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Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngemittelrechts (DüngeZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngemittelrechts (DüngeZV)
vom 9. Dezember 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 36], S.907)

Am 2. Dezember 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 26. November 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 44])

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Überwachung der Einhaltung des Düngemittelrechts sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft ist zuständig für die

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Düngemittelverkehrs,
  • amtliche Anerkennung von Untersuchungseinrichtungen nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung sowie
  • landwirtschaftliche Beratung nach § 4 der Düngeverordnung.

§ 2

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind jeweils die in § 1 genannten Behörden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Düngemittelgesetz vom 17. Mai 1993 (GVBl. II S. 238) außer Kraft.

Potsdam, den 9. Dezember 1997

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hartmut Meyer