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Verordnung über die Erhebung der Flächenabgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinbergflächenabgabe-Verordnung - WeinFlAV)

Verordnung über die Erhebung der Flächenabgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinbergflächenabgabe-Verordnung - WeinFlAV)
vom 5. September 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 62], S.559)

Am 12. Juli 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 19. Juni 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 16], S.239)

Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Festsetzung und Erhebung der Abgabe

(1) Die Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes ist an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu entrichten. Schuldner der Abgabe sind der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte von Weinbergflächen als Gesamtschuldner.

(2) Die Abgabeschuld entsteht mit dem Ablauf des 31. März eines jeden Kalenderjahres, im Jahr 1995 jedoch am 30. September.

(3) Der Abgabeschuldner hat dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die für die Berechnung der Abgabe maßgeblichen Weinbergflächen des laufenden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, die Abgabeforderung selbst zu berechnen und bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres anzumelden.

(4) Der angemeldete Betrag gilt als festgesetzt, wenn das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anmeldung eine abweichende Festsetzung trifft.

(5) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überweist die Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes an den Deutschen Weinfonds.

§ 2
Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Abgabe wird mit ihrer Festsetzung fällig, nicht jedoch vor ihrer Entstehung.

(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Abgabebetrages zu entrichten. Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch schriftlichen Abgabebescheid bedarf es nicht.

§ 3
Mitwirkungspflichten der Abgabeschuldner

Die Abgabeschuldner sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Sie kommen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, daß sie die Abgabe nach § 1 Abs. 3 anmelden.

§ 4
Anwendung der Abgabenordnung

Auf die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe finden im übrigen die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.

§ 5
Weinbergflächen

Zu den Weinbergflächen gehören alle Grundstücke, die zur weinbergmäßigen Anpflanzung von Reben dienen. Dazu gehören auch Grundstücke, die nur zeitweilig nicht mit Reben bepflanzt sind. Anpflanzungen gelten nicht als Weinbergflächen, wenn sie nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche desselben Nutzungsberechtigten stehen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. September 1995

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann