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Verordnung zur Regelung der Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden über eine Vermittlungsstelle (Vermittlungsstellenverordnung - VermStV)

Verordnung zur Regelung der Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden über eine Vermittlungsstelle (Vermittlungsstellenverordnung - VermStV)
vom 2. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 28], S.472)

Am 29. November 2011 Außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 2. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 28], S.472 )

Auf Grund des § 27 Abs. 4 und 5 Satz 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Bestimmung der Vermittlungsstelle

Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermittlungsstelle nach § 27 Abs. 5 des Brandenburgischen Meldegesetzes ist der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik.

§ 2
Weitere Aufgaben der Vermittlungsstelle

(1) Soweit bei einer Wegzugsmeldebehörde die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes vorliegen, hat die Vermittlungsstelle den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechende Rückmeldungen landeseigener Meldebehörden entgegenzunehmen, in die erforderliche Form umzuwandeln und der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen.

(2) Die Vermittlungsstelle hat die weitere Aufgabe, in den Fällen des § 27 Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes

  1. Fortschreibungen von Meldebehörden des Landes, die nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, entgegenzunehmen, in die erforderliche Form umzuwandeln und an die zuständige Meldebehörde oder Vermittlungsstelle weiterzuleiten und
  2. Fortschreibungen, die ihr in einer den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechenden Form zugehen, für diejenigen Meldebehörden, bei denen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes vorliegen, entgegenzunehmen und in einer Form, in der sie von der zuständigen Meldebehörde verarbeitet werden können, an diese weiterzuleiten.

§ 3
Form und Verfahren der Datenübermittlungen

(1) Bei der Datenübermittlung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes ist der Datensatz für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – nach § 2
Abs. 4 Satz 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen.

(2) Zur Fristwahrung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes haben die Meldebehörden die Daten an den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern bis zum nächsten auf die Anmeldung folgenden Werktag zu übermitteln.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Potsdam, den 2. November 2006

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm