Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZVMBJS)

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZVMBJS)
vom 23. Februar 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 04], S.42)

Am 15. September 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. September 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 60])

Auf Grund des

  1. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742),
  2. § 24 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Satz 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Satz  3, § 46 Abs. 5 zweiter Halbsatz, § 51 Abs. 5 Satz 1 und § 93 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, von denen § 93 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 62) geändert worden  ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
  3. § 9 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214) geändert worden ist, und § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  4. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  5. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254) geändert worden ist,
  6. § 39 Abs. 4 und § 48 Abs. 1 Satz 4 der Schullaufbahnverordnung vom 24. Juni 1999 (GVBl. II S. 378) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  7. § 17 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),
  8. § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  9. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138, 2140) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes und
  10. § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) geändert worden ist,

verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Schuldienstes einschließlich der Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes wird den staatlichen Schulämtern in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Befugnis gemäß Satz 1 gilt auch für die Beförderungsämter in diesen Laufbahnen, sofern damit keine Funktionen in der Schulleitung im Sinne des § 69 des Brandenburgischen Schulgesetzes verbunden sind.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten, die als Beamte auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für eine Schullaufbahn ableisten (Lehramtskandidaten), wird dem Landesprüfungsamt übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes, die im Dienst eines staatlichen Schulamtes tätig sind, wird den staatlichen Schulämtern in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen. Satz 1 gilt nicht für Ernennungen in der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg für das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ausgeübt.

§ 2
Übertragung weiterer Befugnisse auf die staatlichen Schulämter

Den staatlichen Schulämtern werden jeweils für ihren Geschäftsbereich die folgenden beamtenrechtlichen Zuständigkeiten übertragen:

  1. Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 24 des Landesbeamtengesetzes,
  2. Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 27 des Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums,
  3. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 30 bis 34 und 36 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten,
  4. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 37 des Landesbeamtengesetzes,
  5. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes sowie von Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,
  6. Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 51 des Landesbeamtengesetzes,
  7. Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 93 des Landesbeamtengesetzes,
  8. Entscheidungen in reisekostenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 9 der Trennungsgeldverordnung,
  9. Befugnis zur Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung gemäß § 8 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes,
  10. Befugnis zur Übertragung der Höchstdauer von Sonderurlaub gemäß den §§ 6 und 8 der Sonderurlaubsverordnung sowie die Anerkennung des Urlaubs beim Ersatz von Mehraufwendungen gemäß § 16 der Sonderurlaubsverordnung,
  11. Anerkennung von Urlaub auf die Probezeit gemäß § 39 der Schullaufbahnverordnung sowie die Anrechnung der Probezeit und sonstigen Dienstzeiten bei Übernahme von Beamten anderer Dienstherren gemäß § 48 der Schullaufbahnverordnung sowie
  12. Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten gemäß § 17 des Landesdisziplinargesetzes, Erweiterung der Disziplinarbefugnisse gemäß den §§ 34 und 35 des Landesdisziplinargesetzes; die Erhebung der Disziplinarklage bedarf der vorherigen Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.

§ 3
Übertragung weiterer Befugnisse auf das Landesprüfungsamt

Dem Landesprüfungsamt werden jeweils für seinen Geschäftsbereich die folgenden beamtenrechtlichen Zuständigkeiten in Bezug auf die Lehramtskandidaten übertragen:

  1. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 30 bis 34 und 36 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten,
  2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 37 des Landesbeamtengesetzes,
  3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes sowie von Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,
  4. Entscheidungen in reisekostenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 9 der Trennungsgeldverordnung,
  5. Entscheidung über die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
  6. Befugnis zur Übertragung der Höchstdauer von Sonderurlaub gemäß den §§ 6 und 8 der Sonderurlaubsverordnung sowie die Anerkennung des Urlaubs beim Ersatz von Mehraufwendungen gemäß § 16 der Sonderurlaubsverordnung.

§ 4
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

(2) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie deren Hinterbliebenen wird auf die staatlichen Schulämter übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben.

(3) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, die als Beamte auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für eine Schullaufbahn ableisten oder abgeleistet haben (Lehramtskandidaten), wird auf das Landesprüfungsamt übertragen, soweit dieses die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

§ 5
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in den §§ 1 bis 4 genannten Stellen übertragen. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80 bis 80b und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS vom 15. August 2002 (GVBl. II S. 552), geändert durch die Verordnung vom 14. Oktober 2003 (GVBl. II S. 618), außer Kraft.

Potsdam, den 23. Februar 2006

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht