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Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung - BbgBauZV)

Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung - BbgBauZV)
vom 1. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 24], S.559)

geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 05], S.122)

Auf Grund des § 80 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) sowie auf Grund des § 2 des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juni 1993 (GVBl. I S. 202) in Verbindung mit den §§ 11, 13 und 15a Abs. 2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bautechnische Prüfamt

Dem Bautechnischen Prüfamt wird die Zuständigkeit für folgende Aufgaben zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung übertragen:

  1. Zustimmung im Einzelfall (§§ 17 und 18 der Brandenburgischen Bauordnung),
  2. Erteilung von Typenprüfungen (§ 66 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung),
  3. Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 71 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung),
  4. Prüfung bautechnischer Nachweise besonderen Schwierigkeitsgrades, einschließlich Überprüfung der Bauausführung,
  5. Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in Fragen der Bautechnik und der Bauprodukte,
  6. Vollzug des § 13 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes,
  7. Anerkennung und Überwachung der Prüfingenieure sowie Aufsicht über die Prüfingenieure.

§ 2
Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als

  1. Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes,
  2. Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Bauproduktengesetzes,
  3. Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Bauproduktengesetzes oder
  4. Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Bauproduktengesetzes.

§ 3
Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Zuständige Überwachungsbehörde nach § 15a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. die Bauproduktenzuständigkeitsverordnung vom 31. August 2000 (GVBl. II S. 332) und
  2. die 2. Bauzuständigkeits-Übertragungsverordnung vom 12. November 1999 (GVBl. II S. 641)

außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003