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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg (JVollzZV)

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg (JVollzZV)
vom 26. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 10], S.102)

Am 14. September 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. September 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 57])

Auf Grund

  1. des § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742) und auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
  2. des § 24 Abs. 1 Satz 1, des § 27 Abs. 1 Satz 4, des § 30 Satz 2, des § 31 Abs. 5 Satz 2, des § 36 Abs. 2 und 3 Satz 2, des § 37 Satz 3, des § 46 Abs. 5, des § 51 Abs. 5 Satz 1, des § 115 Abs. 2 Satz 3 und des § 144 in Verbindung mit § 139 des Landesbeamtengesetzes und auf Grund des § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  3. des § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) neu gefasst worden ist,
  4. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138, 2140) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  5. des § 39 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  6. des § 12 Abs. 2 Satz 3, des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  7. des § 6 Satz 5, des § 8 Satz 2 und des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  8. des § 17 Abs. 2 Satz 2, des § 34 Abs. 5 und des § 42 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),
  9. des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  10. des § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  11. des § 8 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes

verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1
Dienstvorgesetzter

(1) Dienstvorgesetzter im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der Leiter der Justizvollzugsanstalten, ihrer Stellvertreter, der Vollzugsleiter, des Leiters der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel und der Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Dienstvorgesetzte der übrigen Beamten bei den Justizvollzugsanstalten sind die Leiter der Justizvollzugsanstalten jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Der Leiter der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel ist Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten dieser Abteilung sowie der Beamten auf Widerruf im Justizvollzug.

(2) Soweit die Leiter der Justizvollzugsanstalten und der Leiter der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel Dienstvorgesetzte nach Absatz 1 sind, sind die Justizvollzugsanstalten und die Dienstleistungsabteilung Personalakten führende Stellen für die ihnen zugeordneten Beamten.

§ 2
Übertragung von Befugnissen nach dem Landesbeamtengesetz

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten und dem Leiter der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel für die ihnen zugeordneten Beamten übertragen, soweit sie für diese Dienstvorgesetzte nach § 1 sind.

(2) Den in Absatz 1 genannten Stellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere Zuständigkeiten übertragen:

  1. die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
  2. die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde,
  3. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts nach den §§ 30 bis 34 des Landesbeamtengesetzes,
  4. die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  5. die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken nach § 37 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen Leiter der betreffenden Dienststelle oder dessen Stellvertreter obliegt,
  6. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie die Entscheidung über die Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,
  7. die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) nach § 51 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes,
  8. Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme der Entscheidung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes,
  9. die Entscheidungen über die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 115 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.

§ 3
Sonstige Übertragungen

Den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen werden für die ihnen zugeordneten Beamten, für die sie Dienstvorgesetzte nach § 1 sind, folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen:

  1. die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren und gehobenen Dienstes nach § 39 Abs. 1 und 2 der Laufbahnverordnung,
  2. Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in Verbindung mit § 49 des Landesbeamtengesetzes,
  3. die Gewährung von Sonderurlaub nach den §§ 6 Satz 5, 8 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes,
  4. die Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  5. die Entscheidung über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  6. die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes,
  7. die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Landesdisziplinargesetzes,
  8. die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes.

§ 4
Sonderzuständigkeiten

(1) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben ist für Entscheidungen in Dienstunfallangelegenheiten der ihm, den übrigen Leitern der Justizvollzugsanstalten und dem Leiter der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zugeordneten Beamten zuständig. Er ist insoweit Personalakten führende Stelle im Sinne des § 2 der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung. Ihm obliegt ferner die Durchsetzung übergegangener Schadensersatzansprüche aus Dienstunfällen nach § 56 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben ist in dem in Absatz 1 genannten Umfang weiterhin zuständig für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes sowie für Entscheidungen gemäß § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes; dies gilt nicht für die Gewährung von Trennungsgeld im Zusammenhang mit Maßnahmen der Aus- und Fortbildung.

(3) Dem Leiter der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel wird die Entscheidung über die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes übertragen.

§ 5
Vorverfahren und Vertretung des Dienstherrn

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch eines Beamten, eines Beamten im Ruhestand oder eines früheren Beamten und der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird den in § 2 Abs. 1 und § 4 genannten Stellen übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Die gilt auch für die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 42 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. In Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6
Übergangsvorschriften

Soweit vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung andere als in den §§ 2 bis 5 festgelegte Zuständigkeiten bestanden haben, verbleibt es für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Potsdam, den 26. April 2006

Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger