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Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEGZV)

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEGZV)
vom 15. Juli 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 29], S.571)

Am 12. September 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 21], S.349)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Örtlich zuständig für die Versorgung, die den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung des Landes nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes obliegt, ist vorbehaltlich des § 2 das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen Bereich der Antragsteller zur Zeit der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus ist örtlich zuständig, wenn

  1. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers zur Zeit der Antragstellung außerhalb des Landes Brandenburg liegt,
  2. nicht feststeht, ob und wo der Antragsteller einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  3. die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.

Im übrigen gelten § 3 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechend.

§ 2

Zuständig für die Gewährung von Leistungen, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist das Landesamt für Soziales und Versorgung. Das gilt auch für Leistungsempfänger, die ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes außerhalb des Landes Brandenburg haben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. Juli 1996

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt