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Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichenverordnung - HzV)

Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichenverordnung - HzV)
vom 6. September 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 19], S.335)

geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 18], S.244, 249)

Am 22. Mai 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 20. April 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 09], S.106)

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 26) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Landeswappen

(1) Das Landeswappen führen

  1. der Präsident des Landtages,
  2. das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
  3. die obersten Landesbehörden gemäß § 3 des Landesorganisationsgesetzes,
  4. der Landesrechnungshof,
  5. die Landesbehörden gemäß den §§ 6 und 7 des Landesorganisationsgesetzes,
  6. Einrichtungen des Landes gemäß § 12 des Landesorganisationsgesetzes,
  7. die Gerichte des Landes und die Staatsanwaltschaften,
  8. die Notare und Gerichtsvollzieher,
  9. Landesbeauftragte und Bevollmächtigte,
  10. die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,
  11. die Standesbeamten,
  12. die Schiedsmänner und Schiedsfrauen,
  13. der Landeswahlleiter,
  14. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
  15. der Obere Umlegungsausschuss gemäß § 8 der Umlegungsausschussverordnung und
  16. Landesbetriebe nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes.

(2) Das Landeswappen können außerdem führen:

  1. amtsfreie Gemeinden und geschäftsführende Gemeinden nach § 2 Abs. 2 der Amtsordnung, sofern sie kein eigenes Wappen führen,
  2. die staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen, sofern sie kein eigenes Wappen führen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt,
  3. staatliche und kommunale Schulen, wenn der Träger der Schule das Landeswappen führt; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt,
  4. wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Einrichtungen, die einer Landesbehörde unterstehen,
  5. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Landesbehörden unterstehen und vom Ministerium des Innern auf Antrag die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erhalten haben.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Landeswappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.

(4) Zeugnisse von staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, von staatlichen und kommunalen Schulen sowie von anerkannten Ersatzschulen gemäß § 123 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) können anstelle des kommunalen oder eigenen Wappens das Landeswappen enthalten.

§ 2
Abbildung und Verwendung des Landeswappens

(1) Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist die gemäß § 2 Abs. 2 des Hoheitszeichen-Gesetzes im Brandenburgischen Landeshauptarchiv hinterlegte Urzeichnung des Landeswappens, die im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I vom 18. Mai 1993, S. 175 abgebildet wurde, maßgebend.

(2) Die Abbildung des Landeswappens zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

(3) Der Präsident des Landtages kann den Mitgliedern und Fraktionen des Landtages das Recht zur Verwendung des Landeswappens einräumen.

§ 3
Landesflagge und Banner

(1) Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen (Anlage Muster 1 und 6). Wird die Landesflagge mit Längsstreifen verwendet, sind die brandenburgischen Landesfarben von links (Rot) nach rechts (Weiß) anzuordnen (Anlage Muster 2, 3, 4, 5).

(2) Die Landesflagge darf von jedermann gezeigt werden, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde dieses Symbols abträglich sind.

§ 4
Dienstflaggen an Kraftwagen

Die Führung einer Dienstflagge an Fahrzeugen des Landtages kann vom Präsidenten des Landtages geregelt werden. Die Führung einer Dienstflagge an Fahrzeugen der Landesregierung kann vom Minister des Innern geregelt werden.

§ 5
Dienstsiegel

(1) Die Dienstsiegel sind kreisrund und können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet werden. Die Umschrift ist in lateinischen Großbuchstaben auszuführen.

(2) Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder können Stempelplaketten verwendet werden, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entspricht.

(3) Führt eine Landesbehörde oder Stelle mehrere Dienstsiegel, so sind diese fortlaufend zu nummerieren. Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig.

(4) Umschriften sollen aus nicht mehr als zwei Schriftenreihen bestehen. Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild.

(5) Das kleine Landessiegel hat einen Durchmesser von 35 mm und wird von allen in § 1 aufgeführten Behörden und Stellen verwendet. Für die Siegelung kleinerer Urkunden kann es mit einem Durchmesser von 20 mm verwendet werden. Es zeigt in der Mitte das Landeswappen - beim Siegel der Polizeidienststellen in verkleinerter Form auf einem zwölfzackigen Stern - mit einer Umschrift, welche die siegelführende Behörde oder Stelle bezeichnet. Wappenbild und Umschrift müssen proportional ausgewogen und gut erkennbar sein.

(6) Das große Landessiegel hat einen Durchmesser von 40 mm. Es zeigt in der Mitte das Landeswappen, umgeben von zwei kreisförmigen Randleisten, zwischen denen die Beschriftung angebracht ist. Es wird nur bei feierlichen Beurkundungen von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten wappenführenden Stellen verwendet.

(7) Für die Gestaltung der Dienstsiegel sind die Muster 7 bis 11 der Anlage maßgebend. Eine abweichende Gestaltung der Dienstsiegel ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.

(8) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen.

§ 6
Kenntlichmachung der Dienststellen

(1) Die in § 1 bezeichneten wappenführenden Stellen können die Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.

(2) Das Amtsschild zeigt das Landeswappen und die Bezeichnung der Dienststelle. In besonderen Fällen können auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.

(3) Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 5 Abs. 3 Satz 3 vorgesehenen Sonderform.

§ 7
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)


Anm.: Die Graphiken (Anlage) wurden nicht aufgenommen