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Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)

Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)
vom 1. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 24], S.518)

geändert durch Verordnung vom 23. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 09], S.159, 161)

Am 1. Oktober 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 28. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 25], S.494)

Auf Grund des § 80 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Art und Inhalt der Bauvorlagen

§ 1   Allgemeines
§ 2   Amtlicher Lageplan
§ 3   Objektbezogener Lageplan
§ 4   Außenanlagenplan
§ 5   Grundstücksentwässerungsplan
§ 6   Bauzeichnungen
§ 7   Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
§ 8   Bautechnische Nachweise
§ 9   Besondere Bauvorlagen

Abschnitt 2
In einzelnen Verfahren erforderliche Bauvorlagen

§ 10   Baugenehmigungsverfahren
§ 11   Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 12   Bauanzeigeverfahren
§ 13   Vorbescheid
§ 14   Werbeanlagen
§ 15   Typenprüfungen
§ 16    Fliegende Bauten
§ 17   Sonderbehördliches Erlaubnisverfahren

Abschnitt 3
Beseitigung baulicher Anlagen

§ 18   Anzeigepflicht
§ 19   Bauvorlagen

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 20   In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Art und Inhalt der Bauvorlagen

§ 1
Allgemeines

(1) Der Bauantrag oder die Bauanzeige ist mit den erforderlichen Bauvorlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für jede Behörde, deren Entscheidung in der Baugenehmigung eingeschlossen ist, sind eine weitere Ausfertigung sowie die für die Entscheidung dieser Behörde erforderlichen besonderen Bauvorlagen beizufügen.

(2) Ist die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde oder beim Amt einzureichen.

(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden.

(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung

  1. weiterer Ausfertigungen der Bauvorlagen, insbesondere für eine Parallelbeteiligung der Behörden und Dienststellen,
  2. weiterer besonderer Bauvorlagen für die Behörden, deren Entscheidung die Baugenehmigung einschließt,
  3. zusätzlicher Bauvorlagen, insbesondere ergänzende Angaben und Unterlagen, Fotos, Modelle oder Detailzeichnungen

 verlangen.

(5) Die untere Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des einzelnen Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(6) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen 2,5 Zentimeter breiten Heftrand und die Größe DIN A4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein. Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

(7) Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen, die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(8) Lage- oder Höhenangaben sind im amtlichen Lage- oder Höhenbezugssystem anzugeben.

§ 2
Amtlicher Lageplan

(1) Der Amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen fest- gestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der Amtliche Lageplan ist im amtlichen Lage- und Höhenbezugssystem anzufertigen; dabei ist ein Maßstab von 1 : 200 zu verwenden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, anzufertigen.

(2) Der Amtliche Lageplan enthält:

  1. Maßstab und Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. Bezeichnung des Grundstücks und benachbarter Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster mit Angabe der Eigentümer und deren Anschrift,
  3. im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt,
  4. Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage des engeren Baufeldes,
  5. Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe und des Ausbauzustandes,
  6. Schächte, Schieber und Absperreinrichtungen, Entnahmestellen der Versorgungseinrichtungen für Wasser, Abwasser, Gas und leitungsgebundene Wärme,
  7. Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer anderen Satzung über Art und Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien und Baugrenzen,
  8. Bäume auf dem Grundstück, die durch eine Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung geschützt sind,
  9. Flächen auf dem Grundstück, die von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind,
  10. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, Außenwand und Firsthöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung; im Falle einer Grenzbebauung oder wenn sich die Abstandsflächen des Vorhabens auf ein Nachbargrundstück erstrecken, sind auch die auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude darzustellen.

(3) In den Amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach § 3 nachrichtlich als Eintragungen aufgenommen werden, auch wenn sie nicht durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und nicht mit öffentlichem Glauben beurkundet sind.

(4) Grundstücksgrenzen müssen entsprechend den Vorschriften über die Liegenschaftsvermessung festgestellt sein oder als festgestellt gelten. Kann eine Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, so ist im Amtlichen Lageplan das Ergebnis der Grenzermittlung zugrunde zu legen. Die Grundstücksgrenze ist entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Ein Amtlicher Lageplan ist nicht erforderlich, wenn durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen eines vorhandenen Gebäudes und die Abstandsflächen nicht geändert werden.

§ 3
Objektbezogener Lageplan

(1) Den objektbezogenen Lageplan erstellt der Objektplaner auf der Grundlage des Amtlichen Lageplans oder der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 200.

(2) In den objektbezogenen Lageplan sind aufzunehmen:

  1. Maßstab und Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. Bezeichnung des Grundstücks und benachbarter Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster,
  3. Grenzen des Grundstücks, seine Maße und sein Flächeninhalt,
  4. Grundriss der geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände und Abstandsflächen sowie der Lage und Breite der Zu und Abfahrten,
  5. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes,
  6. Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne der §§ 23 und 24 sowie geschützte Biotope nach § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken,
  7. Hochspannungsleitungen,
  8. sonstige für das Bauvorhaben wichtige Tatbestände.

(3) Ist ein Amtlicher Lageplan nicht erforderlich, muss der objektbezogene Lageplan auch die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten.

(4) Eintragungen nach Absatz 2 können entfallen, soweit sie bereits im Amtlichen Lageplan enthalten sind.

(5) Der objektbezogene Lageplan ist nicht erforderlich, soweit die Angaben nach Absatz 2 bereits im Amtlichen Lageplan enthalten sind.

§ 4
Außenanlagenplan

Für das Baugrundstück ist ein Außenanlagenplan im Maßstab 1 : 200 mit folgenden Eintragungen zu fertigen:

  1. Lage der baulichen Anlagen und Aufteilung der nicht überbauten Flächen,
  2. Flächen, die gärtnerisch angelegt werden oder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden sollen,
  3. Flächen mit geschütztem Baumbestand,
  4. Wasserflächen,
  5. Kinderspielplätze,
  6. Zufahrten, Zugänge und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
  7. Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze sowie deren Zufahrten,
  8. Plätze für Wertstoffsammelanlagen und Abfallbehälter.

§ 5
Grundstücksentwässerungsplan

(1) Die Angaben über die Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Plan im Maßstab von mindestens 1 : 200 zu erläutern. Im Plan sind insbesondere darzustellen:

  1. Leitungen bis zum Anschluss an die Sammelkanalisation,
  2. Kleinkläranlagen und sonstige Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Leitungen,
  3. abflusslose Sammelgruben,
  4. Ausdehnung und Gefälle befestigter Flächen,
  5. Sickeranlagen und sonstige Vorreinigungsanlagen,
  6. Schächte und Abscheider,
  7. Angabe der Gefälle und Leitungsquerschnitte.

(2) Die Darstellungen sind durch die Angabe der Bauprodukte und, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen und Beschreibungen zu ergänzen.

§ 6
Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. Bauzeichnungen für Werbeanlagen sind im Maßstab 1 : 50 zu fertigen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:

  1. Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
  2. Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraums mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Treppen,
    2. Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen, einschließlich der lichten Durchgangsmaße,
    3. Schornsteine,
    4. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der
      vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
    5. ortsfeste Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht
      verflüssigte Gase,
    6. Aufzugsschächte einschließlich der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    7. Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte,
    8. Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
    9. Bäder und Toilettenräume,
    10. Vorkehrungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände, Unterdecken, Feuerschutztüren,
  3. Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind:
    1. Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche mit Höhenlage,
    2. Gründung und Höhenlage des höchsten Grundwasserstandes,
    3. Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang,
    4. Dachhöhen und Dachneigungen,
    5. Höhenlage der Fußböden aller Geschosse,
    6. Geschosshöhen und lichte Raumhöhen,
    7. Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
  4. Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Bauprodukten und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.

§ 7
Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung

(1) Die Baubeschreibung muss die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben enthalten, die sich nicht bereits aus den Plänen und Bauzeichnungen ergeben. In der Baubeschreibung sind insbesondere Art und Maß der Nutzung, Bauprodukte und Bauarten sowie die äußere Gestaltung (Materialien, Farben) zu erläutern.

(2) Der Baubeschreibung ist eine prüffähige Berechnung beizufügen über:

  1. Brutto-Rauminhalt und Nutzfläche nach DIN 277-1: 1987-06,
  2. Anzahl der notwendigen Stellplätze.

(3) Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 des Baugesetzbuches ist das Maß der Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung nachzuweisen. Soweit erforderlich muss die prüffähige Berechnung enthalten:

  1. zulässige, vorhandene und geplante Grundfläche oder Grundflächenzahl,
  2. zulässige, vorhandene und geplante Geschossfläche oder Geschossflächenzahl,
  3. zulässige, vorhandene und geplante Baumasse oder Baumassenzahl,
  4. Zahl der Vollgeschosse.

(4) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über

  1. Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe von Art, Zahl und Aufstellungsort der Maschinen oder Apparate, Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, Art und Menge ihrer Lagerung, soweit sie gesundheitsgefährdend oder feuer- oder explosionsgefährlich sind,
  2. Art, Menge und getrennte Erfassung der Wertstoffe und Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers sowie über deren ordnungsgemäße Entsorgung,
  3. Zahl der Beschäftigten.

(5) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Betriebsbeschreibung insbesondere Angaben enthalten über

  1. Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,
  2. Art und Umfang der Viehhaltung,
  3. Art und Lagerung der tierischen Abgänge und deren ordnungsgemäße Entsorgung,
  4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die gesundheitsgefährdend oder feuer- oder explosionsgefährlich sind,
  5. Art, Menge und getrennte Erfassung der Wertstoffe und Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers sowie über deren ordnungsgemäße Entsorgung,
  6. Zahl der Beschäftigten.

§ 8
Bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Ist ein Erschütterungsschutz nachzuweisen, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die statischen Berechnungen müssen nachweisen:

  1. Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile,
  2. Tragfähigkeit und Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes und die Grundwasserverhältnisse.

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage eines Gutachtens verlangen.

(3) Für die Prüfung der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung sind die erforderlichen Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

(4) Für die Prüfung des Schallschutzes sind die erforderlichen Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnis oder Gutachten vorzulegen.

(5) Für die Prüfung des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung sind die Nachweise gemäß der Energieeinsparverordnung mit den dazugehörigen Ausführungszeichnungen vorzulegen.

§ 9
Besondere Bauvorlagen

(1) Besondere Bauvorlagen sind für die Beteiligung der Behörden und Stellen vorzulegen, deren Entscheidung die Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung mit einschließt (Konzentrationswirkung).

(2) Welche besonderen Bauvorlagen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus den jeweiligen fachgesetzlichen Bestimmungen.

Abschnitt 2
In einzelnen Verfahren erforderliche Bauvorlagen

§ 10
Baugenehmigungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000,
  2. Amtlicher Lageplan (§ 2),
  3. objektbezogener Lageplan (§ 3),
  4. Außenanlagenplan (§ 4),
  5. Grundstücksentwässerungsplan (§ 5),
  6. Bauzeichnungen (§ 6),
  7. Baubeschreibung (§ 7),
  8. Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung,
  9. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

(2) Soweit für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, sind dem Antrag folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Betriebsbeschreibung (§ 7),
  2. besondere Bauvorlagen (§ 9),
  3. Bauvorlagen nach Sonderbauverordnungen.

§ 11
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Amtlicher Lageplan (§ 2),
  2. objektbezogener Lageplan (§ 3),
  3. Außenanlagenplan (§ 4),
  4. Grundstücksentwässerungsplan (§ 5),
  5. Bauzeichnungen (§ 6),
  6. Baubeschreibung (§ 7),
  7. Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung,
  8. Erklärung des Objektplaners nach § 57 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
  9. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz,
  10. falls erforderlich, besondere Bauvorlagen (§ 9).

 § 12
Bauanzeigeverfahren

Im Bauanzeigeverfahren sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Amtlicher Lageplan (§ 2),
  2. objektbezogener Lageplan (§ 3),
  3. Außenanlagenplan (§ 4),
  4. Grundstücksentwässerungsplan (§ 5),
  5. Bauzeichnungen (§ 6),
  6. Baubeschreibung (§ 7),
  7. Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung,
  8. Erklärung des Objektplaners nach § 57 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
  9. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

§ 13
Vorbescheid

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind beizufügen:

  1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000,
  2. sonstige für die Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfragen des Bauvorhabens erforderliche Bauvorlagen und Nachweise.

§ 14
Werbeanlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000,
  2. Amtlicher Lageplan ( § 2),
  3. objektbezogener Lageplan (§ 3),
  4. Bauzeichnungen (§ 6),
  5. Baubeschreibung (§ 7),
  6. fotografische Darstellung der Umgebung,
  7. sonstige für die Beurteilung erforderliche Bauvorlagen und Nachweise.

(2) Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten:

  1. Ausführung der geplanten Werbeanlagen,
  2. farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
  3. Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.

§ 15
Typenprüfungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typenprüfung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Bauzeichnungen (§ 6),
  2. Baubeschreibung (§ 7),
  3. bautechnische Nachweise (§ 8).

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 ist der Antrag auf Erteilung der Typenprüfung direkt beim Bautechnischen Prüfamt einzureichen.

§ 16
Fliegende Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 71 der Brandenburgischen Bauordnung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Bauzeichnungen (§ 6), abweichend von § 6 kann auch ein Maßstab von 1 : 50 verwandt werden,
  2. Baubeschreibung (§ 7), mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,
  3. bautechnische Nachweise (§ 8), mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 50 der tragenden Teile und deren Verbindungen,
  4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 6 müssen die Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe bestehen.

(3) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17
Sonderbehördliches Erlaubnisverfahren

(1) Die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde kann im Verfahren nach § 61 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung die Vorlage einzelner für die Beurteilung erforderlicher Unterlagen verlangen.

(2) Im Erlaubnisverfahren nach § 61 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung ist § 14 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3
Beseitigung baulicher Anlagen

§ 18
Anzeigepflicht

Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des amtlich bekannt gemachten Vordrucks anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht für die Beseitigung von

  1. baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 55 der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei ist,
  2. Gebäuden mit nicht mehr als 500 m3 umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1 000 m3 umbautem Raum,
  3. ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 m3 Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes.

Satz 2 gilt nicht für Baudenkmäler und für bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind.

§ 19
Bauvorlagen

Der Anzeige sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage,
  2. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Februar 2001 (GVBl. II S. 38), außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003