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Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV)

Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV)
vom 17. Dezember 2001
(GVBl.II/02, [Nr. 02], S.10)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 17], S.288)

Am 2. Oktober 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 17. Juli 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 20], S.314)

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 15 Abs. 4 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2, Teil 1, sowie in der Anlage 3 (außer Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.5) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Teil 2, und Anlage 3, Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.5, genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 53,69 EUR
  2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 39,88 EUR
  3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 31,19 EUR
  4. für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 23,52 EUR

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, Teil 1, bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet.

§ 5
Gebühren in besonderen Fällen

Gemeinnützige Vereine, die gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, sind gemäß § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebührenerhebung zu befreien, soweit sie Rechte aus § 65 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wahrnehmen. Dies gilt auch in den Fällen der Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 und der Mitarbeit nach § 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

§ 6
Übergangsregelung
(aufgehoben)

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 19. Februar 1999 (GVBl. II S. 131) und die Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. März 1999 (GVBl. II S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2001 (GVBl. II S. 553), außer Kraft.

Potsdam, den 17. Dezember 2001

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anm.: Anlagen nicht vollständig beigefügt!


Anlage 3 (in Teilen)

Gebühren für die Bereiche Umwelt, Verbraucherschutz, Land- und Forstwirschaft

6.4.11 BSE-Schnelltest 10 bis 35
6.4.13 Schlachttier-/Fleischuntersuchung im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplans 185
6.10 Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung
6.10.1 Zulassung von Betrieben je Betriebsstätte
6.10.1.1 Zulassung von Herstellungsbetrieben 256 bis 767
6.10.1.2 Zulassung von Handelsbetrieben 26 bis 256
6.10.1.3 Anerkennung von Betrieben nach § 28 Abs. 1a FuttMV 26 bis 256
6.10.1.4 Besondere Genehmigung für anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 29a Abs. 1 und 2 FuttMV 26 bis 256
6.10.1.5 Zulassung eines Lagers, in dem proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen lagern, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind 51 bis 256
6.10.1.6 Zulassung eines Betriebes, der Futtermittel herstellt, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen enthalten 250 bis 500
6.10.2 Registrierung von Betrieben je Betriebsstätte
6.10.2.1 Amtliche Registrierung (§ 31 Abs. 1 FuttMV) von registrierungsbedürftigen Betrieben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 FuttMV) 51 bis 307
6.10.2.2 Besondere Genehmigung für registrierungsbedürftige Betriebe (§ 31 Abs. 1 und 2 FuttMV) 26 bis 256
6.10.2.3 Amtliche Registrierung (§ 31 Abs. 1 FuttMV) von Handelsbetrieben, für registrierungsbedürftige Betriebe je Betriebsstätte (§ 30 Abs. 2 FuttMV) 26 bis 256
6.10.2.4 Amtliche Registrierung (§ 31 Abs. 2 FuttMV) von Handelsbetrieben, die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland handeln, für registrierungsbedürftige Betriebe je Betriebsstätte (§ 30 Abs. 3 FuttMV) 26 bis 256
6.10.2.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB 51 bis 256
6.10.2.6 Zulassung eines Betriebes nach Anhang IV der Verordnung 999/200 51 bis 256
6.11 Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung
6.11.1 Überprüfung zum Zwecke der Zulassung
6.11.1.1 eines Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebes 26 bis 205
6.11.1.2 eines Kühl- und Gefrierbetriebes 26 bis 102
6.11.1.3 eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung 26 bis 205
6.11.2 Zulassung von Betrieben und Einrichtungen
6.11.2.1 Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb 102 bis 256
6.11.2.2 Kühl- oder Gefrierhaus 51 bis 102
6.11.2.3 Sonstige Betriebe oder Einrichtungen 51 bis 256
6.11.3 Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Zulassung 26 bis 102
6.11.4 Überwachung eines nach dem Fleischhygienerecht zugelassenen/registrierten Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung 26 bis 205
6.11.5 Überwachung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit geringer Produktion von Geflügelfleisch nach § 13 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung 26 bis 205
6.11.6 Kontrollen, Untersuchungen einschließlich Kennzeichnung und Ausstellung von Bescheinigungen
6.11.6.1 je t angeliefertes Fleisch mit Knochen, das zur Zerlegung bestimmt ist, entsprechend dem Pauschalbetrag nach Anhang A Kapitel I Nr. 2a der Richtlinie 85/73/EWG
6.11.6.2 Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wurde, so wird der Betrag angemessen, jedoch um höchstens 55 vom Hundert verringert.
6.11.6.3 Untersuchung von Schlachtgeflügel im Ursprungsbetrieb je Tier bis 20 vom Hundert der Pauschalbeträge nach Anhang A Kapitel I Nr. 1e der Richtlinie 85/73/EWG
6.11.7 Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchungen je Tier in gewerblichen Betrieben von:
   a) Rinder  
     aa)  unter sechs Wochen  2,50 bis 15
     bb) über sechs Wochen 4,50 bis 18
   b) Schweinen  
     aa) unter 25 kg Lebendgewicht 0,50 bis 5
     bb) über 25 kg Lebendgewicht 1,30 bis 12
   c)  Einhufern 4,40 bis 24
   d)  Schafen und Ziegen 0,17 bis 11
   e) Hauskaninchen und Hasen 0,03 bis 0,50
   f) erlegtem Haarwild 0,5 bis 12
   g) Geflügel 0,01 bis 0,09
  bei weniger als 200 Tieren pro Schlachtung einmaliger Zuschlag 20 bis 40
  Gehegewild kann den entsprechenden Haustierkategorien zugeordnet werden.  
  Die Gebühr kann bis zur Höhe von 50 vom Hundert reduziert werden, wenn nur ein Teil der Untersuchung stattgefunden hat oder die Untersuchung unterbleibt, weil die Schlachtung nicht zur angemeldeten Zeit ausgeführt wurde.  
6.11.8 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen je Tier außerhalb gewerblicher Betriebe von:  
   a) Rindern, einschließlich Kälbern 6 bis 18
   b) Schweinen, einschließlich Ferkeln 5 bis 12
   d) Schafen und Ziegen 2 bis 10
   e) Hauskaninchen und Hasen 0,15 bis 5
   f) erlegtem Haarwild 2 bis 14
   g) Geflügel 0,01 bis 0,09
  bei weniger als 200 Tieren pro Schlachtung einmaliger Zuschlag 20 bis 40
  Gehegewild kann den entsprechenden Haustierkategorien zugeordnet werden.  
  Die Gebühr kann bis zur Höhe von 50 vom Hundert reduziert werden, wenn nur ein Teil der Untersuchung stattgefunden hat oder die Untersuchung unterbleibt, weil die Schlachtung nicht zur angemeldeten Zeit ausgeführt wurde.  
6.11.9 Probenentnahme und Untersuchung auf Trichinen bei erlegtem Haarwild je Tier 2 bis 10
6.11.10 Gebühren bei Schlachtungen für pauschale Rückstandsuntersuchungen  gemäß dem nationalen Rückstandskontrollplan je Tonne Schlachtfleisch 1,35
6.11.11 Probenentnahme für Rückstandsuntersuchungen auf Grund eines begründeten schwerwiegenden Verdachtes je Tier 5 bis 20
6.11.12 Probenentnahme für sonstige Untersuchungen (z. B. bakteriologische Fleischuntersuchung) je Tier 8 bis 25
6.11.13 Probenentnahme im Rahmen der Diagnostik von BSE je Tier 1,50 bis 18
6.11.14 Zeitzuschlag je Stunde für die Probenentnahme oder Untersuchung außerhalb der gewöhnlichen Untersuchungszeiten nach § 8 TVöD in Verbindung mit § 43 TVöD/BT-V
6.11.15 Nachkontrollen bei Beanstandungen im Rahmen der Überwachung 26 bis 102
6.11.16 Amtliche Beaufsichtigung bei der Brauchbarmachung von Fleisch 15 bis 26
6.11.17 Prüfung einschließlich Ausstellung des Befähigungsnachweises für Fleischkontrolleure und Trichinenschauer nach § 3 der Fleischkontrolleurverordnung und für Geflügelfleischkontrolleure nach § 4 der Geflügelfleischkontrolleurverordnung 51
6.11.18 Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung
6.11.18.1 Erteilung der amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser 205 bis 511
6.11.18.2 Erteilung der amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der Europäischen Union angehörenden Landes 205 bis 511
6.11.18.3 Erteilung der Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen werden soll 205 bis 511
6.11.19 Zulassung von Ausnahmen nach den §§ 68, 69 LFGB 51 bis 256
6.11.20 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Hackfleisch-Verordnung 15 bis 26
6.11.21 Überprüfung eines Milcherzeugerbetriebes auf Einhaltung der Anlagen 1 bis 3 der Milchverordnung zum Zwecke einer beantragten Attestierung einschließlich Ausstellen der amtstierärztlichen Bescheinigung 26 bis 102
6.11.22 Zulassung eines Vorzugsmilchbetriebes nach § 7 Abs. 3 der Milch-Verordnung 51 bis 102
6.11.23 Genehmigung von Wärmebehandlungsverfahren für Milch und Milchrückstände, die als Futter verwendet werden, nach § 15 der Milch-Verordnung 26 bis 77
6.11.24 Zulassung von Einrichtungen für die Wärmebehandlung von Milch nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 7 der Milch-Verordnung 51
6.11.25 Untersuchungen und Beurteilungen eines Lebensmittels und Bedarfsgegenstandes einschließlich Unbedenklichkeitsbescheinigung, soweit nicht anders geregelt 5 bis 51
6.11.26 Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung 10
6.11.27 Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben 256
6.11.28 Prüfung einschließlich Ausstellung des Befähigungsnachweises für Lebensmittelkontrolleure nach § 5 der Lebensmittelkontrolleurverordnung 76,50
6.11.29 Sachkundeprüfung einschließlich Ausstellung einer Sachkundebescheinigung 26 bis 51
6.11.30 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 25,50