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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (APOgehDDRVBln-Brdb)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (APOgehDDRVBln-Brdb)
vom 11. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 07], S.166)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 03], S.38)

Am 26. August 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. August 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 44])

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 234), verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Bewerbung
§ 5 Auswahl
§ 6 Einstellung
§ 7 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Vorbereitungsdienst
§ 9 Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 10 Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt 3
Prüfung

§ 11 Prüfungsamt
§ 12 Prüfungskommission
§ 13 Meldung zur Prüfung
§ 14 Laufbahnprüfung
§ 15 Prüfungstermine
§ 16 Diplomarbeit
§ 17 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 18 Schriftliche Prüfung
§ 19 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 23 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 24 Gesamtergebnis
§ 25 Zeugnis
§ 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 27 Wiederholung
§ 28 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Übergangsregelungen
§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn zu vermitteln. Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, insbesondere

  1. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von Schwerbehinderten nur das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,
  2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
  3. im Zeitpunkt der Einstellung das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg geltenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze bleiben unberührt.

§ 4
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberinnen und Bewerber noch nicht volljährig sind,
  3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und der Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten sowie Nachweise über sonstige Zeiten seit der Schulentlassung und
  4. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

Wird ein Zwischenzeugnis vorgelegt, so ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erforderliche Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

§ 5
Auswahl

Der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geht ein von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestimmtes Auswahlverfahren voraus. Das Auswahlverfahren muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins gleich bleiben. die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg kann auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen eine Vorauswahl treffen.

§ 6
Einstellung

(1) Die Entscheidung über die Einstellung trifft die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.

(2) Vor der Einstellung sind folgende weitere Unterlagen beizubringen:

  1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,
  2. ein amts- oder vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis, soweit die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die ärztliche Untersuchung nicht selbst veranlasst,
  3. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  4. ein Führungszeugnis, das bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei Behörden zu beantragen ist und
  5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll.

§ 7
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung "Verwaltungsinspektoranwärterin" oder "Verwaltungsinspektoranwärter".

§ 8
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang am Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Er umfasst Fachstudien Grund- und Hauptstudium) und berufspraktische Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten werden bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg abgeleistet.

(3) Die berufspraktischen Studienzeiten können dem Kenntnisstand entsprechend gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können im Rahmen des Satzes 1 berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind. Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

  1. wegen längerer Krankheit,
  2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen oder einer Elternzeit,
  3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
  4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 18Monate verlängert werden. Betroffene sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 27.

§ 9
Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung

(1) Das Beamtenverhältnis der Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden oder die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, endet mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 10
Anzuwendende Vorschriften

Während der Ausbildung finden die §§ 12 bis 23 und § 26 der Verordnung über die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

Abschnitt 3
Prüfung

§ 11
Prüfungsamt

Dem beim Ministerium des Innern des Landes Brandenburg eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) obliegt die Laufbahnprüfung.

§ 12
Prüfungskommission

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können nach Bedarf mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg durch das Prüfungsamt bestellt.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

  1. ein Angehöriger oder eine Angehörige des höheren Dienstes als vorsitzendes Mitglied,
  2. zwei Angehörige des höheren Dienstes als Beisitzende,
  3. zwei Angehörige des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfer bestellt werden. Angehörige im Sinne der Sätze 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Angestellte sein.

(3) Drei Mitglieder der Prüfungskommission sollen der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg angehören. Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sein.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3stellvertretende Mitglieder bestellt. Die Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder werden für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 13
Meldung zur Prüfung

die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat drei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung der Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Der Meldung sind beizufügen:

  1. das Ergebnis der Zwischenprüfung,
  2. die erzielten Ergebnisse der Leistungsnachweise während des Hauptstudiums und
  3. die erzielten Ergebnisse der Bewertungen und Leistungsnachweise während der berufspraktischen Studienzeiten,
  4. das Ergebnis der Diplomarbeit.

§ 14
Laufbahnprüfung

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. In ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Vertretern des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie, des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt. Auf Wunsch schwerbehinderter Anwärterinnen und Anwärter kann die Schwerbehindertenvertretung während des mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 15
Prüfungstermine

(1) Das Prüfungsamt setzt unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg den Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 1) abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden den Prüflingen rechtzeitig mitgeteilt.

§ 16
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Bei der Erarbeitung des Vorschlags sollten hauptamtlich Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung beteiligt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Während der Bearbeitungszeit sind die Anwärterinnen und Anwärter in der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung (Hauptstudium und berufspraktische Studienzeiten) angemessen zu entlasten. Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg den Umfang der Entlastung fest.

(4) Die Diplomarbeit ist in schriftlicher Form vorzulegen. Sie ist mit Maschine oder Hilfe elektronischer Datenverarbeitungseinrichtungen zu fertigen und mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN A4-Seiten nicht unter- und 70DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittelbenutzt haben.

(5) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig zu bewerten. Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die Prüfer. Als Erstprüfer sollten die hauptamtlich Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt werden, die an der Erarbeitung des Vorschlags für das Thema der Diplomarbeit beteiligt waren. Für die Bewertung ist § 23 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen fest.

§ 17
Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn ihre Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei soll den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen.

(3) Die Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus den folgenden Fächern auszuwählen:

  1. Beitrags- und Versicherungsrecht einschließlich zivilrechtlicher Grundlagen,
  2. Leistungsrecht einschließlich zivilrechtlicher Grundlagen,
  3. Sozialverwaltungsrecht,
  4. Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Informationsverarbeitung,
  5. Öffentliches Dienstrecht,
  6. Sozialpsychologie,
  7. Inhalte von Wahlpflichtveranstaltungen.

(2) Für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag ist nur eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Die schriftlichen Aufgaben werden getrennt in verschlossenen Umschlägen aufbewahrt. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet.

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(6) Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift. Sie vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. Die Arbeiten werden in einem Umschlag verschlossen und dem dazu berechtigten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zugeleitet.

(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander nach § 23 bewertet. Bei abweichender Bewertung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (null Rangpunkte) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 21 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 19
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Anderenfalls ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(2) Die Zulassung oder die Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern durch das Prüfungsamt rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn dies beantragt wurde.

(3) Die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Die Prüfungskommission bestimmt unterschiedliche Schwerpunkte und wählt Themen für das Prüfungsgespräch aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung aus. Im Prüfungsgespräch sollen die Prüflinge auf der Grundlage einer oder mehrerer Aufgaben zeigen, dass sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege darstellen können.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in der Regel 40 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die mündlichen Leistungen werden von der Prüfungskommission nach § 23 bewertet. Die Fachprüfer schlagen die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Über den Ablauf der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 21
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten. Das Prüfungsamt hat die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen und Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt entscheidet nach Anhörung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, zu welchem Zeitpunkt sie nachgeholt wird. Es bestimmt nach Anhörung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (null Rangpunkte) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Bei einer erheblichen Störung kann der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung erfolgen.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (null Rangpunkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

§ 23
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 - 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 - 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 - 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 - 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 - 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6)
1 - 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet. Sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die äußere Form der Arbeit, die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdruckes angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

 Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
  100 - 93,7 15
unter 93,7 - 87,5 14
unter 87,5 - 83,4 13
unter 83,4 - 79,2 12
unter 79,2 - 75,0 11
unter 75,0 - 70,9 10
unter 70,9 - 66,7 9
unter 66,7 - 62,5 8
unter 62,5 - 58,4 7
unter 58,4 - 54,2 6
unter 54,2 - 50,0 5
unter 50,0 - 41,7 4
unter 41,7 - 33,4 3
unter 33,4 - 25,0 2
unter 25,0 - 12,5 1
unter 12,5 - 0 0.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

§ 24
Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Prüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:

  1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit zwei vom Hundert,
  2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit neun vom Hundert,
  3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit neun vom Hundert,
  4. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
  5. die Rangpunktzahl der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils sieben vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert),
  6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission gibt das vorsitzende Mitglied den Prüflingen das Prüfungsergebnis mündlich bekannt. Auf Wunsch ist das Prüfungsergebnis kurz zu erläutern.

§ 25
Zeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erteilt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält durch das Prüfungsamt eine schriftliche mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung nach Satz 2 ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ein Zeugnis, das die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.

§ 26
Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Laufbahnprüfung sind mit der Diplomarbeit und den schriftlichen Prüfungsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

§ 27
Wiederholung

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 28
Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen
Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung kann die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg auf Grund der in der Ausbildung und der Prüfung erbrachten Leistungen zuerkennen.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsregelungen

(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 25. September 2001 begonnen haben, wird nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 7. April 1997 (GVBl. II S.210) fortgesetzt und abgeschlossen. Die Vorschriften des Zweiten Teils der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung des Bundes finden hierbei in der Fassung vom 21. Mai 1996 entsprechende Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.

(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst am 25. September 2001 begonnen haben, wird die Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Ausbildungsabschnitt auf diese Verordnung umgestellt, fortgesetzt und abgeschlossen.

§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 7 April 1997 (GVBl. II S. 210) außer Kraft.

Potsdam, den 11. März 2002

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel