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Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZV Pol)

Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZV Pol)
vom 4. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 06], S.110)

geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 28], S.646)

Am 1. Januar 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 33], S.686, 692)

Auf Grund des § 134 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form benutzt.

§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden (Wochenarbeitszeit). Arbeitstage sind im Regeldienst (§ 8) grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag, im Schichtdienst (§ 11) und im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten (§ 12) die Wochentage Montag bis Sonntag.

(2) Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für Polizeivollzugsbeamte im Regeldienst um die dienstfreien Zeiten gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie für jeden gesetzlichen Feiertag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt (Wochenfeiertag), um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu verrichten wäre. Für Polizeivollzugsbeamte, die Schichtdienst oder Dienst zu unregelmäßigen Zeiten verrichten, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Polizeivollzugsbeamte im Regeldienst; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Polizeivollzugsbeamte an dem für die Polizeivollzugsbeamten im Regeldienst dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muß oder dienstfrei hat.

(3) Die Wochenarbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist grundsätzlich innerhalb einer Woche zu leisten. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen oder erfordern, kann die ermäßigte Wochenarbeitszeit so verteilt werden, daß innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Wochenarbeitszeit erbracht wird.

(4) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 39 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, daß sie

  1. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),
  2. in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet und der Polizeivollzugsbeamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

Im Fall der Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Bei Urlaub oder ganztägiger Befreiung von der Pflicht zur Dienstleistung gilt die für den jeweiligen Tag vorgeplante Dienstzeit als erbracht. Zur Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten kann durch den Leiter der Behörde oder Einrichtung oder dessen Beauftragten nach pflichtgemäßem Ermessen Dienstbefreiung gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; die Zeit der Dienstbefreiung ist in geeigneter Weise auszugleichen. Wird die tägliche Arbeitszeit wegen Krankheit unterbrochen, so gilt die Zeit der Unterbrechung als Anwesenheitszeit. Dies gilt auch für eine erforderliche und nachgewiesene ärztliche Behandlung, wenn diese während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen muß. Bei teilweiser Abwesenheit wegen Dienstunfähigkeit zu Beginn oder zum Ende des Arbeitstages wird zur Berechnung der Anwesenheitszeit bei Regeldienst oder Dienst zu unregelmäßigen Zeiten ein Fünftel der Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Bei Schichtdienst gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.

(6) Das Ministerium des Innern kann für einzelne Polizeibehörden oder -einrichtungen, Teile von Polizeibehörden oder -einrichtungen oder bestimmte Beamtengruppen die Wochenarbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern; für im Ministerium des Innern tätige Polizeivollzugsbeamte werden entsprechende Regelungen durch den Minister des Innern oder entsprechend Beauftragte getroffen. Abweichend von Satz 1 kann auch der jeweilige Leiter der Behörde oder Einrichtung oder dessen Beauftragter für einzelne oder eine beschränkte Anzahl von Polizeivollzugsbeamten eine andere Anordnung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Hierbei soll die Arbeitszeit zwölf Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Eine abweichende Einteilung der Wochenarbeitszeit ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen.

§ 3
Pausen

(1) Die Pause beträgt bei im Regeldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten ab einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens 30 höchstens 45 Minuten, bei einer im voraus festgelegten täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 höchstens 60 Minuten und soll täglich zwischen 11 Uhr 30 Minuten und 14 Uhr gewährt werden. Wird die Pausenzeit überschritten, muß entsprechend der Überschreitung nachgearbeitet werden.

(2) Den im Schichtdienst oder Dienst zu unregelmäßigen Zeiten eingesetzten Polizeivollzugsbeamten ist während des Dienstes in der Dienststelle Gelegenheit zu geben, sich zu stärken oder zu erfrischen. Die Zeiten der Stärkung oder Erfrischung werden auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.

(3) Werden Polizeivollzugsbeamte durchschnittlich mindestens mit der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an Bildschirmgeräten eingesetzt (Bildschirmarbeitsplätze), richtet sich die Unterbrechung der Bildschirmarbeit nach den allgemeinen Schutzvorschriften; die Unterbrechungen gelten als Arbeitszeit.

(4) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richten sich die Pausenregelungen während der fachtheoretischen Ausbildung an der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei nach der Lehrordnung oder der Studienordnung.

(5) Für Kommissarbewerber, die an der Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen, richten sich die Pausenregelungen während der fachtheoretischen Ausbildung an der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei nach dem Lehrplan.

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
Dienstfreie Tage

(1) Den Polizeivollzugsbeamten sollen wöchentlich zwei aufeinanderfolgende dienstfreie Tage ermöglicht werden. Jeder im Schichtdienst eingesetzte oder Dienst zu unregelmäßigen Zeiten leistende Polizeivollzugsbeamte hat

  1. innerhalb von vier Wochen Anspruch auf ein dienstfreies Wochenende sowie an einem weiteren Wochenende Anspruch auf einen dienstfreien Tag oder
  2. innerhalb von fünf Wochen Anspruch auf zwei dienstfreie Wochenenden, wenn der Schichtdienst nach einem Plan durchgeführt wird, dessen Schichtrhythmus sich erst in jeder sechsten Kalenderwoche wiederholt.

(2) Der Minister des Innern kann anordnen, daß aus besonderem Anlaß der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten besonderen Anlässen kann Dienstbefreiung vom Ministerium des Innern und, wenn der Anlaß nur eine einzelne Polizeibehörde oder -einrichtung berührt, von dessen Leiter angeordnet werden.

(3) Am 24. und 31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Kann die Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.

(4) Der zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderliche Dienstbetrieb in den Polizeibehörden und -einrichtungen sowie im Ministerium des Innern darf durch die Gewährung dienstfreier Tage nicht beeinträchtigt werden. Das Ministerium des Innern kann für den Polizeivollzugsbereich von den Vorschriften des Absatzes 2 und 3 abweichende Regelungen treffen, soweit sie dienstlich erforderlich sind.

§ 6
Dienst an allgemein dienstfreien Tagen

Soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Leiter der Polizeibehörde oder -einrichtung oder der von ihm Beauftragte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen; für die im Ministerium des Innern tätigen Polizeivollzugsbeamten trifft der zuständige Abteilungsleiter entsprechende Anordnungen. Der an diesen Tagen zu verrichtende Dienst ist durch Dienstbefreiung an anderen Tagen auszugleichen, die zusammenhängend gewährt werden soll.

§ 7
Anrechnungsfähige Zeiten

Zur Wochenarbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlaß, insbesondere die Teilnahme an polizeilichen Einsätzen und Übungen, an dienstlich veranlaßten Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen und an sonstigen dienstlichen Verrichtungen einschließlich der Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen Terminen im Zusammenhang mit der Ausübung des Hauptamtes.

§ 8
Regeldienst

(1) Regeldienst wird durch feste Arbeitszeit oder gleitende Arbeitszeit (§ 9) geleistet.

(2) Regeldienst in Form der festen Arbeitszeit ist der Dienst außerhalb des Schichtdienstes oder Dienstes zu unregelmäßigen Zeiten, bei dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt ist, ohne daß es hierfür eines Dienstplanes bedarf. Der Regeldienst ist innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 20 Uhr abzuleisten. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf dabei im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden betragen; hierbei ist sicherzustellen, daß der Dienst an den Wochentagen Montag bis Freitag nicht vor 14 Uhr 30 Minuten endet.

§ 9
Gleitende Arbeitszeit

(1) Die tägliche Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, daß der regeldienstleistende Polizeivollzugsbeamte innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 19 Uhr 30 Minuten jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen kann (gleitende Arbeitszeit). Dabei dürfen täglich nicht mehr als zehn Stunden Arbeitszeit auf die Wochenarbeitszeit angerechnet werden.

(2) Die Einführung der gleitenden Arbeitszeit ist zulässig, wenn die organisatorischen Voraussetzungen dies zulassen und die Art des Dienstes mit dieser Arbeitszeitregelung vereinbar ist. Die gleitende Arbeitszeit kann nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern durch Dienstvereinbarung eingeführt werden.

(3) Abgesehen von der Pause nach § 3 Abs. 1 müssen alle Polizeivollzugsbeamten mindestens während der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr anwesend sein (Kernarbeitszeit). Am Freitag kann die Kernarbeitszeit um 14.00 Uhr enden, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Leiter der Behörde oder Einrichtung hat sicherzustellen, daß auch mindestens in der Zeit von 7 Uhr 30 Minuten bis 9 Uhr und 15 Uhr (freitags 14 Uhr) bis 16 Uhr die Aufgabenerfüllung der einzelnen Teile der Behörde oder Einrichtung gewährleistet ist.

(4) Grundsätzlich sind Zeitguthaben außerhalb der Kernarbeitszeit auszugleichen. Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, können dem Polizeivollzugsbeamten bis zu zwölf freie Tage im Kalenderjahr Ausgleich gewährt werden. Ist ein Ausgleich innerhalb des Kalendermonats nicht möglich, so kann ein Zeitguthaben bis zu zwölf Stunden, bei einem Zeitdefizit die gesamten Fehlzeiten, in den folgenden Monat übertragen werden; die Fehlzeiten dürfen acht Stunden nicht überschreiten. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des übertragbaren Zeitguthabens oder des Zeitdefizits überschritten werden.

(5) Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, finden für Polizeivollzugsbeamte mit ermäßigter Wochenarbeitszeit nach § 2 Abs. 3 und 4 die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit entsprechende Anwendung.

(6) Aus dienstlichen Gründen können Polizeivollzugsbeamte dauernd oder vorübergehend von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen werden. Das Ministerium des Innern kann insgesamt abweichende Regelungen treffen, soweit die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern.

§ 10
Zeiterfassung und Datenschutz

(1) Die tatsächlich von den Polizeivollzugsbeamten geleistete tägliche Arbeitszeit ist in geeigneter Form zu erfassen; Doppelerfassungen sind unzulässig.

(2) Die im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (§ 9) für die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet werden, um zu überprüfen, ob der Polizeivollzugsbeamte seine regelmäßig zu leistende Arbeitszeit eingehalten hat. Diese personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Sie sind nach einem Jahr zu löschen oder zu vernichten. In den Fällen des § 2 Abs. 6 sind personenbezogene Daten nach zwei Jahren zu löschen oder zu vernichten; die Zwei-Jahresfrist gilt entsprechend für personenbezogene Daten der Besatzungsmitglieder der Polizeihubschrauberstaffel.

§ 11
Schichtdienst und Nachtdienst

(1) Sind für eine Behörde oder Einrichtung oder Teile einer Behörde oder Einrichtung auf Grund der besonderen dienstlichen Aufgaben oder örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die Wochenarbeitszeit überschreiten, so ist der Dienst durch Schichtwechsel zu organisieren.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Schichtdienst und Nachtdienst ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(3) Grundsätzlich soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Zwischen den Dienstschichten soll eine Freizeit von mindestens elf Stunden liegen. Hiervon kann aus unabweisbaren Einsatzgründen abgewichen werden, ein Zeitraum von acht Stunden soll jedoch nicht unterschritten werden. Dies gilt sinngemäß auch für Einsätze aus besonderem Anlaß, die über die allgemeine Aufgabenwahrnehmung in den Behörden und Einrichtungen hinaus unter einheitlicher Führung oder Verwendung geschlossener Einheiten durchgeführt werden (geschlossene Einsätze).

(4) Das Ministerium des Innern kann nähere Bestimmungen zum Schichtdienst treffen.

§ 12
Dienst zu unregelmäßigen Zeiten

(1) Dienst zu unregelmäßigen Zeiten ist jeder Dienst, der nicht Regeldienst oder Schichtdienst ist.

(2) Der Dienst zu unregelmäßigen Zeiten wird nach den dienstlichen Erfordernissen auf Weisung des Leiters der Polizeibehörde oder -einrichtung oder dessen Beauftragten oder durch eigene Festlegungen des Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der pflichtgemäßen Dienstgestaltung ausgeübt. Der Leiter der Polizeibehörde oder -einrichtung oder dessen Beauftragter hat die Einhaltung der Wochenarbeitszeit sicherzustellen.

(3) Das Ministerium des Innern kann abweichende Regelungen treffen oder zulassen sowie nähere Bestimmungen zum Dienst zu unregelmäßigen Zeiten treffen.

§ 13
Mehrarbeit

(1) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Leiter der Behörde oder Einrichtung oder dessen Beauftragter in Ausnahmefällen über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit anordnen oder genehmigen.

(2) Die im Schichtdienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten treten ihren Dienst 15 Minuten vor Beginn der Dienstschicht an. Abweichend von Satz 1 treten Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer ihren Dienst 30 Minuten vor Beginn der Dienstschicht an. Zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft während des Dienstschichtenwechsels kann für einen Teil der Polizeivollzugsbeamten eine bis zu 30 Minuten abweichende Dienstzeit eingeplant werden. Die für die Übergabe der Dienstgeschäfte anfallende Arbeitszeit ist den Polizeivollzugsbeamten monatlich nachträglich anzurechnen.

§ 14
Bereitschaftsdienst

(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die Polizeivollzugsbeamten in ihrer Behörde oder Einrichtung oder an einem anderen vom Leiter der Behörde oder Einrichtung oder dessen Beauftragten bestimmten Ort außerhalb ihrer Häuslichkeit aufzuhalten haben, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung herangezogen werden zu können.

(2) Die Wochenarbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, soweit sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im Zeitraum einer Woche dürfen 54 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, die tatsächlich geleistete Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt mehr als 30 Stunden. Übersteigt der Dienst in tatsächlich geleisteter Bereitschaft durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit bis auf 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden.

(3) Für die Bemessung als Arbeitszeit ist Bereitschaftsdienst mit 30 vom Hundert seiner Zeitdauer anzurechnen. Werden Polizeivollzugsbeamte während des Bereitschaftsdienstes dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfange auf die Arbeitszeit anzurechnen.

(4) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind vom Bereitschaftsdienst ausgenommen.

§ 15
Rufbereitschaft

(1) Muß der Polizeivollzugsbeamte auf Anordnung des Leiters der Behörde oder Einrichtung oder dessen Beauftragten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden im Monat jederzeit an einem Ort seiner Wahl erreichbar sein, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. Sofern keine zusätzlichen Erschwernisse hinzutreten, wird, wenn dem Polizeivollzugsbeamten zur Erreichbarkeit ein mobiles Empfangsgerät zur Verfügung gestellt wird, oder wenn er selbst die Erreichbarkeit über ein mobiles Empfangsgerät gewährleistet, die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Zwölftel ausgeglichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird ein Polizeivollzugsbeamter im selben Monat durch Rufbereitschaft und durch Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden in Anspruch genommen, erfolgt ein Freizeitausgleich nach Absatz 1, wobei die Zeit der Rufbereitschaft um den achtfachen Wert der zusätzlich angefallenen Mehrarbeitsstunden erhöht wird.

(3) Der Freizeitausgleich für Rufbereitschaft soll innerhalb von drei Monaten gewährt werden. Ist der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, so können an seiner Stelle Polizeivollzugsbeamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Ausgleichszahlung in Höhe der in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Vergütung erhalten.

(4) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind von der Rufbereitschaft ausgenommen.

§ 16
Rufbereitschaft in einer Gemeinschaftsunterkunft

Für Polizeivollzugsbeamte, die verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gilt diese Unterkunft als Wohnung. Die Zeit von 0 Uhr bis 6 Uhr gilt nicht als Rufbereitschaft, es sei denn, daß die Polizeivollzugsbeamten während dieser Zeit aus dienstlichen Gründen einsatzbereit gehalten werden; § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 17
Dienstreisen, Dienstgänge

(1) Bei Dienstreisen und Dienstgängen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, die Dienstreise oder der Dienstgang dient der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der An- und Abreise bei geschlossenen Einsätzen (§ 11 Abs. 3 Satz 4) oder der Unterstützung von Polizeibehörden.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde. Bei gleitender Arbeitszeit gilt ein Fünftel der Wochenarbeitszeit als tägliche Arbeitszeit.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist für die Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen Terminen aus der Freizeit heraus im Zusammenhang mit der Ausübung des Hauptamtes eine Mehrdienstleistung (§ 13) von drei Stunden anzurechnen. Soweit eine tatsächliche längere Beanspruchung durch den einzelnen Termin einschließlich der An- und Abfahrtszeiten besteht, ist diese Zeit anzurechnen. Hat der Schichtdienst leistende Polizeivollzugsbeamte in dienstlicher Eigenschaft einen amtlichen oder gerichtlichen Termin wahrzunehmen, ist er vom vorangehenden Nachtdienst zu befreien. In diesem Fall wird die für die Terminwahrnahme (einschließlich An- und Abfahrt) aufgewendete Zeit nur dann als Mehrarbeit angerechnet, wenn sie die Dauer des Nachtdienstes übersteigt.

(4) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat insgesamt 15 Stunden, so wird auf Antrag die Hälfte dieser überschrittenen Zeiten auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 18
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium des Innern von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

§ 19
Zuständigkeiten

(1) Die Polizeibehörden und -einrichtungen bestimmen nach Maßgabe dieser Verordnung für ihren Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse, wann und in welcher Form die Wochenarbeitszeit abzuleisten ist; entsprechende Festlegungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Der Minister des Innern bestimmt nach Maßgabe dieser Verordnung für seinen Zuständigkeitsbereich, wann und in welcher Form die Wochenarbeitszeit abzuleisten ist.

(2) Für hauptamtlich lehrende Polizeivollzugsbeamte werden von dieser Verordnung abweichende Regelungen durch das Ministerium des Innern in einer Lehrverpflichtungsregelung getroffen.

§ 20
Übergangsvorschrift

In Behörden und Einrichtungen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen bestehen, sind diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend anzupassen.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über vorläufige Regelungen zur Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg vom 24. November 1997 (GVBl. II S. 881) außer Kraft.

Potsdam, den 4. Februar 1999

Der Minister des Innern
Alwin Ziel