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Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUV - BZV MLUV)
Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUV - BZV MLUV)
vom 27. August 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 18], S.550)
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 13], S.238)
Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. Januar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 06])
Auf Grund
- des § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ernennung der Beamten des Landes Brandenburg vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224),
- des § 24 Abs. 1 Satz 1, des § 27 Abs. 1 Satz 4, des § 30 Satz 2, des § 31 Abs. 5 Satz 2, des § 36 Abs. 3 Satz 2, des § 37 Satz 3, des § 46 Abs. 5 zweiter Halbsatz und des § 51 Abs. 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406),
- des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750), des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes sowie des § 39 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes
verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Die Befugnisse zur Ernennung der Beamten, denen ein Amt des einfachen, des mittleren, des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 verliehen wird, sowie der entsprechenden Beamten ohne Amt oder im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der vorgenannten Laufbahngruppen wird
- dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
- dem Landesumweltamt
- den Ämtern für Forstwirtschaft
- der Landesforstanstalt
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
§ 2
(1) Den in § 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere Zuständigkeiten übertragen:
- Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
- Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 3 des Landesbeamtengesetzes,
- Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts nach den §§ 30 bis 34 des Landesbeamtengesetzes,
- Entscheidungen über die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,
- Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken nach § 37 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen Leiter der betreffenden Dienststelle oder dessen allgemeinem Vertreter obliegt,
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie von Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden nach § 46 des Landesbeamtengesetzes,
- Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz außer Dienst (a. D.) nach § 51 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes,
- Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes ,
- Entscheidungen über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- Entscheidungen über die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes und
- Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren und des gehobenen Dienstes nach § 39 Abs. 1 und 2 der Laufbahnverordnung.
(2) Den Leitern der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Dienststellen wird die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 des Landesdisziplinargesetzes übertragen.