Suche
ARCHIV
Kostenordnung für die Datenerhebung zur Forcierten Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte im Land Brandenburg (FALKO)
Kostenordnung für die Datenerhebung zur Forcierten Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte im Land Brandenburg (FALKO)
vom 13. Januar 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 02], S.14)
geändert durch Verordnung
(GVBl.II/07, [Nr. 02], S.14)
Am 30. Juni 2007 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/07, [Nr. 02], S.14)
mit den §§ 3 bis 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Anwendungsbereich, Umsatzsteuer
(1) Für die Datenerhebung, -aufbereitung und -bereitstellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur Forcierten Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte im Land Brandenburg werden Kosten nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Auftrag gegeben wurden.
§ 2
Kostenpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts
Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Zahlung von Kosten verpflichtet.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
Potsdam, den 13. Januar 2007
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Tarifstelle | Gegenstand |
Kosten EUR |
---|---|---|
1 | Regelleistungen | |
zur Erstellung der Automatisierten Liegenschaftskarte, insbesondere für Digitalisierungsarbeiten, Objektbildungen, gelegentliches Hinzuziehen von Vermessungsrissen, die Einhaltung der wesentlichen geometrischen Bedingungen, Randanpassungen, Homogenisierungsarbeiten und den häuslichen Abgleich der Nutzungsarten mit dem ALB auf Stimmigkeit, mit Ausnahme der Tätigkeiten nach Tarifstelle 2 bis 4, je umzustellendes Flurstück | 15 | |
Werden einzelne Regelleistungen nicht oder nur in unbedeutendem Umfang erbracht, ist dies kostenmäßig angemessen zu berücksichtigen. | ||
2 | Verkettete Transformation | |
je Flur innerhalb des Verkettungsblocks | 600 | |
Mit den Kosten nach dieser Tarifstelle sind alle häuslichen Arbeiten zur Georeferenzierung und Verknüpfung der Flurränder für die Erstellung der Automatisierten Liegenschaftskarte abgegolten. | ||
3 | Passpunktbestimmung | |
durch örtliche Messung mit Nachweis, je Punkt | 250 | |
4 | Aktualisierung des Gebäudebestandes | |
4.1 | aus analogen Karten und Plänen, je bebautes Flurstück | 3 |
4.2 | aus ATKIS® und Luftbildern, je bebautes Flurstück | 2 |
4.3 | durch örtliche Erfassung, je Gebäude | 75 |
5 |
Bodenschätzung | |
Regelleistungen zur Einarbeitung der Bodenschätzungsdaten, insbesondere das Scannen und Digitalisieren der Schätzungsgrenzen, Grablöcher und Musterstücke, die Anpassung der Schätzungsdaten an den aktuellen Flurstücksbestand sowie die Objektbildung, je betroffenes Flurstück | 5 | |
6 | Besondere Amtshandlungen, | |
die von den Tarifstellen 1 bis 5 nicht erfasst sind, werden nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Die Kosten betragen für jede außen- oder innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde | ||
6.1 | einer vermessungstechnischen Fachkraft | 28 |
6.2 | eines Messgehilfen oder einer entsprechend eingesetzten Fachkraft | 18 |
Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigten Arbeitszeit einschließlich unvermeidbarer Reisezeiten. |