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Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV)

Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV)
vom 24. Januar 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 11], S.82, ber. 579)

Am 28. Juli 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 14. Juli 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 47])

Auf Grund des Artikels 16 Abs. 4 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Landes Berlin:

§ 1
Grundlagen, Zweck und Anwendungsbereich<

(1) Raumordnungsverfahren werden für den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung durchgeführt.

(2) Raumordnungsverfahren werden auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes, der Raumordnungsverordnung und des Landesplanungsvertrages durchgeführt. Es wird die parallele Durchführung und Bündelung einzelner Verfahrensschritte in geeigneten Fällen angestrebt.

(3) Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck, die Vereinbarkeit einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung zu prüfen und raumbedeutsame Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abzustimmen. Dabei sind insbesondere die raumbedeutsamen Auswirkungen der jeweiligen Planung oder Maßnahme auf die in § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Auf Ihre Vereinbarkeit mit den in den Programmen und Plänen der Raumordnung und Landesplanung genannten Grundsätzen und Zielen ist hinzuwirken.

(4) Soweit bei den Vorhaben, die in Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landesplanungsvertrages aufgeführt sind, ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist, schließt dieses die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung kann die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen.

§ 2
Vorbereitung

(1) Die Landesplanungsabteilung entscheidet gemäß § 6a Abs. 8 des Raumordnungsgesetzes auf Antrag des Vorhabenträgers oder von Amts wegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Vorlage der wesentlichen und für diese Entscheidung erforderlichen Informationen in Form einer Projektbeschreibung mit Lageplan über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens. Die wesentlichen Kriterien für die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, sind Raumbedeutsamkeit, Überörtlichkeit, Projektbezogenheit, ernsthafte Realisierungsabsicht und Abstimmungsbedürftigkeit des Vorhabens. Ein Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht nicht.

(2) Sieht die Landesplanungsabteilung unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 3 und 12 des Raumordnungsgesetzes von einem Raumordnungsverfahren ab, unterrichtet sie die nach § 4 zu beteiligenden Stellen, soweit diese bereits in die Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens einbezogen waren.

(3) Nach Vorliegen der Entscheidung nach Absatz 1 soll die Landesplanungsabteilung mit dem Träger des Vorhabens und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, einschließlich der Zulassungsbehörde, Gegenstand und Untersuchungsrahmen des Raumordnungsverfahrens sowie Inhalt und Methode der vom Vorhabenträger zu erstellenden Umweltverträglichkeitsuntersuchung erörtern (Antragskonferenz). Die Landesplanungsabteilung soll die am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstige Stellen hinzuziehen, soweit es nach Prüfung der Unterlagen gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Das Ergebnis der Antragskonferenz ist schriftlich festzuhalten.

§ 3
Unterlagen zur Einleitung

(1) Der Träger des Vorhabens hat der Landesplanungsabteilung die für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. Darlegung des Zeitrahmens, Angaben zum Stand der Technik und Beschreibung des Vorhabens sowie quantifizierte Angaben über Standort, Trasse oder Fläche, Art, Umfang und Bedarf an Grund und Boden,
  2. allgemein verständliche kartographische Darstellung des Standortes (Maßstab in der Regel möglichst
  3. 1 : 10.000) und einen übersichtsplan in geeignetem Maßstab, um die großräumige Einordnung entsprechend der Art und Größe des Vorhabens beurteilen zu können (Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 50.000),
  4. Darstellung der vom Träger des Vorhabens eingeführten Standort- und Trassenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
  5. Beschreibung der zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange,
  6. Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen und Reststoffe unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes, der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie der Unterscheidung nach unmittelbaren, mittelbaren, vorübergehenden und bleibenden Auswirkungen als zusammenfassende Darstellung in Text und Karte,
  7. Beschreibung raumordnerisch relevanter Maßnahmen, mit denen der Verbrauch natürlicher Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden kann und erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit als möglich am Standort ausgeglichen werden,
  8. Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens und Risikoabschätzung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen sowie Beschreibung raumordnerisch relevanter Ersatzmaßnahmen,
  9. Anforderungen an die technische Infrastruktur (Verkehr, Energie, Wasser, Abwasser, Abfall, Nachrichtenwesen) mit Varianten zur Sicherung der Ver- und Entsorgung des Vorhabens,
  10. Anforderungen an die soziale Infrastruktur,
  11. allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 hat der Träger des Vorhabens hinsichtlich aller von ihm in das Raumordnungsverfahren eingeführten Varianten und Alternativen zu machen.

§ 4
Beteiligung

(1) Im Raumordnungsverfahren sind alle von dem Verfahren in ihrem fachlichen oder räumlichen Aufgabenbereich berührten Stellen im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages sowie die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände zu unterrichten und zu beteiligen. Die Landesplanungsabteilung entscheidet im Einzelfall, ob weitere Stellen beteiligt werden sollen.

(2) Sofern ein den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg überschreitendes Beteiligungsverfahren durchzuführen ist, wird das Vorgehen durch die Landesplanungsabteilung im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Nachbarlandes geregelt.

(3) Die Öffentlichkeit kann am Verfahren beteiligt werden.

§ 5
Einleitung und Durchführung

(1) Liegen der Landesplanungsabteilung die für eine raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vollständig vor, leitet sie das Verfahren mit der schriftlichen Unterrichtung des Trägers des Vorhabens sowie der nach § 4 zu beteiligenden Stellen ein. Die Landesplanungsabteilung übergibt den Beteiligten die Verfahrensunterlagen und fordert sie auf, dazu innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen (Anhörung). Äußert sich ein Beteiligter nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist davon auszugehen, daß das Vorhaben mit den von ihm wahrgenommenen Belangen in Einklang steht.

(2) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Anregungen und Bedenken zu dem Vorhaben werden bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist von der Landesplanungsabteilung oder einer der in Satz 1 genannten Stellen entgegengenommen; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die in Satz 1 genannten Stellen leiten die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Landesplanungsabteilung zu. Sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben.

(3) Die Landesplanungsabteilung kann mündliche Erörterungen und Ortsbesichtigungen durchführen.

(4) Ergibt sich aus nicht vorhersehbaren Gründen im Verlauf des Verfahrens ein Bedarf nach weitergehenden oder zusätzlichen beurteilungsrelevanten Informationen über das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere wenn ein Vorhaben in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt werden muß, fordert die Landesplanungsabteilung den Vorhabenträger zur Vorlage entsprechend geänderter oder ergänzter Planungsunterlagen innerhalb angemessener Frist auf. Innerhalb dieser Frist ruht das Verfahren.

§ 6
Einstellung

Nimmt der Träger von dem Vorhaben, das Gegenstand des Raumordnungsverfahrens ist, Abstand, so stellt die Landesplanungsabteilung das Verfahren ein. Ruht ein Raumordnungsverfahren aus Gründen, die der Träger des Vorhabens zu vertreten hat, länger als sechs Monate, so kann die Landesplanungsabteilung das Verfahren nach vorheriger Anhörung von Amts wegen einstellen. Die übrigen Beteiligten sind von der Einstellung des Verfahrens zu unterrichten.

§ 7
 Landesplanerische Beurteilung

(1) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit einer landesplanerischen Beurteilung auf der Grundlage der Anhörung der Beteiligten und der Auswertung der ermittelten Tatsachen abzuschließen. Die landesplanerische Beurteilung enthält die Feststellung der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie in den Fällen des § 1 Abs. 4 auch das Ergebnis der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie hat mindestens den Verfahrensgegenstand, die Verfahrensschritte, Planungsträger und Beteiligte, die Gesamtbeurteilung sowie das Ergebnis des Verfahrens darzustellen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist bei allen weiteren Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Die landesplanerische Beurteilung hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.

(3) Die Landesplanungsabteilung leitet die landesplanerische Beurteilung dem Träger des Vorhabens und den übrigen Beteiligten zu. Die Öffentlichkeit wird über den Abschluß des Verfahrens durch ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden unterrichtet. Dabei ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen, hinzuweisen.

§ 8
Geltungsdauer

(1) Die landesplanerische Beurteilung verliert ihre Gültigkeit, wenn im Zusammenhang mit dem beurteilten Vorhaben ein nachfolgendes fachgesetzliches Zulassungsverfahren oder anderes behördliches Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß des Raumordnungsverfahrens begonnen hat. Die Landesplanungsabteilung kann in der landesplanerischen Beurteilung einen längeren Zeitraum festlegen, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten und die Art des Vorhabens als zweckmäßig erscheint. Die Landesplanungsabteilung kann die Geltungsdauer der landesplanerischen Beurteilung verlängern.

(2) Darüber hinaus verliert die landesplanerische Beurteilung ihre Gültigkeit, wenn sich die Bewertungsgrundlagen wesentlich geändert haben, insbesondere wenn neue Ziele aufgestellt worden sind oder ihre Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eingeleitet ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Landesplanungsabteilung.

§ 9
Mitteilungspflicht

Der Träger des Vorhabens wird verpflichtet, die Landesplanungsabteilung über die nachfolgenden behördlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren zu unterrichten sowie Beginn und Beendigung des Vorhabens mitzuteilen.

§ 10
Übergangsbestimmung

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Raumordnungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung findet die Raumordnungsverfahrensverordnung vom 28. Juni 1994 (GVBl. II S. 562) keine Anwendung mehr.

Potsdam, den 24. Januar 1996

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung

Matthias Platzeck