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Verordnung zum Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen (Liegenschaftsvermessungsverordnung)

Verordnung zum Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen (Liegenschaftsvermessungsverordnung)
vom 18. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 07], S.130)

Am 1. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166, 175)

Auf Grund des § 26 Nr. 4 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 I S. 2) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Feststellung von Flurstücksgrenzen

(1) Soll eine bestehende Flurstücksgrenze festgestellt werden, so ist für die Ermittlung ihrer Lage (Grenzermittlung) von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster (Katasternachweis) auszugehen.

(2) Die Lage neu zu bildender Flurstücksgrenzen wird unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Pläne nach den Angaben der Beteiligten und anderen maßgeblichen Unterlagen ermittelt.

(3) Ist nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften die Lage einer Flurstücksgrenze ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Flurstücksgrenze als festgestellt.

§ 2
Abmarkung von Flurstücksgrenzen

(1) Eine Flurstücksgrenze wird so abgemarkt, wie sie

  1. bei einer unmittelbar vorangegangenen oder einer früheren, im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Liegenschaftsvermessung festgestellt oder
  2. durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt oder
  3. auf Grund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt

wurde.

(2) Erhebt ein Beteiligter Widerspruch gegen die Abmarkung einer Flurstücksgrenze, die nach § 18 Abs. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes festgestellt ist oder nach § 1 Abs. 3 als festgestellt gilt, bleibt die Flurstücksgrenze abgemarkt, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen.

(3) Erhebt ein Beteiligter Widerspruch gegen die Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt oder auf Grund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt wurde, bleibt die Grenze abgemarkt, wenn an ihrer ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen.

(4) Künftig wegfallende Flurstücksgrenzen sollen nicht abgemarkt, überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt werden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 18. Februar 1999

Der Minister des Innern

Alwin Ziel