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Verordnung über das Verfahren bei der erstmaligen Bildung sowie bei der Änderung und bei der Auflösung von Ämtern im Land Brandenburg

Verordnung über das Verfahren bei der erstmaligen Bildung sowie bei der Änderung und bei der Auflösung von Ämtern im Land Brandenburg
vom 13. Januar 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 02], S.22)

Am 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286, 329)

Aufgrund von § 16 Abs. 3 der Amtsordnung für das Land Brandenburg vom 19. 12. 1991 (GV.BB. S. 682) verordnet der Minister des Innern:

§ 1

(1) Um die Leistungsfähigkeit der Verwaltung kreisangehöriger Gemeinden zu stärken (§ 1 Abs. 1 und 2 AmtsO) sollen sie innerhalb von 6 Monaten seit dem Inkrafttreten der Amtsordnung für das Land Brandenburg Ämter bilden.

(2) Vor jeder Initiative zur Bildung eines Amtes sind die Gemeinden verpflichtet, sich durch ihre Organe zur Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde berät die Gemeinden mit dem Ziel, im Rahmen der Amtsordnung sowohl bürgernahe als auch wirtschaftliche Ämter zu bilden. Sie hat auf eine gemeinverträgliche Gesamtlösung im Landkreis hinzuwirken.

(4) Bei Kreisgrenzen überschreitender Bildung von Ämtern (§ 15 Abs. 1 AmtsO) werden die beteiligten Gemeinden von den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden gemeinsam beraten.

§ 2

Auf der Grundlage der Beratung durch die Rechtsaufsichtsbehörde(n) verhandeln die Gemeinden, die ein Amt zu bilden beabsichtigen, über die geeignete Form des Amtes (§ 2 AmtsO), das Amtsgebiet, den Namen des Amtes und den Sitz der Amtsverwaltung. Dabei ist die Gemeinverträglichkeit der angestrebten Lösung im Landkreis sicherzustellen.

§ 3

Die als Ergebnis der Verhandlung nach § 2 notwendig zu regelnden Einzelheiten werden in der Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung den beteiligten Gemeindevertretungen und Kreistagen gemäß § 1 Abs. 3 AmtsO vorgelegt.

§ 4

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde legt die Vereinbarung und die Beschlüsse der Gemeindevertretungen und die Stellungnahmen der beteiligten Kreistage zusammen mit ihrem Bericht dem Minister des Innern zur Zustimmung vor.

(2) Bei Kreisgrenzen überschreitender Ämterbildung ist auch ein Bericht der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinden des betroffenen Nachbarkreises beizufügen.

§ 5

(1) Entspricht die Bildung der Ämter der Amtsordnung für das Land Brandenburg, insbesondere dem Ziel einer flächendeckenden und gemeinverträglichen Einführung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden in den Landkreisen, erteilt der Minister des Innern seine Zustimmung zu den Entscheidungen der Gemeinden.

(2) Kann die Zustimmung aus den im § 1 Abs. 4 AmtsO genannten Gründen nicht erteilt werden, fordert der Minister des Innern die beteiligten Gemeinden unter Angabe der Gründe zur Nachbesserung auf. Er kann dabei die Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 angemessen verlängern.

(3) Bleibt ein Nachbesserungsversuch erfolglos, oder reicht er zu einer gemeinverträglichen Bildung von Ämtern nicht aus, entscheidet der Minister des Innern über die Ämterbildung.

§ 6

Die Zustimmung des Ministers des Innern nach § 5 Abs. 1 oder die Anordnung nach § 5 Abs. 3 ist im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist das Amt wirksam zustandegekommen, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird.

§ 7

Nach dem Zustandekommen des Amtes beruft der lebensälteste Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden den Amtsausschuß zu seiner ersten Sitzung ein (§ 6 AmtsO). Der Amtsausschuß wählt seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter (§ 8 AmtsO).

§ 8

Bei der Änderung und Auflösung von Ämtern sind die Regeln für die Bildung von Ämtern sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. Januar 1992

Der Minister des Innern des Landes Brandenburg
Alwin Ziel