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Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUV - BZV MLUV)

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUV - BZV MLUV)
vom 27. August 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 18], S.550)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 13], S.238)

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. Januar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 06])

Auf Grund

  1. des § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ernennung der Beamten des Landes Brandenburg vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224),
  2. des § 24 Abs. 1 Satz 1, des § 27 Abs. 1 Satz 4, des § 30 Satz 2, des § 31 Abs. 5 Satz 2, des § 36 Abs. 3 Satz 2, des § 37 Satz 3, des § 46 Abs. 5 zweiter Halbsatz und des § 51 Abs. 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406),
  3. des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750), des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes sowie des § 39 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes

verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1

Die Befugnisse zur Ernennung der Beamten, denen ein Amt des einfachen, des mittleren, des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 verliehen wird, sowie der entsprechenden Beamten ohne Amt oder im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der vorgenannten Laufbahngruppen wird

  1. dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
  2. dem Landesumweltamt
  3. den Ämtern für Forstwirtschaft
  4. der Landesforstanstalt

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

§ 2

(1) Den in § 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere Zuständigkeiten übertragen:

  1. Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
  2. Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 3 des Landesbeamtengesetzes,
  3. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts nach den §§ 30 bis 34 des Landesbeamtengesetzes,
  4. Entscheidungen über die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  5. Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken nach § 37 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen Leiter der betreffenden Dienststelle oder dessen allgemeinem Vertreter obliegt,
  6. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie von Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden nach § 46 des Landesbeamtengesetzes,
  7. Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) nach § 51 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes,
  8. Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes ,
  9. Entscheidungen über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  10. Entscheidungen über die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  11. Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes und
  12. Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren und des gehobenen Dienstes nach § 39 Abs. 1 und 2 der Laufbahnverordnung.

(2) Den Leitern der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Dienststellen wird die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 des Landesdisziplinargesetzes übertragen.

§ 3
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)