet werden, oder Beobachtungsbüchern älterer Polygonierungen als Kopie, Druck und dgl. oder auf maschinenlesbaren Datenträgern,

 

3.4.1

für die erste Seite oder bis zu 60 Punkte

7

3.4.2

für jede weitere Seite oder weitere angefangene 60 Punkte

4

 

Liegenschaftskarte

 

3.5

Auszug aus der Liegenschaftskarte,

 

3.5.1

auf Papier, je Blatt bis DIN A3

15

3.5.2

auf Papier, je Blatt größer DIN A3

30

3.5.3

auf Mikrofilm oder als Rasterdaten, je Kartenblatt

30

3.5.4

Gebietsdeckende Auszüge aus der Liegenschaftskarte auf Papier, Mikrofilm oder als Rasterdaten, je Kartenblatt

10

 

mindestens

150

3.5.5

auf Datenträger oder durch Datenübermittlung mit Ausnahme von Rasterdaten, je angefangenen ha

2

 

mindestens

35

3.5.6

für die gleichzeitig beantragte Laufendhaltung der Auszüge

 
 
  1. auf Papier, Mikrofilm oder als Rasterdaten je Laufendhaltungsturnus

50 % der Gebühr nach Tst. 3.5.4

 

mindestens

75

 
  1. auf Datenträger oder durch Datenübermittlung, je Laufendhaltungsturnus des Auftragsgebietes

10 % der Gebühr nach Tst. 3.5.5

 

mindestens

35

Tarifstelle (Tst.)

Gegenstand

Gebühr Euro

3.5.7

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung, je angefangenen ha

20 % der Gebühr nach Tst. 3.5.4

3.6

Auszug aus der Liegenschaftskarte jeglicher Art

 

3.6.1

an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung

10 % der Gebühr nach Tst. 3.5.1 bis 3.5.6

 

mindestens

Mindestgebühr nach Tst. 3.5.4 bis 3.5.6

3.6.2

an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts

50 % der Gebühr nach Tst. 3.5.1 bis 3.5.6

 

mindestens

Mindestgebühr nach Tst. 3.5.4 bis 3.5.6

 

Liegenschaftsbuch

 

3.7

Auszug aus dem Liegenschaftsbuch

 

3.7.1

je Seite

6

3.7.2

Auszüge an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung, je Seite

1

3.7.3

an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, je Seite

3

3.8

Verzeichnisse, Listen und Auswertungen aus dem Liegenschaftsbuch als Ausdruck oder auf maschinenlesbarem Datenträger

 

3.8.1

  1. für jede benötigte Bereichsangabe bzw. Suchanforderung

5

 
  1. sätzlich für die im Auswertegebiet liegenden Flurstücke oder/und Bestände, je angefangene 100 Flurstücke oder/und Bestände

10

3.8.2

für die gleichzeitige Beantragung von Änderungsdaten, je angefangene 100 Flurstücke oder Bestände

50

3.8.3

an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung

25 % der Gebühr nach Tst. 3.8.1 und 3.8.2

3.8.4

an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts

50 % der Gebühr nach Tst. 3.8.1 und 3.8.2

3.9

Auszüge aus den Angaben zur Region auf maschinenlesbarem Datenträger oder als Ausdruck, je Umsetztabelle, Gemarkungs- oder Gemeindenachweis, Straßenverzeichnis

75

Tarifstelle (Tst.)

Gegenstand

Gebühr Euro

  sonstige Auszüge  

3.10

Unbeglaubigte Abschriften, Auszüge, Kopien, Ablichtungen, Drucke und dgl. von Verzeichnissen, Zusammenstellungen, Listen, Schriftstücken, Karten, Plänen, Zeichnungen usw., die an anderer Stelle des Gebührentarifs nicht genannt und die auch nicht Teile der topographischen Landeskartenwerke (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 VermLiegG) sind, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung

 

3.10.1

bis DIN A3, je Seite

5

3.10.2

größer DIN A3, je Seite

8

 

Beglaubigungen

 

3.11

Beglaubigung, spätere Bestätigung oder Ergänzung von Auszügen, Abschriften, Schriftstücken, Karten und dgl., je Seite

5

 

Datenabruf

 

3.12

Automatisierte Abrufverfahren je Katasteramtsbezirk

 

3.12.1

für die Einrichtung des Anschlusses mit Ausnahme von Antragstellern nach Tst. 3.12.3

250

3.12.2

für die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs und der Automatisierten Liegenschaftskarte mit Ausnahme von Antragstellern nach Tst. 3.12.3, monatlich

60

3.12.3

für die Einrichtung des Anschlusses sowie die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs und der Automatisierten Liegenschaftskarte

 
 
  1. durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, monatlich

20

 
  1. durch kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung, monatlich

30

 
  1. durch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, monatlich

40

3.12.4

für die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs oder der Automatisierten Liegenschaftskarte, monatlich

60 % der Gebühr nach Tst. 3.12.2 und 3.12.3

3.12.5

für die Einrichtung des Anschlusses sowie die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten im Automatisierten Nachweissystem (ANS)

 
 
  1. durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, monatlich

20

 
  1. durch behördliche Vermessungsstellen, monatlich

20

3.12.6

für die Bereitstellung und Mehrplatznutzung der Daten, je zusätzlichen Nutzer monatlich

5

 

Verwendungsvorbehalt

 

3.13

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die zur Vervielfältigung oder Umarbeitung freigegeben werden (§ 3 Abs. 1 VermLiegG)

das 3-fache der Gebühr nach Tst. 3.2 bis 3.10

3.14

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte freigegeben werden (§ 3 Abs. 1 VermLiegG)

das 5-fache der Gebühr nach Tst. 3.2 bis 3.10

4

Unschädlichkeitszeugnisse

 
 

Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses

75 bis 500

Tarifstelle (Tst.)

Gegenstand

Gebühr Euro

5

Vermessungstätigkeiten

 
 

Allgemeine Regelung:

 
 
  1. Stehen Amtshandlungen einer Vermessungsstelle nach dieser Tarifstelle innerhalb eines Vermessungsgebietes im sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Abfolge zu anderen Amtshandlungen nach dieser Tarifstelle, so ermäßigt sich die jeweilige Gebühr für die einzelne Amtshandlung additiv um jeweils 15 % vom Prozentsatz der Gebühr für die vorausgegangene Amtshandlung.

  2. Werden mehrere Amtshandlungen in einem Arbeitsgang durchgeführt, so ist die größte Ermäßigung auf die niedrigste Gebühr anzuwenden.

  3. Die Mindestgebühr für die einzelne Amtshandlung beträgt 50 % der Gebühr.

  4. Die zeitliche Abfolge zwischen einer vollzogenen Amtshandlung und dem Antrag auf Folgeamtshandlung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

  5. Die Ermäßigung erfolgt unabhängig vom Kostenschuldner in Stufen. Gleichartige Amtshandlungen innerhalb eines Vermessungsgebietes sind einer Stufe zuzuordnen.

  6. Mit der Gebühr sind alle Tätigkeiten abgegolten, die für die sachgemäße Erledigung der jeweiligen Amtshandlung notwendig sind.

  7. Bei unterschiedlichen Bodenwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist der Gebührenberechnung der durchschnittliche Bodenwert zugrunde zu legen.

  8. Sind im Zusammenhang mit der Bildung neuer Flurstücke Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so dienen die Flächen der neuen Flurstücke als Verteilungsmaßstab, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

5.1

Gebäude

 
 

Allgemeine Regelung:

 
 

Die Gebühr beträgt bei einem:

 
     

zuzüglich je

 
 

Wert des Gebäudes

Grundbetrag

angefangene
200 000 Euro

 
     

Wert des Gebäudes

 
 

Euro

Euro

Euro

 
 

bis 50 000

250

-

 
 

bis 5 000 000

350

200

 
 

über 5 000 000

3 350

80

 

5.2

Flurstücke

 
 

Allgemeine Regelung:

 
 
  1. Die Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier benachbarter, den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte und Bestandteil der Grenzlinie, die das Flurstück umschließt.
  2. Gebühren für Vermessungen von Verkehrs- und Gewässeranlagen, die mit Bauplatz-, Siedlungs- und ähnlichen Vermessungen im Zusammenhang stehen, sind nach den Tarifstellen dieser Vermessungen zu erheben.
  3. Bemessungsgrundlage für die Gebühr bei Vermessungen von Grenzen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen ist
    1. die Anzahl der Grenzpunkte, auf die sich der Antrag bezieht und die bei der Bildung neuer Flurstücke zur sachgemäßen Fortführung des Liegenschaftskatasters zwingend bestimmt werden müssen (Grenzfeststellung).

      Bei kreisbogenförmigen Flurstücksgrenzen sind die beantragten Grenzpunkte anzurechnen, mindestens jedoch drei Grenzpunkte;

    2. sowie die Länge neuer Grenzen und die Länge bestehender Grenzen, in die neue Grenzen einmünden, sowie die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden oder wiederherzustellenden Grenzen.

      Die Summe der anzusetzenden Grenzlänge beträgt mindestens 50 Meter.

      Von der Länge bestehender Grenzen, in die neue Flurstücksgrenzen einmünden, sind nach jeder Seite maximal 100 m anrechenbar.

      Beginnt oder endet eine neue Grenze in einem bestehenden Grenzpunkt, ist hier keine Länge bestehender Grenzen anrechenbar.

    Grenzpunkte und Grenzlängen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden, bleiben außer Betracht.

  4. Bemessungsgrundlage für die Gebühr bei Vermessungen von Verkehrs- und Gewässeranlagen ist
    1. die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke sowie
    2. die Länge der neuen und der auf Antrag festzustellenden bestehenden oder wiederherzustellenden Grenzen.

      Die Summe der anzusetzenden zusammenhängenden Grenzlänge beträgt mindestens 50 Meter. Lücken unterbrechen den Zusammenhang.

      Bei gleichzeitiger Vermessung nebeneinander verlaufender Verkehrs- und Gewässeranlagen berechnet sich die Gebühr

    3. für die Flurstücke innerhalb der Anlagen nach deren Kategorie, außerhalb der Anlagen entsprechend der höheren, angrenzenden Kategorie;
    4. für die Grenzlänge nach der jeweiligen Kategorie der Anlagen, bei gemeinsamen Grenzen nach der jeweils höheren Kategorie.
 

Tarifstelle (Tst.)

Gegenstand

Gebühr Euro

5.2.1

Vermessungen von Grenzen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen

 
 

Die Gebühr beträgt in Euro:

 
 

Bodenwert in Euro/m2:

bis 1 Euro

bis 50 Euro

bis 150 Euro

über 150 Euro

 
 
  1. je Grenzpunkt

100 200 300 400  
 
  1. je angefangenen Meter Länge der Grenze

4 7 8 9  

5.2.2

Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen

 
  Kategorie I: Bundesautobahnen, Eisenbahnhauptstrecken oder Gewässer I. Ordnung  
 
  1. je neu entstehendes Flurstück

120

 
  1. je angefangenen Meter Länge der Grenze

15

5.2.3

Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen

 
 

Kategorie II: Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnnebenstrecken oder Gewässer II. Ordnung

75 % der Gebühr Tst. 5.2.2

5.2.4

Vermessung von Verkehrsanlagen

 
 

Kategorie III: Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige Gleisanlagen

65 % der Gebühr nach Tst. 5.2.2

5.2.5

Vermessung von Verkehrsanlagen

 
 

Kategorie IV: sonstige öffentliche Straßen

50 % der Gebühr nach Tst. 5.2.2

5.3

Sonderungen

60 %. der Gebühr nach Tst. 5.2

5.4

Bodenordnungsverfahren

Zeitgebühr

5.5

Amtlicher Lageplan nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV):

 

5.5.1

für ein Baugrundstück oder die Teilfläche, die zur Genehmigung des Bauvorhabens zwingend zu erfassen und darzustellen ist, bis 1 000 m2 Flächengröße und bis 50 Euro/m2 Bodenwert

1 100

 
  1. zuzüglich je weitere angefangene 100 m2 Flächengröße des Baugrundstücks oder der Teilfläche

100

 
  1. zuzüglich je weitere angefangene 25 Euro/m2 Bodenwert

120

5.5.2

bei gleichzeitiger Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Bauantrag für mehrere Baugrundstücke in einem Baugebiet, je Amtlicher Lageplan des einzelnen Bauvorhabens

60 % der Gebühr nach Tst. 5.5.1

5.6

Die Gebühr für die Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage einschließlich der Einmessungsbescheinigung nach BbgBO beträgt

 

5.6.1

wenn hiermit der endgültige Gebäudeumriss im Sinne des VermLiegG nicht erfasst wurde

50 % der Gebühren nach Tst. 5.1

5.6.2

wenn hiermit der endgültige Gebäudeumriss erfasst wurde

das 1,25-fache der Gebühr nach Tst. 5.1

Tarifstelle (Tst.)

Gegenstand

Gebühr Euro

6

Mehrausfertigungen

 

6.1

Mehrausfertigung für eine Bescheinigung (Tst. 2)

5

6.2

Mehrausfertigung für einen Auszug (Tst. 3)

50 % der Gebühr nach Tst. 3

6.3

Mehrausfertigung für ein Unschädlichkeitszeugnis (Tst. 4)

5

6.4

Mehrausfertigung für einen Amtlichen Lageplan (Tst. 5)

 
 

bis DIN A3

10

 

größer DIN A3

15

6.5

Mehrausfertigungen von Benachrichtigungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters infolge der Übernahme von Vermessungsschriften (Tst. 7)

15

7

Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster

 
 

Allgemeine Regelung:

 
 
  1. Mit der Gebühr sind die Prüfung der Qualität der eingereichten Vermessungsschriften, deren Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Erstausfertigung der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten abgegolten.

  2. Sind im Zusammenhang mit der Übernahme von Vermessungsschriften Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so erfolgt dies gleichmäßig, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

  3. Die Gebühren für die Übernahme von Vermessungsschriften für Verkehrs- und Gewässeranlagen, die mit Bauplatz-, Siedlungs- und ähnlichen Vermessungen im Zusammenhang stehen, sind nach den Tarifstellen dieser Vermessungen zu erheben.

 

7.1

Gebäudeeinmessungen

10 % der Gebühr nach Tst. 5.1

7.2

Bildung neuer Flurstücksgrenzen,

 

7.2.1

infolge Vermessungen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen  
 
  1. für die ersten beiden neu entstehenden Flurstücke

250

 
  1. für jedes weitere neu entstehende Flurstück

150

7.2.2

infolge Vermessungen von Verkehrswegen und Gewässern sowie deren begleitenden Anlagen für jedes neu entstehende Flurstück

60

7.3

Bodenordnungsverfahren, für jedes neu entstehende Flurstück

25

7.4

sonstige Vermessungen, je Antrag

35

8

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

 
 

Entscheidung über den Antrag auf

 

8.1

Zulassung gemäß ÖbVI-Berufsordnung (ÖbVIBO)

 

8.1.1

zur Zulassungsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ÖbVIBO

750

8.1.2

zur vollständigen Wiederholungsprüfung

600

8.1.3

zur mündlichen Wiederholungsprüfung

350

8.1.4

gemäß § 2 Abs. 2 ÖbVIBO zum mündlichen Prüfungsteil

400

8.1.5

zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖbVIBO

1 000

8.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Kooperation gemäß § 6 ÖbVIBO

750

8.3

Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 VermLiegG

100

8.4

Erteilung einer Abwesenheitsvertretung

50

8.5

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO

35

9

Rechtsbehelfe

 
  Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden –  

9.1

Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen

5 bis 500

9.2

gegen Kostenentscheidungen

5 bis 250