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Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (WeinRDV)

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (WeinRDV)
vom 19. Juni 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 16], S.239)

Am 13. März 2012 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 29. Februar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 18])

Auf Grund

  1. des § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 8a Abs. 1 und 3, § 8c, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, des § 17 Abs. 3 Nr. 1, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, des § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und des § 44 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985),
  2. des § 20 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) sowie
  3. des § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 16, § 23, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3 und des § 31 der Wein-Überwachungsverordnung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624)

jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Bestimmte Weinanbaugebiete
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 1 aufgeführten Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind.

(2) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 2 aufgeführten Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind.

§ 2
Bewirtschaftung des Produktionspotentials
(zu § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für die zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen wird eine gemeinsame regionale Reserve an Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1), erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt werden.

(3) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden. Das Wiederbepflanzungsrecht darf grundsätzlich nur von dem Rebflächennutzer ausgeübt werden, dem es gewährt wurde.

(4) Die Gewährung von Neupflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. April des Jahres (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag ist eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskartei mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) beizufügen.

(5) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder mindestens zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen.

(6) Ein Pflanzrecht nach Absatz 3 kann für Flächen gewährt werden, die gemäß § 4 der Weinverordnung für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet sind.

(7) Bei der Gewährung eines Pflanzrechts werden Anträge für Flächen mit einer Hanglage in südlicher Richtung vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen wird über die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs entschieden.

(8) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzrechte nicht oder nicht in seinem eigenen Betrieb, fallen sie wieder in die regionale Reserve zurück.

§ 3
Zugelassene Rebsorten
(zu § 8c und § 17 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sind die in Anlage 3 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes genannten Rebsorten zugelassen.

(2) In die Anlage 3 können weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung oder die Eignung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind. Der Antrag kann von Nutzungsberechtigten von Rebflächen im Land Brandenburg gestellt werden.

§ 4
Zulässiger Hektarertrag, Abgabe von Übermengen bei Betrieben ohne eigene Kellerwirtschaft
(zu § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 des Weingesetzes)

(1) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen erzeugt werden, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(2) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. Bei der Abgabe nach Satz 1 ist die Ertragsrebfläche, auf der die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb schriftlich mitzuteilen. Der Nachweis der Abgabe von Übermengen ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 5
Erzeugung von Qualitätswein b. A.
(zu § 17 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 6 und § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und Qualitätswein mit Prädikat werden für die zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen die in der Anlage 4 aufgeführten Werte festgesetzt.

(2) Zur Sicherung der Qualität muss für die Zuerkennung der Prädikate „Auslese“ oder „Eiswein“ das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

(3) Im Ertrag stehende Rebflächen können zur Qualitätssteigerung bis zum Eintritt der Traubenreife beregnet werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Die Umweltbedingungen rechtfertigen die Beregnung, wenn der Entwicklungsstillstand der Reben durch Trockenheit droht.

(4) Die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.

§ 6
Landwein
(zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Die Herstellung von

  1. Mitteldeutschem Landwein aus Keltertrauben von dem zum Land Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und
  2. Sächsischem Landwein aus Keltertrauben von dem zum Land Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

wird zugelassen.

(2) Zur Herstellung von Landwein dürfen die in Anlage 3 enthaltenen Rebsorten verwendet werden.

(3) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,9 Volumenprozent Alkohol (50 °Oechsle) festgesetzt.

§ 7
Eintragung von geographischen Bezeichnungen in die Weinbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle geführt. Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen werden auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Rebflächen.

(2) Der Antrag für die Eintragung einer Lage ist beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen. Der Antrag muss

  1. den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen in das Liegenschaftskataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt, und
  2. Angaben über die Größe und die Abgrenzung der Lage durch Einzeichnung in eine Flurkarte, aus der die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,

enthalten.

(3) Ist der Antrag im Sinne der Weinverordnung begründet, trägt das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz den Namen der Lage unter Beifügung des Antrags und der Flurkarte in die Weinbergsrolle ein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Anträge auf Änderung oder Löschung bereits eingetragener Lagen.

(5) Die Eintragung einer Lage ist von Amts wegen zu löschen, wenn der Name zum letzten Mal für einen Wein oder Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurde.

§ 8
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes ist jährlich an das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zu entrichten. Schuldner der Abgabe sind der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte der Weinbergfläche als Gesamtschuldner. Zu den Weinbergflächen gehören alle Grundstücke, die zur weinbergmäßigen Anpflanzung von Reben dienen. Dazu gehören auch Grundstücke, die nur zeitweilig nicht mit Reben bepflanzt sind. Anpflanzungen gelten nicht als Weinbergflächen, wenn sie nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche desselben Nutzungsberechtigten stehen.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz die für die Berechnung der Abgabe maßgeblichen Weinbergflächen des laufenden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, die Abgabeforderung selbst zu berechnen und bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres anzumelden. Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des 31. März eines jeden Kalenderjahres.

(3) Der angemeldete Betrag gilt als festgesetzt, wenn das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anmeldung eine abweichende Festsetzung trifft. Die Abgabe ist jeweils am 30. April eines jeden Jahres fällig.

(4) Die Abgabeschuldner sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die Abgabe nach Absatz 2 anmelden.

(5) Auf die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe finden im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 303), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 9
Vereinfachte Weinbuchführung
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 10
Moderne Weinbuchführung
(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung innerhalb eines Monats das Verfahren anzuzeigen. Der Anwender hat dem Landesamt oder den von ihm beauftragten Personen die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann das Landesamt dem Anwender die Anwendung eines Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen erteilt, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen. Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen anzufertigen.

(3) Werden die Genehmigungsverfahren für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 11
Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, erfüllt.

§ 12
Herbstbuch
(zu § 14 Abs. 1 und § 16 der Wein-Überwachungsverordnung)

Traubenerzeuger haben die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage 5 einzutragen, sofern keine andere Form der Buchführung genehmigt wird. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

§ 13
Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände
(zu § 20 Abs. 2 der Weinverordnung und § 29 Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Nutzungsberechtigte von Rebflächen legen der zuständigen Behörde die Meldung über

  1. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Rebsorten und Stockanzahl sowie
  2. die beabsichtigten oder vorgenommenen Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen

jeweils unter Beifügung eines aktuellen Lageplans, aus dem die genaue Nutzung der Flächen hervorgeht, nach dem Stand 31. Mai bis zum 10. Juni eines Jahres vor.

(2) Traubenerzeuger erstatten der zuständigen Behörde die Meldung der Erntemenge nach Rebsorten, Herkunft und deren vorgesehene Differenzierung in Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat nach Abschluss der Ernte, spätestens jedoch bis zum 20. November eines Jahres.

(3) Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde den Bestand an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmost und Wein, differenziert nach Rebsorte, Herkunft und Qualitätsstufe sowie deren Lagerort. In der Meldung sind auch die Mengen anzugeben, die im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft oder teilweise gegorenem Traubenmost (Federweißer) verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft oder teilweise gegorenem Traubenmost an andere abgegeben wurde. Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31. Juli abzugeben; sie muss spätestens am darauf folgenden 7. August bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(4) Die Herabstufung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

(5) Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.

§ 14
Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

Meldungen über önologische Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Wein-Überwachungsverordnung haben gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Tagen vor Beginn der beabsichtigten Durchführung der Maßnahme zu erfolgen.

§ 15
Zusätzliche Angaben in Begleitpapieren
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Ist für die Beförderung von

  1. im Land Brandenburg geernteten Weintrauben oder
  2. nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Land Brandenburg geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,

ein Begleitpapier nach den §§ 18 bis 22 der Wein-Überwachungsverordnung auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die Lieferschein- oder Rechnungsnummer des jeweils zu Grunde liegenden Vertrages anzugeben.

(2) Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 16
Strafvorschriften

(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Landwein herstellt, der nicht den in § 6 genannten Bedingungen entspricht.

(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 und 4 Rebflächen beregnet.

§ 17
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Übermengen abgibt oder die Nachweise der Abgabe nicht oder nicht vollständig führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,
  2. als Buchführungspflichtiger entgegen § 12 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 5 führt,
  3. entgegen § 8 Abs. 2, § 13 oder § 14 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
  4. entgegen § 15 Abs. 1 eine Angabe auf dem Begleitpapier nicht oder nicht richtig macht oder entgegen § 15 Abs. 2 Begleitpapierkopien nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 26. März 1996 (GVBl. II S. 254), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Oktober 2002 (GVBl. II S. 597), und
  2. die Weinbergflächenabgabe-Verordnung vom 5. September 1995 (GVBl. II S. 559).

Potsdam, den 19. Juni 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)

Abgrenzung des zum Land Brandenburg gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut:

Landkreis Stadt/Gemeinde Name der Lage
Ostprignitz-Ruppin Vielitzsee ---
Potsdam-Mittelmark Werder (Havel) Wachtelberg
Potsdam-Mittelmark Werder (Havel), OT Phöben ---
Uckermark Templin, OT Densow ---

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)

Abgrenzung des zum Land Brandenburg gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Sachsen:

Landkreis Stadt/Gemeinde Name der Lage
Dahme-Spreewald Luckau ---
Elbe-Elster Schlieben Langer Berg
Oberspreewald-Lausitz Ortrand, OT Burkersdorf ---
Oder-Spree Neuzelle ---
Spree-Neiße Schenkendöbern, OT Grano ---

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)

Verzeichnis der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten:

Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Traubenfarbe
Acolon   B
André   N
Bacchus   B
Blauer Frühburgunder Frühburgunder N
Blauer Limberger Lemberger, Limberger N
Blauer Portugieser Portugieser N
Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot noir N
Blauer Trollinger Trollinger N
Blauer Zweigelt Zweigelt, Zweigeltrebe N
Domina   N
Dornfelder   N
Dunkelfelder   N
Faberrebe   B
Gewürztraminer   Rs
Goldriesling   B
Grüner Silvaner Silvaner B
Grüner Veltliner Veltliner B
Hölder   B
Huxelrebe Huxel B
Irsay-Oliver   B
Johanniter   B
Kanzler   B
Kerner   B
Kernling   B
Merzling   B
Morio Muskat   B
Müllerrebe Schwarzriesling N
Müller Thurgau Rivaner B
Perle von Zala   B
Phoenix Phönix B
Regent   N
Roter Elbling Elbling R
Roter Gutedel Gutedel R
Ruländer Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot gris G
Saint Laurent   N
Saphira   B
Sauvignon blanc   B
Scheurebe   B
Solaris   B
Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer R
Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc B
Weißer Elbling Elbling B
Weißer Gutedel Gutedel B
Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Klingelberger B

B=Blanc (Weiß), N=Noir (Schwarz), G=Gris (Grau), R=Rouge (Rot), Rs=Rosé (Rosa)

Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1)

Natürliche Mindestalkoholgehalte im gärfähigen Gebinde:

Stufe % vol. Alkohol entspr. °Öchsle
1. Landwein    
  Mitteldeutscher Landwein 5,9 50
  Sächsischer Landwein 5,9 50
2. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete    
  alle Rebsorten   7,0 57
3. Prädikatswein    
  alle Rebsorten    
  Kabinett 9,5 73
  Spätlese 10,0 76
  Auslese 11,1 83
  Beerenauslese, Eiswein 15,3 110
  Trockenbeerenauslese 21,5 150

Die Umrechnung von Volumenprozent Alkohol in Grad Öchsle entspricht der Tabelle nach Anlage 8 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBI. I S. 1583).

Anlage 5
(zu § 12)

Herbstbuch
(gemäß § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Seite:
(Hinweis: Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren.)

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Telefon: (Vorwahl)-Ruf -Nr.:      
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Jahrgang: Rebfläche: ha: ar: m2:
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Gemar-kung Lage Reb- sorte Trauben kg Mostgewicht
°Oechsle
Maische
o kg/
o Liter
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