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Verordnung über die Zusammensetzung der Forstausschüsse, die Bestellung der Mitglieder sowie deren Aufwandsentschädigungen

Verordnung über die Zusammensetzung der Forstausschüsse, die Bestellung der Mitglieder sowie deren Aufwandsentschädigungen
vom 6. Dezember 2004
(GVBl.II/05, [Nr. 01], S.2)

Am 16. Januar 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 13. Januar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 03])

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Kapitel 1
Zusammensetzung und Arbeitsweise

§ 1
Aufgabe

Forstausschüsse beraten die Forstbehörden bei der Durchführung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesem Rahmen nehmen sie zu Fragen, die die Forstwirtschaft mittelbar oder unmittelbar berühren, Stellung.

§ 2
Zusammensetzung der Forstausschüsse

(1) Der Forstausschuss bei der obersten Forstbehörde besteht aus 19 Personen, die vom zuständigen Minister berufen und, sofern sie vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, abberufen werden.

Der Minister beruft als Mitglieder

  1. sieben Vertreter des Privatwaldes, davon fünf Vertreter auf Vorschlag des Waldbesitzerverbandes Brandenburg e. V., einen Vertreter auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Brandenburg e. V. und einen Vertreter auf Vorschlag des Waldbauernverbandes Brandenburg e. V.,
  2. einen Vertreter des Körperschaftswaldes auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg,
  3. drei Vertreter des Landeswaldes auf Vorschlag der obersten Forstbehörde,
  4. zwei Vertreter der Forstbediensteten und der ständig beschäftigten Arbeitnehmer, davon einen Vertreter auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und einen Vertreter auf Vorschlag der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
  5. einen Vertreter des Natur- und Umweltschutzes aus dem Kreis der anerkannten Naturschutzverbände auf deren Vorschlag,
  6. einen Vertreter der Forstwissenschaft auf Vorschlag der Fachhochschule Eberswalde,
  7. einen Vertreter der Holzwirtschaft auf Vorschlag des Verbandes der Säge- und Holzindustrie Brandenburg/Berlin e. V.,
  8. einen Vertreter der Lohnunternehmen auf Vorschlag des Forstunternehmerverbandes Brandenburg e. V.,
  9. einen Vertreter auf Vorschlag des Verbandes der Freiberuflichen Forstsachverständigen e. V. und
  10. einen Vertreter auf Vorschlag des Landesbauernverbandes Brandenburg e. V.

(2) Der Forstausschuss bei der unteren Forstbehörde wird jeweils vom Leiter des Amtes für Forstwirtschaft bestellt und abberufen.

Der Forstausschuss besteht aus

  1. fünf Vertretern der Waldbesitzarten im angemessenen Verhältnis der Flächenanteile des Privat-, Körperschafts- und Landeswaldes; jede Waldbesitzart soll mit mindestens einem Mitglied vertreten sein,
  2. zwei Vertretern der bei der unteren Forstbehörde beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Vertreter des Privat- und Körperschaftswaldes werden durch die für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen, die Vertreter der bei der unteren Forstbehörde beschäftigten Arbeitnehmer anteilig durch den Bund Deutscher Forstleute und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt namentlich vorgeschlagen.

(3) Für alle Mitglieder der Forstausschüsse ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsichtlich ihrer Bestellung und Abberufung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Mitglieder der Forstausschüsse werden regelmäßig für fünf Jahre bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

§ 3
Vertretung der Forstausschüsse

Jeder Forstausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Forstausschüsse werden durch den jeweiligen Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Vertreter vertreten.

§ 4
Sitzung der Forstausschüsse

(1) Die Forstausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Sitzungen werden durch den jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die jeweiligen Ausschüsse sind einzuberufen, wenn der für Forsten zuständige Minister oder die Mehrheit der Mitglieder dies verlangen.

(3) Zu den Sitzungen können andere Personen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist.

§ 5
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Jeder Forstausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse der Forstausschüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Kapitel 2
Aufwandsentschädigungen

§ 6
Arten der Entschädigung

(1) Die Tätigkeit in den Forstausschüssen ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder der Forstausschüsse sowie die stellvertretenden Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Stellvertreterfunktion erhalten auf Antrag:

  1. eine Entschädigung für den Zeitaufwand – Sitzungstagegeld – (§ 7),
  2. eine Fahrkostenentschädigung (§ 8) und
  3. eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 9).

§ 7
Sitzungstagegeld

Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an den Sitzungen der Forstausschüsse entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend.

§ 8
Fahrkostenentschädigung

Die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reisen vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und zurück werden gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

§ 9
Entschädigung für Verdienstausfall

(1) Die Ausschussmitglieder im Sinne des § 1 können für ihren Verdienstausfall entschädigt werden. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten und in Rechnung gestellten Arbeitszeit gewährt. Dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Höchstbetrag zusteht.

(2) Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Gehalts- oder Lohnbescheinigung des Arbeitgebers oder durch entsprechende Belege nachzuweisen.

§ 10
Geltendmachung und Auszahlung

(1) Anträge auf Entschädigung der Mitglieder des Forstausschusses bei der obersten Forstbehörde sind schriftlich an das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zu richten. Anträge auf Entschädigung der Mitglieder der Forstausschüsse bei den unteren Forstbehörden sind schriftlich an die jeweiligen Ämter für Forstwirtschaft zu richten. Sie sind innerhalb eines halben Jahres nach Ende der Sitzung zu stellen.

(2) Auf Antrag wird zum Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommenssteuerzwecke über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen ausgestellt.

(3) Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten über die jeweiligen reisekostenrechtlichen Regelungen hinaus keine weiteren Entschädigungen.

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Bildung der Forstausschüsse vom 12. August 2000 (GVBl. II S. 247) und die Verordnung zur Regelung der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Forstausschüsse vom 25. Januar 1995 (GVBl. II S. 230), geändert durch Verordnung vom 13. August 1997 (GVBl. II S. 754), außer Kraft.

Potsdam, den 6. Dezember 2004

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke