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Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (RuBZAV)

Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (RuBZAV)
vom 13. September 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 20], S.582)

Am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 32], S.545)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes  vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Verordnung  zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit vom 14. Februar 2000 (GVBl. II S. 58) sowie auf Grund des  § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I  S. 406), in Verbindung mit

  1. § 24 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446),
  2. § 35 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 der Richternebentätigkeitsverordnung vom 10. Mai 1999 (GVBl. II S. 330), § 30 Satz 2,  § 31 Abs. 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 36 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes,
  3. § 37 Satz 3, § 46 Abs. 5 und § 51 Abs. 5 Satz 1 des  Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322),
  4. § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und § 127 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  5. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224),
  6. § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
  7. § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,
  8. § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256),
  9. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  10. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621) in Verbindung mit  § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,
  11. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes

verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter

(1) Zuständig für die richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg. Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, die sich aus Satz 1 ergebenden Befugnisse auf die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte zu übertragen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichtes ist personalaktenführende Stelle für die beim Landesarbeitsgericht tätigen Beamtinnen und Beamten gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes sowie für sämtliche Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in Verbindung mit § 57 des Landesbeamtengesetzes.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung zwingend eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Richter- und Beamtenverhältnisse

Die folgenden, aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung der obersten Landesbehörde zustehenden Befugnisse, werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes übertragen:

  1. Entscheidung über die Versagung von Aussagegenehmigungen (§ 27 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes); die Entscheidungsbefugnis kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auf die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte übertragen werden,
  2. Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 24 des Landesbeamtengesetzes),
  3. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 bis 34, 36 des Landesbeamtengesetzes, § 35 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 der Richternebentätigkeitsverordnung); die Entscheidungsbefugnis kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auf die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte übertragen werden,
  4. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 37 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes); die Entscheidungsbefugnis kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auf die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte übertragen werden,
  5. Ersatz von Sachschäden (§ 46 des Landesbeamtengesetzes, § 11  Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  6. Genehmigung zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) (§ 51 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  7. Gewährung von Sonderurlaub (§§ 6 Satz 2; 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes), Entscheidungen gemäß § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes sowie die Gewährung von Urlaub gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung, 
  8. Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 des Bundesreisekostengesetzes,
  9. Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes,
  10. Entscheidung über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,
  11. Durchsetzung übergegangener Schadensersatzansprüche (§ 56 des Landesbeamtengesetzes,  § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes).

§ 3
Ernennung, Entlassung, Versetzung und Abordnung

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes für ihren Geschäftsbereich übertragen (§ 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung, §§ 96, 116 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident ist zuständig für die Versetzung und Abordnung der Beamtinnen oder Beamten innerhalb des Geschäftsbereiches und für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 86, 87 und 88 des Landesbeamtengesetzes).

(3) Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet über die Abordnung von Richtern auf Lebenszeit und auf Zeit (§ 37 des Deutschen Richtergesetzes). Sie entscheiden ferner über die Verwendung der Richter auf Probe (§ 13 des Deutschen Richtergesetzes) und der Richter kraft Auftrags (§ 14 des Deutschen Richtergesetzes) bei den Gerichten des Geschäftsbereiches.

(4) Die Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses, des Ministeriums des Innern sowie des Ministeriums der Finanzen bleiben unberührt.

§ 4
Vorverfahren und Vertretung vor Gerichten

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch einer Richterin oder eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin und eines Richters oder einer Beamtin und eines Beamten im Ruhestand, einer früheren Richterin und eines früheren Richters oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten und der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht (§ 26 des Deutschen Richtergesetzes) oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten übertragen, soweit diese selbst oder ein Gericht des Geschäftsbereiches die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 127 Abs. 3 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

§ 5
Sonderzuständigkeit

(1) Richterrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten werden von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen getroffen, soweit nicht nach dem Gesetz eine andere Stelle zuständig ist. Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung von Reise- und für die Umzugskostenvergütung und von Trennungsentschädigungen sowie für die Bewilligung von Erholungsurlaub sowie die Genehmigung von Inlandsdienstreisen.

(2) Dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bleibt die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäftes sowie die Entsendung von Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen vorbehalten.

§ 6
Übergangsvorschriften

Soweit vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung andere als die in den §§ 1 bis 5 bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. September 2001

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel