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Verordnung über Zuständigkeiten in Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzzuständigkeitsverordnung - VermLiegGZV)

Verordnung über Zuständigkeiten in Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzzuständigkeitsverordnung - VermLiegGZV)
vom 29. Dezember 1994
(GVBl.II/95, [Nr. 06], S.74)

geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 18], S.244, 246)

Am 1. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166, 174)

Auf Grund des § 26 Nr. 1 und 5 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes vom 28. November 1991 (GVBl. S. 516), geändert durch Artikel 6 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
(aufgehoben)

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Mitwirkung des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg

Der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) wirkt in Abstimmung mit den jeweiligen Katasterbehörden mit bei

  1. (aufgehoben)
  2. der Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten und von Liegenschaftsvermessungen sowie Grenzfeststellungen und Abmarkungen zur Einrichtung, Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, wenn dies aus übergebietlichen Gesichtspunkten erforderlich erscheint, Liegenschaften des Landes betroffen sind oder wenn der Einsatz besonderer Geräte oder Verfahren erforderlich oder zweckmäßig ist, die aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des hohen Spezialisierungsgrades nur vom Landesbetrieb LGB eingesetzt werden können
  3. der Einsicht in das automatisierte Liegenschaftsbuch und die automatisierte Liegenschaftskarte (Bestandsdaten) und der Erteilung von Auskünften und Auszügen,
  4. der Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftszahlenwerk an Stellen und Personen nach § 1 Abs. 2 und 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes,
  5. datentechnischen Arbeiten im Liegenschaftskataster, soweit die Mitarbeit aus Gründen der System- und Datensicherheit erforderlich erscheint,
  6. der Vorhaltung der Daten des Liegenschaftskatasters zur Erfüllung zeitgemäßer Anforderungen an das Geobasisinformationssystem, 

nach Maßgabe des Ministeriums des Innern.

§ 7
Zuständigkeit der Katasterbehörden

(1) Die Katasterbehörden sind zuständig für

  1. die Einrichtung, Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,
  2. die Einrichtung, die Erhaltung und den Nachweis der sonstigen Höhenfestpunkte und der Aufnahmepunkte,
  3. die Liegenschaftsvermessungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

(2) Die Katasterbehörden wirken mit

  1. bei der Einrichtung, bei der Erhaltung und bei der Erteilung von Auszügen aus den Nachweisen der trigonometrischen Punkte, der Nivellementpunkte, der Schwerefestpunkte und der Referenzpunkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes),
  2. beim Betrieb der Stationen des permanent arbeitenden satellitengestützten Positionierungssystems,
  3. bei der Weiterentwicklung der einheitlichen Verfahrenslösungen, Meß-, Auswerte- und Informationssysteme,
  4. bei der topographischen Landesaufnahme für die topographische Karte 1:10.000 (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes),
  5. beim Vertrieb der topographischen Landeskartenwerke (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

§ 8
(Inkrafttreten)