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Verordnung über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und Verwaltung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (PuVwZAV)

Verordnung über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und Verwaltung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (PuVwZAV)
vom 12. Oktober 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 32], S.836)

Am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 32], S.545)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes  vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333),  in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit vom 14. Februar 2000 (GVBl. II S. 59) sowie auf Grund des § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Grundsatz

(1) Die Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Gerichten zu bearbeiten, soweit nicht in § 2 dieser Verordnung andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

(2) Die Personalakten führen

  1. die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts für die Angestellten und Arbeiter des Landesarbeitsgerichts,
  2. die Direktorinnen und die Direktoren der Arbeitsgerichte für die Angestellten und Arbeiter des jeweiligen Arbeitsgerichts.

§ 2
Zuständigkeit in besonderen Fällen

(1) Für die Einstellung von Angestellten und Arbeitern ist die vorherige Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts erforderlich. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zuständig, wenn dessen Tätigkeitsmerkmale zu einer Eingruppierung in eine andere als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe führen.

(2) Die Versetzung und Abordnung von Angestellten und Arbeitern außerhalb des Geschäftsbereichs einer Direktorin oder eines Direktors des Arbeitsgerichts bleibt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vorbehalten.

(3) Über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge und Löhne (§ 36 Abs. 6 BAT-O;  § 31 Abs. 6 MTArb-O) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts.

(4) Über die Gewährung von Sonderurlaub und Elternzeit entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Arbeitsgerichts im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts.

(5) Für die Vertretung des Landes in Arbeitsrechtsstreitigkeiten sind die Gerichte zuständig, welche die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts kann die Vertretung an sich ziehen.

(6) Sind nach den Bestimmungen des BAT-O oder des MTArb-O die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten für die Angestellten und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- und Lohngruppen entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 12. Oktober 2004

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Günter Baaske