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Verordnung über die maschinelle Führung des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters (Register-Automations-Verordnung - RegAutV)

Verordnung über die maschinelle Führung des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters (Register-Automations-Verordnung - RegAutV)
vom 10. Januar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 02], S.44)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 14], S.215)

Am 18. Juni 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juni 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 34])

Auf Grund

  1. des § 8a Abs. 1 Satz 1 und 3 und des § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 8a Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154) und § 9a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 2. Juni 2003 (GVBl. II S. 341),
  2. des § 125 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474, 1482) und § 160b Abs. 1 durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 780) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
  3. des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), der durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 3263) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches und § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
  4. des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches und § 1 Abs. 1 Nr. 21 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung

verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1
Einführung der maschinell geführten Register

(1) Die folgenden Register sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse sind bei den für ihre Führung zuständigen Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen:

  1. das Handelsregister,
  2. das Genossenschaftsregister,
  3. das Partnerschaftsregister
  4. das Vereinsregister.

(2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister und § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung, § 25 der Vereinsregisterverordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

(3) Die Anlegung beginnt, sobald beim jeweiligen Amtsgericht die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 2
Anlegung der maschinell geführten Register

(1) Das maschinell geführte Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung oder Neufassung angelegt (§ 52 der Handelsregisterverordnung, § 23 der Vereinsregisterverordnung).

(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden (§ 51 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung, § 22 der Vereinsregisterverordnung).

§ 3
Übermittlung von Daten aus den maschinell geführten Registern an andere Amtsgerichte

Soweit die in § 1 genannten Register in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können diese Daten an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 4
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts durch die Registerspeicherstelle (RSS). Sie wird durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts betrieben.

§ 5
Abrufverfahren

Die Registerspeicherstelle ist die für die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, zuständige Stelle nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 6
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in ein maschinell geführtes Register vorübergehend nicht möglich, so sind Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorzunehmen. Die Entscheidung über die Anlegung des Ersatzregisters trifft der Behördenleiter des zuständigen Amtsgerichts.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Die elektronische Einsicht in das Registerblatt darf erst nach Übernahme gestattet werden.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 10. Januar 2005

Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger