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Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft des Landes Brandenburg (Brandenburgische Umlageverordnung - BbgUmV)

Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft des Landes Brandenburg (Brandenburgische Umlageverordnung - BbgUmV)
vom 15. Dezember 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 75], S.788)

geändert durch Verordnung vom 3. September 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 18], S.552)

Am 1. Januar 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung zur Aufhebung der Brandenburgischen Umlageverordnung vom 12. Februar 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 04], S.38)

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntgabe der Neufassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch § 16 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 635), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 764) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Umlagepflicht

(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) eine Umlage in Höhe von 0,046 Cent je Kilogramm zu entrichten. Sahne (Rahm) ist in die entsprechenden Einheiten umzurechnen.

(2) Vorzugsmilchbetriebe und Direktvermarktungsbetriebe werden ebenfalls für die von ihnen abgesetzte Milch zur Umlage herangezogen.

§ 2
Veranlagung

(1) Die Umlage wird für jeweils einen Monat erhoben.

(2) Die umlagepflichtigen Betriebe haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagezeitraum folgenden Monats dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorzulegen. Die Molkereien führen die Selbstveranlagung auch für angeschlossene Milchsammelstellen und Rahmstationen durch.

(3) Wird die Selbstveranlagung nicht ordnungs- und fristgemäß vorgenommen, so wird auf Grund einer Schätzung durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veranlagt.

§ 3
Abführung der Umlage

Die Umlage ist bis zum Ende des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats unter der Bezeichnung "Umlage" an die Landeshauptkasse Potsdam abzuführen.

§ 4
Beitreibung der Umlage

Rückständige Umlagen und Zinsen werden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.613) und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.

§ 5
Verwendung der Mittel

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf Grund eines Verwendungsplanes, den das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Vorschlag der Landesvereinigung der Milchwirtschaft der Länder Berlin und Brandenburg jeweils für ein Kalenderjahr festsetzt.

§ 6
(Inkrafttreten)