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Verordnung über die Buchführungspflicht im Gebrauchtwarenhandel (Gebrauchtwarenverordnung)

Verordnung über die Buchführungspflicht im Gebrauchtwarenhandel (Gebrauchtwarenverordnung)
vom 20. März 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 08], S.103)

Am 1. August 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 87)

Auf Grund des § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht und über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 1996 (GVBl. II S. 719), verordnet der Minister für Wirtschaft:

§ 1
Buchführungspflicht für den Gebrauchtwarenhandel

(1) Wer als Gebrauchtwarenhändler den An- und Verkauf von

  1. hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  2. Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  3. Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  4. Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie
  5. Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen,

betreibt, ist verpflichtet, über den An- und Verkauf ein Geschäftsbuch zu führen. Als Ankauf gelten auch die Inzahlungnahme, die Annahme in Kommission oder der Tausch. In den Fällen der Nummern 3 und 4 erstreckt sich die Buchführungspflicht auch auf die Verarbeitung oder sonstige Verwertung.

(2) Gebrauchtwarenhändler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer ausschließlich oder ganz überwiegend gewerbsmäßig einen auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierten Betrieb ausübt.

§ 2
Geschäftsbuch und sonstige Buchführung

(1) Das Geschäftsbuch für den Gebrauchtwarenhandel nach § 1 muss die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten. Bei Verkäufen, die nach Ablauf eines Monats seit Ankauf der Waren abgeschlossen werden, bedarf es keiner Angaben über den Käufer.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Geschäftsbuches ist der Gewerbetreibende befreit, wenn

  1. die sich nach dem Absatz 1 erforderlichen Angaben aus seiner sonstigen Buchführung (Unterlagen) leicht feststellen lassen oder
  2. er die in dem § 1 bezeichneten Waren in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Konkursverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erwirbt und sich hierüber eine Bescheinigung ausstellen lässt; die Bescheinigung muss Angaben über die Gegenstände, Namen und Anschrift des Veräußerers sowie den Tag des Erwerbs enthalten.

(3) Die Eintragung in das Geschäftsbuch oder die Buchungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind am Tage des Abschlusses des Geschäftes in deutscher Sprache vorzunehmen und fortlaufend zu nummerieren; angekaufte Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 sind mit der Nummer der Eintragung im Geschäftsbuch oder der Buchung zu versehen.

(4) Das Geschäftsbuch oder die in Absatz 2 genannten Unterlagen und Bescheinigungen sind in der jeweiligen An- und Verkaufsstelle zu führen und drei Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem aufzeichnungspflichtige Vorgänge angefallen sind. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den §§ 1, 2 Abs. 1 bis 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in deutscher Sprache macht, Eintragungen oder Buchungen nicht fortlaufend nummeriert oder Waren nicht mit der Nummer der Eintragung oder Buchung versieht oder
  2. entgegen § 2 Abs. 4 Geschäftsunterlagen nicht in der jeweiligen An- und Verkaufsstelle führt oder nicht aufbewahrt.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

Potsdam, den 20. März 2000

Der Minister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. C. Wolfgang Vogel



Anlage zur Verordnung über die Buchführungspflicht im Gebrauchtwarenhandel
(Gebrauchtwarenverordnung)

Angaben im Geschäftsbuch nach § 2

A. Wareneingang

  1. Lfd. Nummer der Eintragung
  2. Tag des Erwerbs oder der Annahme
  3. Gegenstand oder Sammelbegriff
  4. Material und Art
  5. Besondere Merkmale (z. B. Hersteller, Gravierung, Monogramm, Fabriknummer)
  6. Menge oder Anzahl
  7. Maß oder Gewicht
  8. Ankaufspreis oder angerechneter Wert
  9. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Art und Nummer des Legitimationspapiers des Verkäufers oder Auftraggebers (falls persönlich nicht bekannt)

B. Warenausgang

  1. Lfd. Nummer der Eintragung
  2. Tag des Verkaufs, der Verarbeitung oder Verwertung
  3. Art der Verarbeitung oder Verwertung
  4. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Art und Nummer des Legitimationspapiers des Käufers (falls persönlich nicht bekannt)