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Verordnung zur Sperrung von Flächen oder Wegen in der freien Landschaft (Sperrungsverordnung - SperrV)

Verordnung zur Sperrung von Flächen oder Wegen in der freien Landschaft (Sperrungsverordnung - SperrV)
vom 1. September 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 28], S.743)

Am 1. August 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 88)

Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Sperrung auf Antrag

(1) Die Sperrung von Flächen oder Wegen in der freien Landschaft schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach § 44 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ein und bedarf deshalb der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die Entscheidung über die Genehmigung einer Sperrung erlässt die untere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag kann auf die Sperrung nur für bestimmte Betretungsarten im Sinne des § 44 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes beschränkt werden. Der Antrag ist zu begründen.

Die zuständige untere Naturschutzbehörde prüft, ob

  1. ohne Sperrung die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder
  2. ohne Sperrung erhebliche Schäden entstehen würden.

Liegt einer der unter Buchstabe a oder b genannten Gründe vor, ist die Sperrung zulässig und die Genehmigung zu erteilen. Außer aus den in Satz 4 genannten Gründen darf die Sperrung nur zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Sperrung vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist.

(3) Die Genehmigung einer Sperrung soll befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden; auf die Verpflichtungen nach Absatz 4 ist hinzuweisen.

(4) Die Sperrung ist durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten gemäß § 4 kenntlich zu machen. Die Kenntlichmachung ist nach Wegfall des Sperrungsgrundes, nach Ablauf der Befristung der Sperrung oder nach Widerruf der Sperrungsgenehmigung unverzüglich zu entfernen.

§ 2
Sperrung von Amts wegen

(1) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, beispielsweise zur Sicherstellung eines ungestörten Brutverlaufs bei störungsempfindlichen Vogelarten, kann eine Fläche oder ein Weg von Amts wegen durch die untere Naturschutzbehörde gesperrt werden. Die Sperrung nach Satz 1 kann insbesondere auch erfolgen, um auf Wegen bestimmte, im Rahmen des § 44 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes grundsätzlich zulässige Betretungsarten im Einzelfall einzuschränken oder auszuschließen, wenn die Belange anderer Erholungssuchender im Sinne des § 44 anders nicht gewahrt werden können.

(2) Die Sperrung von Amts wegen wird durch die untere Naturschutzbehörde oder von ihr beauftragte Personen gemäß § 4 kenntlich gemacht. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die Kenntlichmachung gemäß § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zu dulden.

§ 3
Beteiligung

Vor einer Entscheidung über die Genehmigung einer Sperrung nach § 1 Abs. 2 Satz 6 sowie vor einer Sperrung nach § 2 Abs. 1 soll den betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Von der Beteiligung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Sperrung der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient oder aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

§ 4
Kenntlichmachung der Sperrung

Die Sperrung ist durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere durch Schilder, für jedermann deutlich erkennbar kenntlich zu machen. Nach Möglichkeit ist bei Sperrungen aus Gründen des Naturschutzes durch entsprechende Zusatzschilder auf den Sperrungsgrund hinzuweisen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, auch solchen des Naturschutzrechts, weitergehende Genehmigungs- oder Anzeigeerfordernisse bestehen, bleiben diese unberührt. Die zu verwendenden Schilder werden durch Richtlinie der obersten Naturschutzbehörde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. September 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler