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Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV)

Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV)
vom 19. Dezember 2006
(GVBl.II/07, [Nr. 03], S.18)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 09], S.110)

Am 7. November 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 5. November 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 38])

Auf Grund des § 80 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 75) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1  Aufgaben
§ 2 Fachbereiche
§ 3 Pflichten
§ 4 Führung der Bezeichnung Prüfsachverständiger
§ 5 Anerkennungsbehörde
§ 6 Gutachterausschuss
§ 7 Anerkennungsverfahren
§ 8 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 9 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 10 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für einzelne Fachbereiche und Fachrichtungen

§ 11 Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung
§ 12 Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
§ 13 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 14 Vergütung
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Übergangsregelungen
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§1
Aufgaben

(1) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Brandenburgischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung vorgesehen ist. Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

(2) Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung prüfen und bescheinigen insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise, der zugehörigen Berechnungen und weiteren Nachweise sowie die entsprechende Bauausführung.

(4) Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

§ 2
Fachbereiche

Prüfsachverständige nach dieser Verordnung können für folgende Fachbereiche bauaufsichtlich anerkannt werden:

  1. im Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in den Fachrichtungen
    1. Lüftungsanlagen,
    2. CO-Warnanlagen,
    3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
    4. Feuerlöschanlagen,
    5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    6. Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
  2. energetische Gebäudeplanung,
  3. Erd- und Grundbau.

§ 3
Pflichten

(1) Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die bauaufsichtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischen Regelwerke zu beachten. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Prüfsachverständige müssen über die notwendigen Geräte und Hilfsmittel zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit verfügen. Bei einem Unternehmen beschäftigte Prüfsachverständige dürfen ihre Sachverständigentätigkeit auf Rechnung und im Namen des Unternehmens ausüben, wenn

  1. sie fachlich nicht weisungsgebunden sind,
  2. das Unternehmen die für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Geräte und Hilfsmittel stellt und
  3. das Unternehmen nicht an der Planung und Bauausführung des zu prüfenden Vorhabens beteiligt ist.

(3) Änderungen der Verhältnisse nach Absatz 6 sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Prüfsachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

(6) Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes.

(7) Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dies ist der Anerkennungsbehörde nachzuweisen.

§ 4
Führung der Bezeichnung Prüfsachverständiger

(1) Die Bezeichnung Prüfsachverständiger darf nur führen, wer für einen bestimmten Fachbereich oder eine bestimmte Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(2) Die Bezeichnung Prüfsachverständiger darf nur mit der Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung geführt werden, für das der Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(3) Die Prüfsachverständigen führen einen Rundstempel mit der Bezeichnung Prüfsachverständiger und der Nummer, unter der sie im Anerkennungsverzeichnis eingetragen sind.

§ 5
Anerkennungsbehörde

(1) Anerkennungsbehörde ist die Brandenburgische Ingenieurkammer. Die Aufsicht über die Anerkennungsbehörde führt die oberste Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfsachverständigen in nach Fachbereichen und Fachrichtungen getrennte Listen ein und macht diese allgemein zugänglich.

§ 6
Gutachterausschuss

(1) Die Anerkennungsbehörde richtet einen Gutachterausschuss ein und beruft im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde die Mitglieder und, soweit erforderlich, jeweils ein stellvertretendes Mitglied. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

(2) Dem Gutachterausschuss gehören an:

  1. ein Mitglied aus dem Bereich der Brandenburgischen Ingenieurkammer,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  3. für jede Fachrichtung ein Hochschulprofessor und
  4. für jede Fachrichtung zwei Prüfsachverständige.

Die Brandenburgische Architektenkammer, die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg, die Hochschulen des Landes Brandenburg und der Gesamtverband der Sachversicherer haben ein Vorschlagsrecht für die nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bestellenden Mitglieder. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sollen in einer Fachrichtung sachkundig sein.

(3) Der Vorsitz des Gutachterausschusses liegt bei dem Vertreter der Brandenburgischen Ingenieurkammer. Die Brandenburgische Ingenieurkammer führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Gutachterausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei mündlichen oder praktischen Prüfungen ist der Gutachterausschuss beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder, darunter mindestens drei Vertreter der zu prüfenden Fachrichtungen, anwesend sind.

§ 7
Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde.

(2) Der Antrag auf Anerkennung muss Angaben enthalten über

  1. die Fachbereiche und im Fall des § 2 Nr. 1 die Fachrichtungen, für die die Anerkennung beantragt wird, und
  2. bisherige Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen oder Fachrichtungen, auch in einem anderen Bundesland, denen sich der Antragsteller bereits erfolglos unterzogen hat.

(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über den Geschäftssitz und etwaige weitere Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen oder Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen fordern.

(4) Verlegt der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz begründen will. Mit der Eintragung des Prüfsachverständigen in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach § 5 Abs. 2. Verlegt der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz in das Land Brandenburg, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste.

§ 8
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Prüfsachverständige können nur solche Personen sein, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. nach der Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden,
  2. die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,
  4. seinen Geschäftssitz im Land Brandenburg hat und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer

  1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. sich mit anderen Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben als Prüfsachverständiger selbst-ständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit als selbstständiger Berater tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. ein für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf,
  2. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Ingenieur in dem Fachbereich oder in der Fachrichtung hat, in dem die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden soll,
  3. eine Berufserfahrung vorweist, die nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt,
  4. in dem Fachbereich oder in der Fachrichtung, in dem die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden soll, mindestens zwei Jahre bei Prüfungen oder Gutachten mitgewirkt hat,
  5. die erforderlichen Kenntnisse der für die Sachverständigentätigkeit beachtlichen Rechtsvorschriften, Technischen Baubestimmungen und des einschlägigen technischen Regelwerkes nachweist und
  6. nachweist, dass er die besondere Sachkunde für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung erfüllt.

(4) Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist durch eine vor dem Gutachterausschuss abzulegende Prüfung oder durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Einrichtung zu erbringen.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht.

§ 9
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres,
  3. mit Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
  4. wenn der nach § 3 Abs. 6 erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfsachverständige

  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  4. wiederholt seinen Verpflichtungen aus § 3 Abs. 7 nicht nachkommt.

(3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 10
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

Die nach den Rechtsvorschriften anderer Länder anerkannten Prüfsachverständigen dürfen ohne Eintragung in die Liste der Anerkennungsbehörde im Land Brandenburg nach dieser Verordnung tätig werden, wenn und soweit sie für die jeweiligen Fachbereiche und Fachrichtungen anerkannt sind.

Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für einzelne Fachbereiche und Fachrichtungen

§ 11
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

Prüfsachverständige für Fachrichtungen des Fachbereiches sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung müssen umfassende besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, insbesondere in der jeweiligen Fachrichtung, haben.

§ 12
Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung

Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen umfassende besondere Kenntnisse

  1. in den baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes von Gebäuden,
  2. in der thermischen Bauphysik und der zugehörigen Mess-technik,
  3. in den Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik,
  4. in der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik und
  5. in der Anfertigung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen gemäß der Energieeinsparverordnung

haben.

§ 13
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die

  1. neun Jahre im Bauwesen tätig gewesen sind, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  2. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  3. weder selbst noch ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Teilhaberinnen oder Teilhaber ihrer Ingenieurgemeinschaft an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

(2) Die fachliche Eignung des Antragstellers und die Ausstattung des Antragstellers mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ist durch ein Gutachten des bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirates nachzuweisen. Der Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau hat durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu erfolgen. Von denen müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 14
Vergütung

(1) Prüfsachverständige erhalten für ihre Prüftätigkeit ein Honorar nach Zeitaufwand. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit zu Grunde zulegen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Je angefangene Stunde sind 70 Euro zu berechnen. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

(2) Fahrkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometern vom Geschäftssitz des Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

(3) Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig.

(4) Soweit Prüfsachverständige gutachterlich tätig werden, bemisst sich das Honorar nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Personen, die die Bezeichnung Prüfsachverständiger führen, ohne dazu nach § 4 Abs. 1 berechtigt zu sein, oder entgegen § 4 Abs. 2 den Fachbereich nicht oder falsch angeben, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

(2) Prüfsachverständige, die gutachterliche Nachweise mit dem Rundstempel siegeln, die sie nicht in Erfüllung der Aufgaben nach § 1 erbracht haben, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

(3) Prüfsachverständige, die entgegen der Vorschrift des § 16 Abs. 4 einen Nachlass gewähren, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

§ 16
Übergangsregelungen

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige führen die Bezeichnung „Prüfsachverständige“. Die Beschränkung der Anerkennung auf fünf Jahre ist aufgehoben. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.

(2) Die Prüfingenieure für Standsicherheit, die bisher bautechnische Nachweise der Energieeinsparung geprüft haben, gelten als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung, wenn sie der Anerkennungsbehörde bis zum 31. Dezember 2007 ein Gutachten über die Feststellung der besonderen Sachkunde gemäß § 8 Abs. 4 vorlegen.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bausachverständigenverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 553) außer Kraft.

Potsdam, den 19. Dezember 2006

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellmann