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Verordnung über die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren und regelmäßiger Datenübermittlungen im Liegenschaftskataster (Liegenschaftskataster-Datenübermittlungsverordnung - LiKaDÜV)

Verordnung über die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren und regelmäßiger Datenübermittlungen im Liegenschaftskataster (Liegenschaftskataster-Datenübermittlungsverordnung - LiKaDÜV)
vom 17. Dezember 1997
(GVBl.II/98, [Nr. 01], S.13)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 22], S.482)

Am 1. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166, 174)

Auf Grund des § 26 Nr. 2 und 7 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes vom 28. November 1991 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1997 (GVBl. I S. 116), verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Zulässige Verfahren

Der automatisierte Abruf und die regelmäßige Datenübermittlung von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster ist nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zulässig. Die Gewährung von Einsicht und die Erteilung von Auszügen außerhalb der Katasterbehörden ist nach Maßgabe des § 4 zulässig.

§ 2
Automatisierter Abruf

(1) Die Erlaubnis zur Einrichtung automatisierter Abrufverfahren wird auf schriftlichen Antrag durch die Katasterbehörde erteilt.

(2) Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Maßnahmen nach § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes getroffen hat. Die Erlaubnis ist auf den für den Verwendungszweck notwendigen Umfang einzuschränken. Die Erlaubnis für den automatisierten Abruf kann versagt werden, wenn durch die Anzahl der Abrufverfahren zu befürchten ist, daß die dem Katasteramt gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen werden können; insoweit hat die Katasterbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung zu diesem Verfahren zu entscheiden.

(3) Im Antrag sind die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder zu berechtigenden Person ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen. Personelle Änderungen sind dem zuständigen Katasteramt unverzüglich anzuzeigen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.

(4) Die Katasterbehörde und die abrufende Stelle haben durch geeignete Maßnahmen nach § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu gewährleisten, daß auch bei Abruf von Daten über Wählleitung Anrufer und Anschluß von dem Datenverarbeitungssystem als zugelassen erkannt werden.

(5) Werden Datenschutzmaßnahmen nach § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nicht eingehalten, die Bestimmungen des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes mißachtet oder sind die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften nicht beachtet worden, kann die Erlaubnis für den automatisierten Abruf entzogen werden.

(6) Es ist sicherzustellen, daß für die abrufende Stelle ein schreibender Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.

(7) Der automatisierte Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters ist ausschließlich mit der vom Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) zugelassenen Software zu realisieren. Der Zugriff auf die Daten des Liegenschaftskatasters ist auf den in der Erlaubnis festgelegten Bereich zu beschränken.

(8) Jeder automatisierte Abruf ist so zu protokollieren, daß die abrufende Person, die Objekte, deren Daten abgerufen wurden, und das Datum des Abrufs festgehalten sind. Die Protokolle dürfen nur für die Zwecke der Datensicherung, Datenschutzkontrolle und der Abrechnung genutzt werden. Die Protokolle sind sechs Monate aufzubewahren.

(9) Werden die Daten innerhalb der abrufenden Stelle für einen anderen als den nach Absatz 1 und 2 beantragten und erlaubten Zweck benötigt, kann die Katasterbehörde auf schriftlichen Antrag die andere Verwendung erlauben.

(10) Abgerufene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die abrufende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(11) Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, die andere mit Energie oder Wasser versorgen und dafür Anlagen oder Netze betreiben, sowie Stellen der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und Bergbauunternehmen können die Daten des Liegenschaftskatasters abrufen.

(12) Öffentliche Stellen können die Daten des Liegenschaftskatasters abrufen, soweit sie in der Anlage 1 benannt sind.

(13) Wirtschaftliche Unternehmen können die Daten des Liegenschaftskatasters abrufen, sofern ihnen der Grundstückseigentümer vorab schriftlich sein Einverständnis erklärt. Die Erklärung als Grundlage für den erfolgten Abruf ist auf Verlangen der Daten abgebenden Stelle bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Abruf vorzulegen. Das Einverständnis des Grundstückseigentümers ist entbehrlich, wenn der Abruf der Daten für die Planung und Verwaltung umfangreicher infrastruktureller Unternehmungen, die im öffentlichen Interesse liegen, erfolgt. Die für den Abruf von Daten zugelassenen Wirtschaftsunternehmen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

§ 3
Regelmäßige Datenübermittlung

(1) Zur Sicherung des Übermittlungsvorgangs gilt § 2 Abs. 4, 9 und 10 entsprechend.

(2) Soweit automatisierte Dateien regelmäßig über Kommunikationsnetze übermittelt werden, sind die einzelnen Übermittlungsvorgänge von der übermittelnden Behörde zu protokollieren. Sofern die Datenübermittlung automatisiert erfolgt, hat auch die Protokollierung automatisiert zu erfolgen. Das Protokoll muß die übermittelnde und empfangende Stelle, die Bezeichnung der übermittelten Daten, das Datum und den Zeitpunkt enthalten. Das Protokoll ist sechs Monate aufzubewahren. Über Absatz 1 hinaus gilt § 2 Abs. 6 und 8 entsprechend.

(3) Für die regelmäßige Übermittlung von Daten auf analoger Basis sind Empfangsbestätigungen auszutauschen. Sie müssen die Angaben der unter Absatz 2 genannten Protokolle enthalten. Sie sind sechs Monate aufzubewahren.

(4) Die Informationen aus den Grundrißdaten der Automatisierten Liegenschaftskarte (Koordinaten) dürfen ausschließlich für die graphische Darstellung der Objekte verwendet werden.

(5) Stellen gemäß den Anlagen 1 und 2 und Stellen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und Bergbauunternehmen können die Daten des Liegenschaftskatasters regelmäßig übermittelt bekommen.

§ 4
Gewährung von Einsicht und Erteilung von Auszügen aus dem Automatisierten
Liegenschaftsbuch und der Automatisierten Liegenschaftskarte durch die Gemeinden

(1) Im Rahmen der Einsichtgewährung und Auszugserteilung gemäß § 14 Abs. 4 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz sind die Gemeinden nicht Katasterbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz.

(2) Für die Gewährung von Einsicht und die Erteilung von Auszügen sind die geltenden Verwaltungsvorschriften der Vermessungs- und Katasterverwaltung einzuhalten.

(3) Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg.

§ 5
(Inkrafttreten)

Anlage 1 zu § 2 Abs. 12, § 3 Abs. 5

Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster über das automatisierte Abrufverfahren nutzen können:

Die obersten Landesbehörden:

  • Ministerium des Innern, Enteignungsbehörde,
  • Ministerium des Innern, Lagezentrum für den Brand- und Katastrophenschutz,
  • Ministerium des Innern, Widerspruchsstelle für Katasterangelegenheiten.

Die Landesoberbehörden:

  • Landeskriminalamt,
  • Oberfinanzdirektion,
  • Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
  • Landesbergamt,
  • Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft,
  • Landesumweltamt,
  • Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen,
  • Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum,
  • Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe.

Die unteren Landesbehörden:

  • Polizeipräsidien,
  • Liegenschafts- und Bauämter,
  • Finanzämter,
  • Straßenbauämter und das Autobahnbauamt,
  • Ämter für Forstwirtschaft. 

Die Bundesbehörden:

  • Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS),
  • Standortverwaltung der Wehrbereichsverwaltung Ost,
  • Wasser- und Schifffahrtsamt,
  • Bundeseisenbahnvermögen.

Weitere öffentliche Stellen:

  • Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen,
  • Fachämter der Landkreise und kreisfreien Städte,
  • Grundbuchämter,
  • Notare,
  • Landesforstanstalt Eberswalde,
  • Beliehene gemäß § 53 Abs. 4 Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Anlage 2 zu § 2 Abs. 13

Wirtschaftliche Unternehmen, die personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster über das automatisierte Abrufverfahren nutzen können:

  • Kreditinstitute,
  • Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), Verwaltung und Verwertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Bundes,
  • Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG), Grundstückseigentum an nicht land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Bundes,
  • Auftragnehmer, die mit der Vorbereitung oder Durchführung von Bodenordnungsverfahren betraut sind,
  • Brandenburgische Boden GmbH,
  • Landesentwicklungsgesellschaft Brandenburg,
  • Telekommunikationsunternehmen,
  • Unternehmen, die Infrastrukturen für den öffentlichen Verkehr bereitstellen.