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Verordnung über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen von Asylbewerbern

Verordnung über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen von Asylbewerbern
vom 10. November 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 23], S.423)

Am 14. Juli 2011 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 15])

Auf Grund des § 62 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I  S. 1361) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1

Die Befugnis zur Bestimmung des Arztes für die Durchführung der Gesundheitsuntersuchungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes wird auf den Landkreis Oder-Spree übertragen.

§ 2

(1) Die ärztliche Untersuchung umfasst die Erhebung der Anamnese einschließlich Impfstandserfassung, die körperliche Untersuchung und die Röntgenaufnahme der Lunge zum Ausschluss einer Lungentuberkulose bei Personen über 15 Jahre unter Beachtung der Festlegungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045). Bei Kindern unter 15 Jahren kann auch ein Tuberkulintest durchgeführt werden.

(2) Bei klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten können weitere Untersuchungen durchgeführt werden, insbesondere bei HIV/AIDS, Hepatitis, Salmonellen- und Shigelleninfektion sowie bei Darmparasiten.

(3) Der Asylbewerber soll über Zweck, Umfang und Ergebnis der Untersuchungen in geeigneter Form informiert und über notwendige Verhaltensweisen bei Infektionskrankheiten aufgeklärt werden.

§ 3

Die Kosten der Untersuchung werden durch eine Pauschale in Höhe von 70 DM pro Untersuchungsfall vom Land erstattet.

§ 4

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 10. November 2000