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Verordnung über die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Verordnung über die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung
vom 20. Dezember 1994
(GVBl.II/95, [Nr. 08], S.94)

Am 1. August 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 88)

Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 656) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Betriebskontrollen

(1) Die Häufigkeit der Betriebskontrollen gemäß § 41 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 526), hat der Eigenart der Betriebe entsprechend nach einem festgelegten Kontrollplan zu erfolgen. Bei Betrieben mit eigenem, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Qualitätssicherungssystem kann die Häufigkeit der Kontrollen eingeschränkt werden. Einzelheiten der Kontrollen regelt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Werden bei den Kontrollen Tatsachen ermittelt oder Feststellungen getroffen, die die Zuständigkeit anderer Behörden berühren, sind diese unverzüglich zu informieren.

§ 2
Probenahme

(1) Die Probenahme ist nach einem im voraus zu erstellenden Probenplan sowie in Verdachts- und nach Beschwerdefällen durchzuführen. Darüber hinaus können im Einzelfall Proben auf besondere Weisung entnommen werden. Maßgaben für den Probenplan und Richtwerte für Probenzahlen werden jährlich durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufgestellt.

(2) Das Zurücklassen von Proben ist im Probenahmebegleitbericht einzutragen. Sofern der Hersteller oder Einführer ausdrücklich auf zurückzulassende Proben verzichtet, ist dieses im Probenahmebegleitbericht zu vermerken und von ihm bestätigen zu lassen.

(3) Der Zeitraum zwischen dem Tag der Probenahme und dem Tag, nach dessen Ablauf der amtliche Verschluß oder die amtliche Versiegelung der zurückgelassenen Probe als aufgehoben gelten (automatische Entsiegelung), beträgt 28 Tage (amtlicher Gewahrsam). Für leicht verderbliche Lebensmittel können durch den Probenehmer kürzere Gewahrsamsfristen festgelegt werden.

(4) Die für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der amtlich zurückgelassenen Probe verantwortliche Person ist zu belehren, daß die Zerstörung, Beschädigung oder sonstige Unbrauchbarmachung der Probe sowie die Öffnung, Beschädigung oder Unkenntlichmachung des Siegels oder des amtlichen Verschlusses während des amtlichen Gewahrsams nach § 136 des Strafgesetzbuches strafbar ist.

(5) Zur Öffnung des Siegels oder des amtlichen Verschlusses und zur Untersuchung der amtlich zurückgelassenen Probe während des amtlichen Gewahrsams sind nur Sachverständige befugt, die im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Landes Brandenburg  zugelassen sind.

(6) Die Zahl oder Menge der Proben, die von den einzelnen Produkten zu entnehmen ist, richtet sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. über die in der Anlage genannte Zahl oder Menge hinaus kann im begründeten Einzelfall die Entnahme einer anderen Zahl oder Menge vorgenommen werden.

§ 3
Verfahren bei Erkrankungen oder Todesfällen

(1) Besteht der Verdacht, daß eine Erkrankung oder der Tod von Menschen durch den Verzehr oder Gebrauch eines in den Verkehr gebrachten Lebensmittels oder Bedarfsgegenstandes im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verursacht worden ist, unterrichtet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt und das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung über die eingeleiteten Maßnahmen und die Ergebnisse der Laboruntersuchungen.

(2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist durch das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich über das Auftreten lebensmittelbedingter Erkrankungen und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Ermittlungen zu informieren.

(3) Einzelheiten der Berichterstattung regelt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Verwaltungsvorschrift.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie nicht bereits durch § 15 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 24 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Landes Brandenburg außer Kraft getreten sind:

  1. Zweite Durchführungsbestimmung zum Lebensmittelgesetz vom 18. Oktober 1963 (GBl. II Nr. 106 S. 821);
  2. Dritte Durchführungsbestimmung zum Lebensmittelgesetz vom 18. Oktober 1963 (GBl. II Nr. 106 S. 824);
  3. Anordnung über ernährungshygienische Grundsätze in der Gemeinschaftsverpflegung der Betriebe vom 27. September 1978 (GBl. I Nr. 36 S. 391).

Potsdam, den 20. Dezember 1994

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann


Anlage
zu § 2 Abs. 6 der Verordnung über die Durchführung
der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Zahl oder Menge der Proben, die von den einzelnen Produkten zu entnehmen ist.

Warencode Lebensmittel Zahl oder Menge
01 Milch zwei Liter oder zwei Packungen
02 Milchprodukte, zwei Packungen
  Trockenmilch 500 g
03 Käse 250 g
04 Butter 250 g
05 Eier, sechs Stück
  Eiprodukte 250 g
06 Fleisch 600 g Rind- oder Schweinefleisch
oder ein Stück Geflügel oder
400 g Geflügelteilstücke oder
250 g Hackfleisch
07 Fleischerzeugnisse 350 g
08 Wurstwaren 300 g (600 g bei Bierschinken und ähnlichen Wurstwaren)
10 Fische, Fischzuschnitte 300 g
11 Fischerzeugnisse 300 g
12 Krusten-, Schalen-, Weichtiere 300 g
13 Fette, Öle, Schmalz 250 g
14 Suppen, Soßen zwei Packungen
15 Getreide 1.000 g
16 Getreideprodukte (Teige, Massen) 300 g
17 Brote,
Kleingebäck
500 g oder ein Brot
drei Stück
18 Feine Backwaren
Kuchen, Torte
Stollen

drei Stück
500 g
19 Dauerbackware, Kekse 125 g
20 Mayonnaisen/emulgierte Soßen,
Feinkostsalate
250 g
500 g
21 Puddinge, Cremespeisen
Desserts
Puddingpulver

drei Packungen/Portionen
drei Packungen/Portionen
22 Teigwaren 250 g
23 Hülsenfrüchte, Ölsamen
Schalenobst
Walnüsse
sonstige Nüsse
mit Schale
ohne Schale
250 g
1.000 g
1.000 g

500 g
250 g
24 Kartoffeln, stärkereiche Pflanzenteile 2.000 g
25 Frischgemüse 1.000 g
26 Gemüseerzeugnisse
Konserven

Gefrierkonserven
Sauerkonserven
Trockengemüse

bis 1.000 g=drei Packungen
über 1.000 g=eine Packung
eine Packung
500 g
250 g
27 Pilze 1.000 g
28 Pilzerzeugnisse
Konserven
Trockenpilze

zwei Packungen (nicht über 1.000 g)
250 g
29 Frischobst 1.000 g
30 Obstprodukte
Gefrierkonserven
Konserven

Trockenobst

eine Packung
bis 1.000 g=drei Stück
über 1.000 g=ein Stück
250 g
31 Fruchtsäfte, -nektare,
Fruchtsaft getrocknet, Fruchtsirupe
ein Liter
100 g
32 alkoholfreie Getränke,
Getränkepulver
drei Flaschen (mind. zwei Liter)
100 g
33 Wein eine Flasche (mind. 0,7 Liter)
34 Erzeugnisse aus Wein eine Flasche (mind. 0,7 Liter)
35 weinähnliche Getränke eine Flasche (mind. 0,7 Liter)
36 Biere drei Flaschen
37 Spirituosen 350 ml
39 Zucker 250 g
40 Honig 250 g
41 Konfitüren, Gelees 400 g
42 Speiseeis 200 g
43 Süßwaren 125 g
44 Schokoladen/ -erzeugnisse
Tafel
150 g
100 g
45 Kakao 125 g
46 Kaffee 100 g
47 Tee,
teeähnliche Erzeugnisse

100 g
48 Säuglings- und Kleinkindernahrung verzehrfertig,
Säuglingsfertignahrung auf Milch- und Getreidebasis
drei Packungen
eine Packung
49 Diätetische Lebensmittel zwei Packungen
50 Fertiggerichte zwei Portionen
52 Würzmittel,
Essig
50 g
eine Flasche
53 Gewürze 50 g
59 Trinkwasser, Tafelwasser drei Flaschen (mind. zwei Liter)
60 Tabakerzeugnisse
Zigaretten
Zigarren, Tabak

40 Schachteln
Anzahl laut Probenplan gemäß § 2 Abs. 1
Bedarfsgegenstände Anzahl laut Probenplan gemäߧ 2  Abs. 1
Kosmetische Mittel ein Stück (mind. 100 g)