Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in finanzgerichtlichen Verfahren

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in finanzgerichtlichen Verfahren
vom 1. August 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 21], S.463)

Am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 14. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 33], S.558)

Auf Grund des § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 2. Juni 2003 (GVBl. II S. 341) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten:

§ 1

Bei dem Finanzgericht des Landes Brandenburg können ab dem 1. September 2003 elektronische Dokumente in  allen Verfahren eingereicht werden.

§ 2

Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form einzureichen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. August 2003

Anlage zu § 2

  1. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist der elektronische Gerichtsbriefkasten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg bestimmt, der über die Internetseite des Finanzgerichts (http://www.fg.brandenburg.de) erreichbar ist.
  2. Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein. Die von dem Finanzgericht prüfbaren Zertifikate und die aktuellen Details der unter Nummer 4 genannten Standards für die Übertragungsformate werden auf der Internetseite des Finanzgerichts (http://www.fg.brandenburg.de) veröffentlicht.
  3. Zur gesicherten Übertragung der elektronischen Dokumente ist die Verwendung eines Standard-Webbrowsers erforderlich, der die Verschlüsselung nach den Standards HTTPS und SSL3 unterstützt (z. B. Webbrowser Microsoft® Internet-Explorer® 6.0; Netscape® 6.0).
  4. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
    1. Adobe PDF (Portable Document Format),
    2. Microsoft Word,
    3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
    4. HTML (Hypertext Markup Language),
    5. XML (Extensible Markup Language),
    6. ASCII oder UNICODE,
    7. TIFF (Tag Image File Format)  zur Übermittlung von Bilddateien.
  5. Elektronische Dokumente, die einem der in Nummer 4 genannten Dateiformate  entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
  6. Sofern die Signatur an einem als Grafik übermittelten Dokument vorgenommen wurde, soll zusammen mit der Grafikdatei eine inhaltsgleiche Arbeitsdatei in einem der in Nummer 4 Buchstabe a bis f aufgeführten Dateiformate übermittelt werden. Grafik- und Arbeitsdatei sind zum Zwecke der Übermittlung in einer komprimierten Archivdatei im ZIP-Format zusammenzufassen.