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Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (TierZDV)

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (TierZDV)
vom 19. März 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 22], S.338)

geändert durch Verordnung vom 30. August 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 28], S.772)

Am 13. Juli 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. Juli 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 53])

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, des § 13 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a, b, e und f und des § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 760) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Festsetzung weiterer Leistungsmerkmale

(1) Zur Beurteilung der äußeren Erscheinung von Hengsten, Bullen, Ebern, Schaf- und Ziegenböcken sind mindestens die Merkmale Typ und Körperform sowie bei fleischbetonten Rassen die Bemuskelung zu berücksichtigen.

(2) Die Merkmale der äußeren Erscheinung und die Wollqualität werden nach einem Notensystem von 1 bis 9 linear bewertet. Bei Pferden werden die Merkmale der äußeren Erscheinung nach einem Notensystem von 1 bis 10 bewertet, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt.

(3) Bei den Töchtern eines Bullen, der im Rahmen der Zuchtwertfeststellung zu Prüfungen eingesetzt wurde, sind die Merkmale der äußeren Erscheinung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung zu beurteilen.

(4) Bei den Töchtern eines Bullen von Milchrind- und Zweinutzungsrassen, der im Rahmen der Zuchtwertfeststellung zu Prüfungen eingesetzt wurde, ist das Leistungsmerkmal Melkbarkeit in der ersten oder zweiten Laktation zu ermitteln.

(5) Bei Ziegen der Zuchtrichtung Wolle sind auch die Zuchtwerte Wollmenge und Wollqualität festzustellen.

§ 1 a
Zuchtverwendung männlicher Tiere

(1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden, wenn sie Zuchttiere im Sinne von § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das männliche Tier zum Decken weiblicher Tiere desselben Halters verwendet wird und die im Bestand regelmäßig gehaltenen weiblichen Tiere im deckfähigen Alter folgende Anzahl nicht überschreiten:

1. bei Schweinen 5 Tiere
2. bei Rindern 10 Tiere
3. bei Schafen und Ziegen 15 Tiere
4. bei Pferden 2 Tiere.

(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg kann auf schriftlichen Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannte Zweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 2
Gewinnung von Samen außerhalb einer Besamungsstation

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag zulassen, daß Beauftragte der Besamungsstation auch außerhalb dieser Station Samen von Einzeltieren gewinnen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes eingehalten werden.

§ 3
Aufgaben des Tierarztes in der Besamungsstation

(1) Der Betreiber der Besamungsstation hat den Verantwortungsbereich des Stationstierarztes oder des Vertragstierarztes schriftlich festzulegen und ihn vertraglich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten. Dem Tierarzt sind mindestens die folgenden Pflichten aufzuerlegen:

  1. Überwachung der Einhaltung der seuchenhygienischen Anforderungen und der Tiergesundheit,
  2. Überwachung der Vatertiere auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Besamungserlaubnis,
  3. Überwachung der Gewinnung, Beurteilung, Aufbereitung, Lagerung und des Versandes des Samens in der Besamungsstation,
  4. Überwachung der im Auftrag der Besamungsstation tätigen Besamungsbeauftragten.

(2) Wesentliche Mängel, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben herausstellen, hat der Tierarzt unverzüglich dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung und dem Amtstierarzt schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Befruchtungsergebnissen hat der Tierarzt die betreffenden Vatertiere sowie die Gewinnung, Behandlung und Verwendung des Samens zu überprüfen oder die Überprüfung zu veranlassen.

§ 4
Abgabe und Auslieferung von Samen

(1) An die in § 9 Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe a des Tierzuchtgesetzes genannten Abnehmer darf Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft bei der Trägerorganisation der abgebenden Besamungsstation oder auf Grund eines Besamungsvertrages abgegeben werden.

(2) An Tierhalter darf Samen nur zur Besamung im eigenen Bestand und nur von einer Besamungsstation ausgeliefert werden, in deren Tätigkeitsbereich die Tierhaltung liegt.

(3) Wer Samen an einen Empfänger abgibt, der Mitglied einer in Brandenburg anerkannten Züchtervereinigung ist, hat diese vorher über diesen Sachverhalt zu unterrichten.

(4) Der von der Besamungsstation an den Empfänger ausgelieferte Samen ist von dem mit dem Transport Beauftragten und vom Empfänger so zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Mißbrauch und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

§ 5
Kennzeichnung zu besamender Tiere

(1) Tiere dürfen nur besamt werden, wenn sie dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sind. Abweichend hiervon kann bei Pferden an die Stelle des Kennzeichens die unverwechselbare Beschreibung des Tieres in Verbindung mit dem Kennzeichen der Zuchtorganisation treten.

(2) Die Kennzeichnung obliegt dem Tierhalter. Die Durchführung der Kennzeichnung kann auf die Züchtervereinigung, den Kontrollverband sowie Besamungsbeauftragte übertragen werden.

§ 6
Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Abgabe von Samen

(1) Jede Samenportion ist während oder unmittelbar nach ihrer Herstellung so zu kennzeichnen, daß ihre Identität mit Sicherheit feststellbar ist.

(2) Der Betreiber der Besamungsstation hat getrennt für jedes männliche Zuchttier über die Gewinnung, Aufbereitung und Überprüfung während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens mindestens folgende Aufzeichnungen zu machen:

  1. Nummer und gegebenenfalls Name des Vatertieres,
  2. Datum der Samengewinnung - bei Pferd, Schaf und Ziege auch die Uhrzeit -,
  3. Volumen des Ejakulates,
  4. Spermienkonzentration,
  5. Anteil beweglicher Spermien,
  6. Art der Aufbereitung,
  7. Anzahl der Portionen je Ejakulat,
  8. Verbleib der Portionen, getrennt nach Abgabe, Tiefgefrierungslagerung, Eigenverbrauch, Vernichtung und Rücknahme.

(3) Der Betreiber der Besamungsstation hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Anzahl und der Aufbewahrungsort der gelagerten Samenportionen ersichtlich sind.

(4) Bei jeder Samenabgabe ist ein Lieferschein auszustellen. Die Zweitschrift verbleibt in der Besamungsstation.

(5) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 4 sind bei Rindern und Pferden mindestens fünf Jahre, bei Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

§ 7
Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen

(1) Personen im Sinne des § 9 Abs. 10 des Tierzuchtgesetzes sind verpflichtet,

  1. für jede Besamung eines weiblichen Tieres durch einen zur Besamung Berechtigten dem Tierhalter und der Besamungsstation je einen Besamungsschein oder einen anderen Datenträger ausstellen zu lassen,
  2. die Verwendung des Samens durch Eintragung in ein Besamungsstallbuch, in eine Besamungskartei oder einen anderen Datenträger nachzuweisen sowie
  3. Aufzeichnungen über die Rückgabe von Samen an die ausliefernde Besamungsstation zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Tierhalters,
  2. Nummer und gegebenenfalls Name des weiblichen Tieres,
  3. Besamungsdatum (Tag, Monat, Jahr),
  4. Nummer und gegebenenfalls Name des männlichen Tieres, von dem der Samen stammt, sowie
  5. Zahl der durchgeführten Besamungen und der dazu verwendeten Samenportionen.

(3) Der Besamungsschein oder ein anderer Datenträger ist nach den Vorschriften der Zuchtbuchordnung oder des Besamungsvertrages unverzüglich der Bearbeitungsstelle zu übergeben.

(4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Rindern und Pferden mindestens fünf Jahre, bei Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

§ 8
Tierärztlich-fachtechnische Aufgaben in Embryotransfereinrichtungen

(1) Der Betreiber der Embryotransfereinrichtung hat den Verantwortungsbereich des Tierarztes der Embryotransfereinrichtung oder des Vertragstierarztes schriftlich festzulegen und ihn vertraglich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten. Dem Tierarzt sind mindestens die folgenden Pflichten aufzuerlegen:

  1. Überwachung der Einhaltung der seuchenhygienischen Anforderungen in der Embryotransfereinrichtung bei der Gewinnung, Behandlung und Übertragung von Embryonen,
  2. Kontrolle der Spendertiere am Tag der Embryonenentnahme auf
    1. klinische Anzeichen einer Krankheit,
    2. Zugehörigkeit zu einem Bestand, der keinen Sperrmaßnahmen unterliegt und nicht unter veterinärbehördlicher Quarantäne steht,
  3. Kontrolle, daß Spendertiere aus Beständen kommen, die
    1. als tuberkulose- und brucellosefrei anerkannt sind,
    2. leukoseunverdächtig im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung sind,
  4. Überwachung der Gewinnung, Behandlung, Lagerung und des Transportes der Embryonen,
  5. Überwachung der durch die zuständige Behörde zugelassenen Lagerräume für Embryonen und der Einhaltung der mit der Zulassung erteilten Auflagen und Bedingungen.

(2) Wesentliche Mängel, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben herausstellen, hat der Tierarzt unverzüglich dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung und dem Amtstierarzt schriftlich mitzuteilen.

§ 9
Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Abgabe
und Verwendung von Embryonen

(1) Der Betreiber der Embryotransfereinrichtung hat während oder unmittelbar nach der Gewinnung den Embryo so zu kennzeichnen, daß seine Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.

(2) Bei der Gewinnung von Embryonen sind folgende Aufzeichnungen zu machen:

  1. der Zeitpunkt der Besamung,
  2. der Zeitpunkt der Entnahme oder Spülung der Embryonen,
  3. die Kennzeichen der Eltern des Embryos,
  4. die Kennzeichnung des Embryos, aus der die Rasse, die Identität der Eltern und die Registriernummer der Embryotransfereinheit hervorgeht und
  5. der Name und die Anschrift des Halters des Spendertieres.

(3) Bei der Behandlung sind aufzuzeichnen:

  1. die Qualität des Embryos,
  2. die Konservierungsart,
  3. die zellbiologische Behandlung und
  4. der Lagerungsort bei Tiefgefrierembryonen.

(4) Wer Embryonen abgibt oder verwendet, hat Aufzeichnungen über

  1. den Namen und die Anschrift des Übertragenden,
  2. das Datum der Übertragung,
  3. die Art der Übertragung (einzeln, doppelt),
  4. die Kennzeichnung des Empfängertieres und
  5. den Namen und die Anschrift des Halters des Empfängertieres

zu machen.

(5) Bei der Abgabe zum Weiterverkauf sind der Name und die Anschrift des Käufers aufzuzeichnen.

(6) Die in § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes genannten Personen haben über jeden Embryotransfer einen Embryotransferschein nach der Anlage zu dieser Verordnung in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original verbleibt bei der Embryotransfereinrichtung, die übrigen Ausfertigungen sind dem Eigentümer oder dem Besitzer des Empfängertieres auszuhändigen und innerhalb eines Monats der zuständigen Zuchtorganisation zuzuleiten.

(7) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 6 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Tierzuchtgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. beim Betrieb einer Besamungsstation entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht nachweist oder das in § 6 Abs. 3 vorgeschriebene Verzeichnis nicht ordnungsgemäß führt,
  2. der Vorschrift des § 6 Abs. 5 und des § 7 Abs. 4 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Besamungsscheine nicht ordnungsgemäß ausstellt,
  4. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 als Empfänger von Samen dessen Verwendung nicht in der dort vorgeschriebenen Weise nachweist.

(2) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als mit dem Transport Beauftragter oder Empfänger von Samen der Vorschrift des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 ein Tier besamt, das nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Samenportionen nicht kennzeichnet oder ihren Identitätsnachweis nicht in anderer Weise sicherstellt,
  4. als tierärztlich-fachtechnischer Leiter einer Embryotransfereinrichtung den Vorschriften des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anm.: die Anlage zu § 9 Abs. 6 wurde nicht aufgenommen