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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung - StVRZV)

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung - StVRZV)
vom 26. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 08], S.166)

zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 87)

Am 11. September 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 26], S.523)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit

  1. § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), von denen durch Artikel 1 Nr. 34 der Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 405, 418) § 44 Abs. 1 geändert worden ist,
  2. § 47 b Abs. 5 Satz 1, § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), von denen durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f der Verordnung vom 19. November 1992 (BGBl. I S. 1931, 1933) § 47 b Abs. 5 neu gefaßt und durch Artikel 1 Nr. 19 der Verordnung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 412, 414) § 70 Abs. 1 Nr. 2 geändert worden sind,
  3. § 5 Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 4 Satz 5 und § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214),
  4. § 4 Abs. 3 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774),
  5. § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2331),
  6. § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der durch Artikel 2 Nr. 31 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747, 775) neu gefaßt worden ist,
  7. § 15 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), der durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3127, 3133) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 15 Nr. 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086)

verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist zuständig für:

  1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  2. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Nummer 1 der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahme der Zustimmung zur Betrauung nach den Nummern 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIII b,
  3. die Anerkennung der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder der Fahrzeughersteller nach § 57 b Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  4. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller nach § 57 d Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  5. die Erteilung des Auftrages zur Errichtung und Unterhaltung einer technischen Prüfstelle nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  6. die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes.

(2) Dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr obliegt die Aufsicht über die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Stellen sowie die Landesinnung für das Augenoptikerhandwerk des Landes Brandenburg bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5.

§ 2

(1) Das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen ist zuständig für:

  1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  2. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Nummer 1.1 der Anlage VIII c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. die Prüfung der Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie die Entgegennahme der Meldung und Anerkennung von Untersuchungsstellen nach den Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  4. die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen nach den Nummern 3.7 und 4.1.3 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  5. die amtliche Anerkennung von Bewerbern als Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 1 bis § 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  6. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  7. die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 1 und § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer,
  8. die Anerkennung der berechtigten Stellen zur Durchführung von Schulungen zur Abgasuntersuchung nach § 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  9. die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung sowie über die Schulungen nach § 47b Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  10. die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 22 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 und § 33a Abs. 1 und 2 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung sowie die Erteilung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes,
  11. die Anerkennung von Kursleitern für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes gemäß § 36 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Anerkennung von Kursleitern zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes gemäß § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung gemäß § 66 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern gemäß § 71 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Erteilung von Ausnahmen nach §  74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Bestimmungen des § 36 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung, des § 43 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, des § 66 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie des § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  12. die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 15 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung.

(2) Dem Landesamt für Bauen und Verkehr obliegt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen nach Absatz 1 Nr. 4, 10 und 11.

§ 3

(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist zuständig für

  1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung und für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 der Straßenverkehrsordnung sowie
  2. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrsordnung und nach § 4 der Ferienreiseverordnung für erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Fahrten nach Nummer 1.

(2) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist für den Bereich der Bundesautobahnen untere Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung . Er ist insoweit zuständig für

  1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,
  2. Anordnungen nach § 45 der Straßenverkehrsordnung sowie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2, 4 c, 8, 9 und 11 der Straßenverkehrsordnung.

§ 4

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind untere Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

(2) Sie sind darüber hinaus zuständig für

  1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 zuständig ist,
  2. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Geht die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt (§ 44 Abs. 3 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung),
  3. die Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung, jedoch nicht für den Bereich der Bundesautobahnen,
  4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 c, 5 a bis 12 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht gemäß § 3 das Autobahnamt zuständig ist,
  5. die Anordnung der Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  6. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 1 und 3 der Ferienreiseverordnung,
  7. die Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  8. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 68 Abs. 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  9. die Ausführungen des Fahrlehrergesetzes und der auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 zuständig ist.

(3) Die Großen kreisangehörigen Städte sind untere Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die in Absatz 2 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Aufgaben.

(4) Die Stadt Frankfurt (Oder) ist zuständige Behörde für das Einleiten von Maßnahmen gegenüber ausländischen Kraftfahrzeugführern nach § 11 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

(5) Die Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Aufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

§ 4a

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können die Landkreise die ihnen als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegenden Aufgaben auf Antrag teilweise oder vollständig auf amtsfreie Gemeinden oder Ämter übertragen, wenn eine effektive Aufgabenwahrnehmung und die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung gewährleistet sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von § 4 Abs. 5 der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde Aufsichtsbehörde über die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist insoweit oberste Aufsichtsbehörde über die Ämter und amtsfreien Gemeinden.

§ 5

Die Aufsicht über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststellen geltenden Augenoptikerbetriebe wird auf die Landesinnung für das Augenoptikerhandwerk des Landes Brandenburg übertragen.

§ 6

Die Technische Prüfstelle ist zuständig für die Erteilung der Mofaprüfbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 7
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)