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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in finanzgerichtlichen Verfahren
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in finanzgerichtlichen Verfahren
vom 1. August 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 21], S.463)
Am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 14. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 33], S.558)
Auf Grund des § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 2. Juni 2003 (GVBl. II S. 341) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten:
§ 1
Bei dem Finanzgericht des Landes Brandenburg können ab dem 1. September 2003 elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden.
§ 2
Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form einzureichen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 1. August 2003
Anlage zu § 2
- Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist der elektronische Gerichtsbriefkasten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg bestimmt, der über die Internetseite des Finanzgerichts (http://www.fg.brandenburg.de) erreichbar ist.
- Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein. Die von dem Finanzgericht prüfbaren Zertifikate und die aktuellen Details der unter Nummer 4 genannten Standards für die Übertragungsformate werden auf der Internetseite des Finanzgerichts (http://www.fg.brandenburg.de) veröffentlicht.
- Zur gesicherten Übertragung der elektronischen Dokumente ist die Verwendung eines Standard-Webbrowsers erforderlich, der die Verschlüsselung nach den Standards HTTPS und SSL3 unterstützt (z. B. Webbrowser Microsoft® Internet-Explorer® 6.0; Netscape® 6.0).
- Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
- Adobe PDF (Portable Document Format),
- Microsoft Word,
- Microsoft RTF (Rich Text Format),
- HTML (Hypertext Markup Language),
- XML (Extensible Markup Language),
- ASCII oder UNICODE,
- TIFF (Tag Image File Format) zur Übermittlung von Bilddateien.
- Elektronische Dokumente, die einem der in Nummer 4 genannten Dateiformate entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
- Sofern die Signatur an einem als Grafik übermittelten Dokument vorgenommen wurde, soll zusammen mit der Grafikdatei eine inhaltsgleiche Arbeitsdatei in einem der in Nummer 4 Buchstabe a bis f aufgeführten Dateiformate übermittelt werden. Grafik- und Arbeitsdatei sind zum Zwecke der Übermittlung in einer komprimierten Archivdatei im ZIP-Format zusammenzufassen.