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Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs (GüKZV)

Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs (GüKZV)
vom 4. September 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 25], S.578)

Am 26. Juli 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. Juli 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 17], S.245)

Auf Grund des § 3 Abs. 7, § 21 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung :

§ 1

(1) Erlaubnisbehörde im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist das Landesamt für Verkehr und Straßenbau.

(2) Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist zuständig für:

  1. die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis und der Erlaubnisausfertigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
  2. den Umtausch der Genehmigungen für den Güterfernverkehr und der Bescheinigungen über die Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs in Erlaubnisse gemäß § 24 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
  3. die Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
  4. die Ausübung der Aufsicht über die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften gemäß § 21 a des Güterkraftverkehrsgesetzes,
  5. die Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3, Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 881 / 92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zuständig für den Umtausch der Nahverkehrserlaubnis und der Umzugserlaubnis sowie der Bescheinigungen über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in Erlaubnisse nach § 3 und deren Ausfertigungen in Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Aufsichts-behörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten und die Õbertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs vom 25. September 1992 (GVBl. II S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 172), außer Kraft.

Potsdam, den 4. September 1998

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer