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Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)

Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
vom 27. März 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 29], S.314)

zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 24], S.638, 639)

Am 28. April 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 26. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes
§ 2 Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen
§ 3 Betriebssatzung
§ 4 Leitung des Eigenbetriebes
§ 5 Aufgaben der Werkleitung
§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes
§ 7 Beschlüsse der Gemeindevertretung
§ 8 Werksausschuß
§ 9 Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10 Vermögen des Eigenbetriebes
§ 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
§ 12 Kassenwirtschaft
§ 13 Wirtschaftsjahr
§ 14 Leitung des Rechnungswesens
§ 15 Wirtschaftsplan
§ 16 Erfolgsplan
§ 17 Vermögensplan
§ 18 Stellenübersicht
§ 19 Finanzplanung
§ 20 Buchführung und Kostenrechnung
§ 21 Zwischenberichte
§ 22 Jahresabschluß und Lagebericht
§ 23 Bilanz
§ 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
§ 25 Anhang, Anlagennachweis
§ 26 Jahresabschlußprüfung
§ 27 Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung

Abschnitt 3
Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 28 Ausnahmen
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten

Auf Grund des § 133 Abs. 1 Nr. 10 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

Wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung als Eigenbetriebe geführt werden. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung entsprechend.

§ 2
Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen

Mehrere Unternehmen und Einrichtungen nach § 1 Satz 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden. Eigenbetriebe gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden.

§ 3
Betriebssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung sowie der sonstigen für die Gemeinde maßgeblichen Vorschriften und der Vorschriften dieser Verordnung durch eine nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.

(2) In der Betriebssatzung muß mindestens festgelegt sein

  1. der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,
  2. die Höhe des Stammkapitals,
  3. die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung,
  4. die Zuständigkeit für die Werksführung und den Abschluß von Verträgen.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, daß die personalrechtlichen Befugnisse für Angestellte und Arbeiter von der Werkleitung ausgeübt werden.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Angelegenheiten zu den laufenden Geschäften des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuß zur eigenen Entscheidung übertragen werden und daß die Einstellung von Dauerarbeitskräften in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 4 ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.

§ 4
Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirekor oder ein von ihm beauftragter Vertreter auch die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, kann einer zum Ersten Werkleiter bestellt werden. Dieser entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses oder, sofern ein Werksausschuß nicht besteht, mit Zustimmung des Hauptausschusses. Im übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich, soweit ihr in der Betriebssatzung nicht weitergehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung führt die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes.

(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die Entscheidungen des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors und des Werksausschusses oder des Hauptausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Die Werkleitung hat den hauptamtlichen Bürgermeister oder den Amtsdirektor und den Werksausschuß über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten sowie nach § 21 Zwischenberichte zu erstellen. Soweit der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor nach § 9 Abs. 3 die Aufgaben der Werkleitung wahrnimmt, besteht die Unterrichtungspflicht auch gegenüber der Gemeindevertretung.

§ 6
Vertretung des Eigenbetriebes

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, zeichnet die Werkleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. § 67 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb.

(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.

(3) Die Werkleitung gibt die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt.

§ 7
Beschlüsse der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung beschließt unbeschadet des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung über

  1. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes,
  2. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen Tarife,
  3. den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
  4. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
  5. die Entlastung der Werkleitung,
  6. die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb.

§ 8
Werksausschuß

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann die Gemeindevertretung einen Werksausschuß bilden und durch die Betriebssatzung diesem bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werksausschuß gebildet werden. Die Zusammensetzung des Werksauschusses bestimmt sich nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung und nach der Wahlordnung über Werksausschüsse.

(2) An den Sitzungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Soweit ein Werksausschuß nicht gebildet wird, nimmt der Hauptausschuß die Befugnisse des Werksausschusses wahr.

§ 9
Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Mißstände zu beseitigen.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor muß anordnen, daß Maßnahmen der Werkleitung, die er für rechtswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, daß Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind.

(3) Ist für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor auch die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10
Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen. Für das Sondervermögen gelten die §§ 74, 75, 83 bis 87, 89 und 90 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten.

(3) Bei Eigenbetrieben, die Aufgaben nach § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung wahrnehmen, kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden.

§ 11
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und
der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Die Finanzierung umfangreicher Investitionen kann, soweit Eigenmittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, in Ausnahmefällen auch über Kreditaufnahmen erfolgen. Eigen- und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(3) Sämtliche Leistungen des Eigenbetriebes sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
  3. auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

(4) Die Gemeinde darf das Eigenkapital unter Berücksichtigung der §§ 7 Nr. 6 und 15 Abs. 4 nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Beschlußfassung der Gemeindevertretung hat die Werkleitung schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Der Jahresgewinn soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(6) Ein Jahresverlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. Gewinne sind vollständig zur Verminderung des Verlustvortrages zu verwenden.

(7) Reichen die liquiden Mittel des Eigenbetriebes nicht aus, um den Liquiditätsfehlbetrag einer Rechnungsperiode zu decken, ist dieser Liquiditätsfehlbetrag unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Soweit darüber hinausgehende Verluste gegeben sind, können diese aus Haushaltsmitteln der Gemeinde jederzeit ausgeglichen werden.

§ 12
Kassenwirtschaft

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde ertragbringend angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß diese dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 13
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.

§ 14
Leitung des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 15
Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der gemäß § 7 Nr. 3 von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. Der Wirtschaftsplan besteht aus den Festsetzungen im Sinne des § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung, dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und einer Zusammenstellung der nach den §§ 84, 85, 86 und 87 der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte und Kassenkredite.

(2) Für die Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes gilt § 78 Abs. 5 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
  2. zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
  3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. eine Vermehrung oder Anhebung der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(4) Bei der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan hat die Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Finanzplanung zu entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die aus Entgelten für die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden, soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebes benötigt werden.

§ 16
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 24 Abs. 1 zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind zu erläutern, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors, der Werksausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Sind die Mehraufwendungen unabweisbar und waren sie unvorhersehbar, tritt an die Stelle der Zustimmung die Unterrichtung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors und des Werksausschusses.

§ 17
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muß mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus den Änderungen des Anlagevermögens (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft ergeben, sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthalten.

(2) Auf der Einnahmeseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Änderungen des Anlagevermögens sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis entsprechend § 25 Abs. 2 und die Ausgabeansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 9 und 26 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 306) gelten entsprechend.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze gilt § 26 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung entsprechend.

(5) Ausgaben einer Anlagengruppe können entsprechend dem Anlagennachweis nach § 17 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen im Wirtschaftsplan festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen unbeschadet des § 81 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung der Zustimmung des Werksausschusses, soweit ihre Deckung nicht nach Satz 1 gewährleistet ist.

§ 18
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

(3) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden.

§ 19
Finanzplanung

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus

  1. einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung und
  2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.

(2) Der Minister des Innern kann Eigenbetriebe von den Verpflichtungen des § 83 der Gemeindeordnung freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.

§ 20
Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 22 Abs. 1 entsprechen. Sie muß ferner regelmäßige Zwischenabschlüsse ermöglichen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf Handelsbriefe Anwendung.

(3) Im Rechnungswesen der Versorgungsbetriebe sind mindestens der Aufwand für Erzeugung und Bezug sowie der Aufwand für Speicherung und für Verteilung gesondert zu erfassen.

(4) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.

(5) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 21
Zwischenberichte

Die Werkleitung hat den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor und den Werksausschuß mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Bestimmungen über eine andere Frist von weniger als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

§ 22
Jahresabschluß und Lagebericht

(1) Die Werkleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. In dem Lagebericht ist insbesondere einzugehen auf

  1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,
  4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
  5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter und Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
  7. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,
  8. die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes.

§ 23
Bilanz

(1) Die Bilanz ist nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Von der Gliederung kann abgewichen werden, wenn es der Gegenstand des Betriebes bedingt. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

(3) Auf die Bilanzierung von Zuschüssen sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Die Zuschüsse sind zu unterteilen in Kapitalzuschüsse und Ertragszuschüsse. Alle Zuschüsse der öffentlichen Hand gelten als Kapitalzuschüsse, soweit die den Zuschuss gewährende Stelle nichts anderes bestimmt. Die Kapitalzuschüsse sind dem Eigenkapital des Eigenbetriebes zuzuführen. Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Zuschüsse Nutzungsberechtigter sind im Falle ihrer Passivierung jährlich mit einem Vomhundertsatz aufzulösen, der dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz entsprechen soll. Bauzuschüsse, die der Eigenbetrieb aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, sind im Falle ihrer Passivierung jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen.

§ 24
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig.

(2) Bei Versorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5, Zeilen 1 b und 14 b).

§ 25
Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, daß die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) ln einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen. Der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhanges.

§ 26
Jahresabschlußprüfung

(1) Die Jahresabschlußprüfung nach § 117 der Gemeindeordnung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs abgeschlossen sein. Der Bericht über die Jahresprüfung ist der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeverordnung vorzulegen. Sofern die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht für einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 117 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung Gebrauch macht, hat sie der für die Prüfung zuständigen Behörde frühzeitig entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht mit der Jahresabschlußprüfung beauftragt werden, wenn er selbst oder eine Person, mit der er gemeinsam seinen Beruf ausübt,

  1. Mitglied in der Gemeindevertretung,
  2. Mitglied in einem Ausschuß ist, in dem Angelegenheiten des Eigenbetriebes beraten werden,
  3. Beamter oder Arbeitnehmer der kommunalen Körperschaft ist,
  4. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat.

Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummern 1 bis 3 in den letzten zwei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Für die Jahresabschlussprüfung sind die Vorschriften der Verordnung über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vom 13. August 1996 (GVBl. II S. 680) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 317 Abs. 1 und 2, 321, 322 und 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 27
Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung

(1) Der Werkleiter stellt den Jahresabschluss nach § 22 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf. Der Jahresabschluss ist nach § 26 in Verbindung mit § 117 der Gemeindeordnung zu prüfen.

(2) Die Gemeindevertretung fasst die Beschlüsse nach § 7 Nr. 4 und 5 bis spätestens 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Bestätigungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle der Verwaltung zu jedermanns Einsicht auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 3 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.

Abschnitt 3
Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 28
Ausnahmen

(1) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann Gemeinden auf Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung befreien, wenn der Umfang des Eigenbetriebes nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes nur gering ist oder der Eigenbetrieb nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat. Die Befreiung ist widerruflich, sie ist befristet zu erteilen. Die Frist kann nach Ablauf verlängert werden. Für die Befreiung, den Widerruf und die Befristung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Energieversorgungsunternehmen, öffentliche Verkehrs- und Hafenbetriebe.

§ 29
Übergangsbestimmungen

Bestehende Eigenbetriebe haben ihre Betriebssatzungen bis zum 31. Dezember 1995 an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Bis zur Anpassung sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.

§ 30
(lnkrafttreten)


Anlage 1

(zu § 23 Abs. 1 Satz 1)

Formblatt 1

Bilanz
Aktivseite

A. Anlagevermögen

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
    1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
    2. Geleistete Anzahlungen
  2. Sachanlagen
    1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
      1. Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
      2. Bahnkörper und Bauten des Schienenweges
    2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
    3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
    4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 1 oder 2 gehören
    5. Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen1)
    6. Verteilungsanlagen1)
    7. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
    8. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
    9. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 5 bis 8 gehören
    10. Betriebs- und Geschäftsausstattung
    11. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
  3. Finanzanlagen
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen2)
    2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen2)
    3. Beteiligungen
    4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens
    6. Sonstige Ausleihungen

B. Umlaufvermögen

  1. Vorräte
    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
    2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
    3. fertige Erzeugnisse und Waren
    4. geleistete Anzahlungen
  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen3)
      davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen2)
      davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
    3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
      davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
    4. Forderungen an die Gemeinde/andere Eigenbetriebe4) davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
    5. Sonstige Vermögensgegenstände
  3. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A. Eigenkapital

  1. Stammkapital
  2. Rücklagen
    1. Allgemeine Rücklage
    2. Zweckgebundene Rücklagen
  3. Gewinn/Verlust
    Gewinn/Verlust des Vorjahres
    Verwendung für. .../Ausgleich durch. . .
    Jahresgewinn/Jahresverlust

B. Sonderposten mit Rücklageanteil5)

C. Empfangene Ertragszuschüsse

D. Rückstellungen

  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  2. Steuerrückstellungen
  3. Sonstige Rückstellungen

E. Verbindlichkeiten

  1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  2. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen2)
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  7. Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  8. Sonstige Verbindlichkeiten
    davon
    1. mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
    2. aus Steuern
    3. im Rahmen der sozialen Sicherheit

F. Rechnungsabgrenzungsposten

___________________________________
1) Anlagen der Energie- und Wasserversorgung
2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung
3) Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag
4) Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen
5) Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben

Anlage 2

(zu § 25 Abs. 2)

Formblatt 2
Kopfspalten des Anlagennachweises

Posten des Anlagever-mögens1) Anschaffungs- und Herstellungskosten Abschreibungen Restbuch-werte am Ende des Wirt-schafts-jahres4)
Restbuch-werte am Ende des vorange-gangenen Wirt-schafts-jahres Kennzahlen
An-fangs-stand Zu-gang Ab-gang Um-buchun-gen2) End-stand An-fangs-stand Zugang
d.h. Ab-schreibungen im Wirt-schaftsjahr3)
Abgang
d.h.
ange-sammelte Ab-schreibungen auf die in
Spalte 4
aus-gewiesenen Abgänge
End-stand Durch-schnitt-licher Abschrei-bungs-satz5) Durch-schnitt-licher Restbuch-wert6)
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

________________________________
1) Gemäß Formblatt 3
2)
Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere
3)
Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen
4)
Spalte 6% Spalte 10
5)
(Spalte 8 x 100): Spalte 6
6)
(Spalte 11 x 100): Spalte 6

Anlage 3

(zu § 25 Abs. 2)

Formblatt 3
Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe1)

  1. Stromversorgung
    1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
    2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
    3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
    4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
    5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören
    6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen
      • Betriebseinrichtungen der Erzeugung
      • Betriebseinrichtungen des Bezugs
    7. Verteilungsanlagen
      • Umspannungs- und Umformungsanlagen
      • Leitungsnetz und Hausanschlüsse
      • Meßeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Meßwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschließlich Lagerbestand)
      • Straßenbeleuchtung
    8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören
    9. Betriebs- und Geschäftsausstattung
  2. Gasversorgung
    1. Konzession, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
    2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
    3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
    4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
    5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören
    6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen
      • Betriebseinrichtungen der Erzeugung
      • Betriebseinrichtungen des Bezugs
    7. Verteilungsanlagen
      • Speicherung, Verdichtung, Druckregelung
      • Leitungsnetz und Hausanschlüsse
      • Meßeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)
      • Straßenbeleuchtung
    8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören
    9. Betriebs- und Geschäftsausstattung
  3. Wasserversorgung
    1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
    2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
    3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
    4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
    5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören
    6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen
      • Betriebseinrichtungen der Gewinnung
      • Betriebseinrichtungen des Bezugs
    7. Verteilungsanlagen
      • Speicheranlagen
      • Leitungsnetz und Hausanschlüsse
      • Meßeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)
    8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 und 7 gehören
    9. Betriebs- und Geschäftsausstattung
  4. Verkehrsbetriebe
    1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
    2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
      1. Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
      2. Bahnkörper und Bauten des Schienenweges
    3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
    4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
    5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören
    6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen
    7. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
    8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören
    9. Betriebs- und Geschäftsausstattung
  5. Gemeinsame Anlagen
    1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
    2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
    3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
    4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 1 oder 2 gehören
    5. Maschinen und maschinelle Anlagen
    6. Betriebs- und Geschäftsausstattung
  6. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen
    1. Stromversorgung
    2. Gasversorgung
    3. Wasserversorgung
    4. Verkehrsbetriebe
    5. Gemeinsame Anlagen
  7. Finanzanlagen
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen2)
    2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen2)
    3. Beteiligungen
    4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens
    6. Sonstige Ausleihungen

__________________________
1) Diese Gliederung gilt sinngemäß für andere Betriebe; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Der Bildung von Anlagengruppen sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Posten A I bis III der Aktivseite der Bilanz zugrunde zu legen.
2) Die Begriffsbestimmungen des § 15 AktG finden sinngemäß Anwendung.

Anlage 4

(zu § 24 Abs. 1)

Formblatt 4
Gewinn- und Verlustrechnung

  1. Umsatzerlöse1) ......
  2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ......
  3. andere aktivierte Eigenleistungen ......
  4. sonstige betriebliche Erträge ...... ......
    davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil ....
  5. Materialaufwand
    1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren2) ......
    2. Aufwendungen für bezogene Leistungen ...... ......
  6. Personalaufwand
    1. Löhne und Gehälter3) ......
    2. soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung3)
      davon für Altersversorgung.. ...... ......
  7. Abschreibungen
    1. auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen ......
      davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB ....
      davon nach § 254 HGB ....
    2. auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten...... ......
      davon nach § 253 Abs.3 Satz 3 HGB ...
      davon nach § 254 HGB ....
  8. sonstige betriebliche Aufwendungen ...... ......
    davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil ....
  9. Erträge aus Beteiligungen ......
    davon aus verbundenen Unternehmen5)
  10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens ......
    davon aus verbundenen Unternehmen5)
  11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge ...... ......
    davon aus verbundenen Unternehmen5)
  12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens ......
  13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen ...... ......
    davon an verbundene Unternehmen5)
  14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ......
  15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen ......
  16. Aufwendungen aus Verlustübernahme ...... ......
  17. außerordentliche Erträge ......
  18. außerordentliche Aufwendungen ......
  19. außerordentliches Ergebnis ......
  20. Steuern von Einkommen und vom Ertrag ......
  21. Sonstige Steuern ...... ......
  22. Jahresgewinn/Jahresverlust ......
    Nachrichtlich
    Behandlung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes
    1. zur Tilgung des Verlustvortrages ...... a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag ......
    2. zur Einstellung in Rücklagen ...... b) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen ......
    3. zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde ...... c) auf neue Rechnung vorzutragen ......
    4. auf neue Rechnung vorzutragen ......

___________________________________
1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse
2)
Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen
3) Einschließlich aktivierter Beträge
4)
Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte
5)
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung

Anlage 5

(zu § 24 Abs. 3)

Formblatt 5
Erfolgsübersicht

Aufwendungen
nach Bereichen
nach Aufwands-
arten
Betrag
insges.
Allgemeine und gemeinsame Betriebsabteilungen Versorgungsbetriebe Verkehrs-betriebe1) Andere Betriebs-zweige einschl. Nebenbe-triebe(Gliederung nach Bedarf) Hilfs-
be-
triebe
2)
Aktivierte Eigenlei-stungen
Verwaltung u. Vertrieb Sonstiges Strom-ver-sorgung Gas-ver-sorgung Wasser-ver-sorgung Andere Ver-sorgungs-zweige
(z.B. Fern-wärme)
  Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1. Materialaufwand
  1. Bezug von Fremden
  2. Bezug Betriebszweigen
                     
2. Löhne und Gehälter3)                      
3. Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung3)                      
4. Aufwendungen f. Altersversorgung                      
5. Abschreibungen4)                      
6. Zinsen u. ähnliche Aufwendungen                      
7. Steuern (soweit nicht in Zeile 19 anzuweisen)5)                      
8. Konzessions- u. Wegeentgelte                      
9. Andere betriebliche Aufwendungen6)                      
10. Summe 1-9                      
11. Umlage der Zurechnung (+) 
Spalte 3 und 4 Abgabe (-)
                     
12. Leistungsausgleich Zurechnung (+) 
der Aufwandbereiche Abgabe (-)
                     
13. Aufwendungen 1-12                      
14. Betriebserträge
  1. nach der GuV-Rechnung7)
  2. aus Lieferungen an andere Betriebszweige
                     
15. Betriebserträge insgesamt                      
16. Betriebsergebnis (+=Überschuß 
-=Fehlbetrag)
                     
17. Finanzverträge8)                      
18. Außerordentliches Ergebnis 
einschl. der Veränderung des Sonderposten mit Rücklageanteil9)
                     
19. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag10)                      
20.Unternehmenser-
gebnis11)
(+=Jahresgewinn) 
(-=Jahresverlust)
                     

_____________________________
1) Spalte 9 kann ggf. nach Verkehrszweigen aufgegliedert werden (Straßenbahn, Obus, Kraftomnibus usw.)
2)
Gesonderter Nachweis, soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich
3)
Die Löhne und Gehälter können mit den sozialen Abgaben zusammen ausgewiesen werden. Aktivierte Beiträge sind in Spalte 12 auszuweisen
4)
Posten 7 und 12 der GuV-Rechnung
5)
Posten 21 der GuV-Rechnung
6)
Posten 8 der GuV-Rechnung abzüglich der Konzessions- und Wegeentgelte (Zeile 8) und der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)
7)
Posten 1 bis 4 der GuV-Rechnung abzüglich der Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)
8)
Posten 9, 10, 11 und 15 der GuV-Rechnung abzüglich Posten 16 der GuV-Rechnung
9)
Posten 19 der GuV-Rechnung zuzüglich der Auflösungen von und abzüglich der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil aus Posten 4 bzw. 8 der GuV-Rechnung
10) Posten der GuV-Rechnung
11)
Übereinstimmung mit Nummer 22 der GuV-Rechnung