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Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten und über die Gebühren und Auslagen (Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung - KÜGO)

Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten und über die Gebühren und Auslagen (Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung - KÜGO)
vom 15. August 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 23], S.486)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 29], S.478)

Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 16. April 1991 (GVBl. S. 227) verordnet der Minister für Wirtschaft:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Wiederkehrende Arbeiten und Gebühren für kehr- und
überprüfungspflichtige Feuerungsanlagen sowie Lüftungsanlagen

§ 01  Erhebung von Gebühren und Zuschlägen
§ 02  Begriffe
§ 03  Festbrennstofffeuerungsanlagen
§ 04  Flüssigbrennstofffeuerungsanlagen
§ 05  Gasbrennstofffeuerungsanlagen
§ 06  Ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung
§ 07   Lüftungsanlagen
§ 08  Sonderregelungen zur Arbeitsausführung

Abschnitt 2
Mehrfachnutzung, zusätzliche Arbeiten

§ 09  Mehrfachnutzung einer Abgasanlage
§ 10  Zusätzliche Arbeiten
§ 11  Besondere Reinigung von kehrpflichtigen Feuerungsanlagen

Abschnitt 3
Pflichten

§ 12  Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeister
§ 13  Pflichten der Grundstückseigentümer und Betreiber

Abschnitt 4
Gebühren für Prüfungen und Begutachtungen nach Baurecht und sonstige Gebühren

§ 14  Gebühren für die Abnahme von Feuerungsanlagen und ortsfesten Anlagen zur Wärmeerzeugung
§ 15  Gebühren für die Abnahme von Lüftungsanlagen
§ 16  Sonstige Prüfung und Begutachtung
§ 17  Fahrkosten

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 18  Übergangsvorschriften
§ 19  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Wiederkehrende Arbeiten und Gebühren für kehr- und
überprüfungspflichtige Feuerungsanlagen sowie Lüftungsanlagen

§ 1
Erhebung von Gebühren und Zuschlägen

(1) Die von den Bezirksschornsteinfegermeistern auf Grund des Schornsteinfegergesetzes durchzuführenden Arbeiten und die dafür von ihnen zu erhebenden Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dieser Verordnung. Neben den festgesetzten Gebühren werden nur Fahrkosten nach § 17 erhoben.

(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten bemessen. Die Arbeitswerte sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 0,59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

(3) Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten gehören die Grundgebühr, die Begehungsgebühr, die Arbeitsgebühr, die Mess- und Überprüfungsgebühr, die Sondergebühr und die Auslagen. Die Grundgebühr wird nach der Anzahl der Begehungsgebühren in gleiche Teile geteilt. Der Teilbetrag und die weiteren Gebühren sind nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Die Grundgebühr wird für das Kalenderjahr, in dem die Bezirksschornsteinfegermeister wiederkehrende Arbeiten ausführen, die Begehungsgebühr nur im Zusammenhang mit der Arbeitsgebühr, erhoben.

(4) Wird ein Gebäude oder eine kehr- und überprüfungspflichtige Feuerungsanlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Benutzung genommen oder nur zeitweise benutzt oder ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt, so fällt die Grundgebühr in vollem Umfang an, sofern im laufenden Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten anfallen.

(5) Wird eine fällige Gebühr nach Zugang der Gebührenrechnung und nach erfolgloser Zahlungserinnerung innerhalb von 14 Tagen nicht bezahlt, so wird für eine Mahnung der Arbeitswert nach Anlage 1 Nr. 7 erhoben. Dies gilt auch für Arbeiten nach den §§ 11 und 14 bis 16.

(6) Wird die Ausführung von Arbeiten von den Grundstückseigentümern oder von den die Feuerungs- oder Lüftungsanlagen betreibenden Personen in der Zeit von 18 Uhr bis 7 Uhr oder an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen verlangt, so sind die doppelten Gebühren zu zahlen.

(7) Können Arbeiten zu dem von den Bezirksschornsteinfegermeistern rechtzeitig angekündigten Termin aus Gründen, die die Grundstückseigentümer oder die die Feuerungs- oder Lüftungsanlagen betreibenden Personen zu vertreten haben, nicht ausgeführt werden und ist eine erneute Begehung erforderlich, so wird für eine Sonderbestellung der Arbeitswert nach Anlage 1 Nr. 8 erhoben. Satz 1 gilt auch, wenn Arbeiten nach den §§ 11 und 14 bis 16 auf Grund einer besonderen Bestellung und nicht im Rahmen der Kehr- und Überprüfungsroute erbracht werden.

§ 2
Begriffe

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.

§ 3
Festbrennstofffeuerungsanlagen

(1) Schornsteine von Feuerstätten für feste Brennstoffe einschließlich der zu ihnen gehörenden Verbindungsstücke sind wie folgt zu kehren:

  1. bei Zusatzfeuerstätten in Gebäuden bis zwei Nutzungseinheiten
    einmal jährlich
    bei mehr als zwei Nutzungseinheiten
    zweimal jährlich
  2. bei selten benutzten Feuerstätten
    einmal jährlich
  3. bei wiederkehrend zu überwachenden
    Feuerstätten nach § 15 Nr. 1 und 2
    der Verordnung über kleine und mittlere
    Feuerungsanlagen
    zweimal jährlich
  4. bei allen übrigen Feuerstätten, soweit sie
    1. nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden
      • in Gebäuden, für die bis zum 31. Juli 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde
        viermal jährlich
      • in Gebäuden, für die ab 1. August 1990 eine Baugenehmigung erteilt  wurde
        dreimal jährlich
    2. ganzjährig benutzt werden
      • in Gebäuden, für die bis zum 31. Juli 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde
        sechsmal jährlich
      • in Gebäuden, für die ab 1. August 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde
        viermal jährlich

    Ungeachtet des Zeitpunktes der Erteilung der Baugenehmigung gelten die niedrigeren

  5. Kehrhäufigkeiten, wenn die Feuerungsanlage dem Stand der Technik entspricht;
  6. bei Kohlebadeöfen
    1. in Einfachbelegung
      viermal jährlich
    2. in Mehrfachbelegung
      sechsmal jährlich.

(2) Gewerbliche Räucherkammern sind wie folgt zu kehren:

  1. Kalträucherkammern
    einmal jährlich
  2. Heißräucherkammern
    viermal jährlich.

(3) Die für den Betrieb von Feuerstätten erforderlichen Verbrennungslufteinrichtungen sind einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(4) Von der Kehrpflicht ausgenommen sind:

  1. Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle, sofern sie nicht ausschließlich häuslichen Feuerstätten dienen, einschließlich der zu ihnen gehörenden Verbindungsstücke,
  2. nicht benutzte Schornsteine, deren Feuerstättenanschlussöffnungen bauartgerecht dauerhaft verschlossen sind und deren Nichtbenutzbarkeit von den Bezirksschornsteinfegermeistern nach erfolgter Abnahme schriftlich bescheinigt wurde,
  3. Ofenrohre,
  4. Räucherkammern und dazugehörende Verbindungsstücke, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß oder Fettansatz in der Räucherkammer nicht entstehen kann.

(5) Die Arbeitswerte werden gemäß Anlage 1 nach folgenden Nummern erhoben:

BezeichnungNummer
Grundgebühr 1.1, 1.2
Begehungsgebühr 2.1
Arbeitsgebühr 3.1, 3.1.1, 3.1.1.1, 3.1.2, 3.1.2.1, 3.1.3, 3.1.3.1, 3.1.3.2, 3.1.4, 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.5, 3.2, 3.2.1, 3.2.1.1, 3.2.2, 3.2.2.1, 3.2.3, 3.2.3.1, 3.3, 3.3.1, 3.3.2
Mess- und Überprüfungsgebühr 6.1, 6.1.1, 6.1.2, 6.14, 6.15, 6.15.1, 6.16, 6.16.1
Sondergebühr 9, 10

§ 4
Flüssigbrennstofffeuerungsanlagen

(1) Schornsteine und Abgasleitungen von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe einschließlich der zu ihnen gehörenden Verbindungsstücke sind wie folgt zu kehren:

  1. bei Zusatzfeuerstätten in Gebäuden
    bis zwei Nutzungseinheiten
    einmal jährlich
    bei mehr als zwei Nutzungseinheiten
    zweimal jährlich
  2. bei selten benutzten Feuerstätten
    einmal jährlich
  3. bei wiederkehrend zu überwachenden Feuerstätten nach § 15 Nr. 3 der
    Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
    einmal jährlich
  4. bei bivalenten Feuerstätten im Sinne
    des § 2 Nr. 2 der Verordnung über kleine
    und mittlere Feuerungsanlagen
    einmal jährlich
  5. bei allen übrigen Feuerstätten, soweit sie
    1. nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden
      • in Gebäuden, für die bis zum 31. Juli 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde
        viermal jährlich
      • in Gebäuden, für die ab 1. August 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde
        bei Feuerstätten mit
        • Verdampfungsbrennern
          dreimal jährlich
        • Gebläsebrennern
          zweimal jährlich
    2. ganzjährig benutzt werden
      • in Gebäuden, für die bis zum 31. Juli 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde
        sechsmal jährlich
      • in Gebäuden, für die ab 1. August 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde bei Feuerstätten mit
        • Verdampfungsbrennern
          viermal jährlich
        • Gebläsebrennern
          zweimal jährlich

Ungeachtet des Zeitpunktes der Erteilung der Baugenehmigung gelten die niedrigeren Kehrhäufigkeiten, wenn die Feuerungsanlage dem Stand der Technik entspricht. 

(2) Die für den Betrieb von Feuerstätten erforderlichen Verbrennungslufteinrichtungen sind einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(3) Von der Kehrpflicht ausgenommen sind:

  1. Schornsteine und Abgasleitungen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle, sofern sie nicht ausschließlich häuslichen Feuerstätten dienen, einschließlich der zu ihnen gehörenden Verbindungsstücke,
  2. nicht benutzte Schornsteine und Abgasleitungen, deren Feuerstättenanschlussöffnungen bauartgerecht dauerhaft verschlossen sind und deren Nichtbenutzbarkeit von den Bezirksschornsteinfegermeistern nach erfolgter Abnahme schriftlich bescheinigt wurde,
  3. Ofenrohre,
  4. Notstromanlagen ohne Heizungsfunktion.

(4) Die Arbeitswerte werden gemäß Anlage 1 nach folgenden Nummern erhoben:

BezeichnungNummer
Grundgebühr 1.1, 1.2
Begehungsgebühr 2.1
Arbeitsgebühr 3.1, 3.1.1, 3.1.1.1, 3.1.2, 3.1.2.1, 3.1.3, 3.1.3.1, 3.1.3.2, 3.1.4, 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.5, 3.2, 3.2.1, 3.2.1.1, 3.2.2, 3.2.2.1, 3.2.3, 3.2.3.1, 3.3, 3.3.1, 3.3.2
Mess- und Überprüfungsgebühr 6.2, 6.2.1, 6.3, 6.3.1, 6.14, 6.15, 6.15.1, 6.16, 6.16.1
Sondergebühr 9, 10

§ 5
Gasbrennstofffeuerungsanlagen

(1) Bei Feuerungsanlagen mit Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck sind folgende Arbeiten einmal jährlich auszuführen:

  1. Überprüfung des Abgasschornsteines, des Luft-Abgas-Systems oder der Abgasleitung auf freien Querschnitt,
  2. Überprüfung des Verbindungsstückes auf freien Querschnitt,
  3. Abgaswegüberprüfung an der Feuerstätte einschließlich Kohlenmonoxidmessung,
  4. Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtung.

(2) Bei Feuerungsanlagen ohne Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck sind Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 einmal jährlich und nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 einmal alle zwei Jahre auszuführen.

(3) Bei Feuerungsanlagen ausgelegt für Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie sind Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 einmal alle zwei Jahre auszuführen.

(4) Bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand sind Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 3 einmal alle zwei Jahre auszuführen, wenn die Ausmündung des Abgasaustritts

  • im Bereich bis drei Meter über Erdgleiche oder
  • unter Erdgleiche liegt oder
  • zu Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen einen Abstand von bis zu einem Meter hat.

In den nicht genannten Fällen ist die Abgaswegüberprüfung ohne Kohlenmonoxidmessung einmal alle zwei Jahre durchzuführen.

(5) Der Kohlenmonoxidanteil darf – bezogen auf unverdünntes Abgas – nicht mehr als 1 000 part per million, bei ortsfesten Verbrennungsmotoren 1 500 part per million, betragen. Die Kohlenmonoxidmessung ist mit einem eignungsgeprüften Messgerät durchzuführen, welches alle sechs Monate durch die Technische Prüfstelle der Schornsteinfegerinnungen beim Landesinnungsverband auf seine Funktionsfähigkeit nachweislich zu prüfen ist.

(6) Ergibt die Messung einen Kohlenmonoxidanteil von mehr als 1 000 oder 1 500 part per million gemäß Absatz 5, ist die gebührenpflichtige Messung nach erfolgter Wartung durch eine Fachfirma gemäß dem Gefährdungspotential, spätestens jedoch nach sechs Wochen, zu wiederholen.

(7) Wird auch bei dieser Wiederholungsmessung ein Kohlenmonoxidanteil von mehr als 1 000 oder 1 500 part per million gemäß Absatz 5 erreicht, ist unverzüglich die untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren.

(8) Die Abgaswegüberprüfung einschließlich der Kohlenmonoxidmessung sowie die Ringspaltmessung sind bei Feuerungsanlagen, die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend zu überwachen sind, zugleich mit der Emissionsmessung durchzuführen.

(9) Gewerbliche Heißräucherkammern sind viermal jährlich zu kehren.

(10) Von der Kehrpflicht ausgenommen sind:

  1. Abgasschornsteine, Luft-Abgas-Systeme und Abgasleitungen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle einschließlich der zu ihnen gehörenden Verbindungsstücke,
  2. nicht benutzte Abgasschornsteine, Luft-Abgas-Systeme und Abgasleitungen, deren Feuerstättenanschlussöffnungen bauartgerecht dauerhaft verschlossen sind und deren Nichtbenutzbarkeit von den Bezirksschornsteinfegermeistern nach erfolgter Abnahme schriftlich bescheinigt wurde,
  3. Heißräucherkammern und dazugehörende Verbindungsstücke, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz in der Räucherkammer nicht entstehen kann,
  4. Notstromanlagen ohne Heizungsfunktion.

(11) Die Arbeitswerte werden gemäß Anlage 1 nach folgenden Nummern erhoben:

BezeichnungNummer
Grundgebühr 1.1, 1.2, 1.3
Begehungsgebühr 2.1, 2.2
Arbeitsgebühr 3.3, 3. 3.2, 4.1, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.2, 4.1.2.1, 4.1.3, 4.1.4, 4.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 4.3.1
Mess- und Überprüfungsgebühr 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.6.1, 6.7, 6.7.1, 6.7.1.1, 6.7.2, 6.7.2.1, 6.8, 6.8.1, 6.9, 6.9.1, 6.10, 6.10.1, 6.11, 6.11.1, 6.12, 6.13, 6.14, 6.15, 6.15.1, 6.16, 6.16.1
Sondergebühr 9, 10

Bei Abgasanlagen von raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen mit konzentrischer Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung bis 4 Meter Länge, die bautechnisch als Bestandteil der Feuerstätte zugelassen und für Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie ausgelegt sind, entfallen die Nummern 4.1.1 und 4.1.1.1.

§ 6
Ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung

Abgasanlagen von ortsfesten Anlagen zur Wärmeerzeugung werden einmal jährlich gekehrt oder überprüft. Nach dem Einsatz der Brennstoffe gelten die §§ 4 und 5 entsprechend.

§ 7
Lüftungsanlagen

(1) Die Überprüfung gewerblicher und privater Be und Entlüftungsanlagen (Lüftungsanlagen) auf ihre Funktionsfähigkeit ist wie folgt durchzuführen:

  1. bei Lüftungsanlagen mit Filter am Lufteintritt oder mit Filterung der Zuluft einmal alle zwei Jahre
  2. bei Lüftungsanlagen ohne Filter am Lufteintritt einmal jährlich
  3. bei mechanischen Lüftungsanlagen in Wohngebäuden bis zwei Wohnungen, an die keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt sind, einmal alle zwei Jahre
  4. bei gewerblichen Dunstabzugsanlagen einmal jährlich.

(2) Die Arbeitswerte werden gemäß Anlage 1 nach folgenden Nummern erhoben:

BezeichnungNummer
Grundgebühr 1.1
Begehungsgebühr 2.1
Arbeitsgebühr 5.1, 5.1.1, 5.2, 5.3, 5.3.1, 5.3.2, 5.4, 5.4.1, 5.4.2, 5.5, 5.5.1
Sondergebühr 9, 10

(3) Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten, an die keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden, sind von der Überprüfung ausgenommen.

(4) In Gebäuden, in denen ausschließlich Gasbrennstofffeuerstätten betrieben werden, richtet sich die Überprüfungsfolge der Lüftungsanlagen nach der der Gasbrennstofffeuerstätte.

§ 8
Sonderregelungen zur Arbeitsausführung

(1) Bei jährlich einmal wiederkehrenden Arbeiten werden im Abnahmejahr der Feuerungsanlage keine weiteren, wiederkehrenden Arbeiten ausgeführt. Diese beginnen erst im Folgejahr nach einer Zeitspanne von mindestens fünf Monaten zwischen der Abnahme und der Ausführung.

(2) Bei einer Änderung der Kehrbezirkseinteilung gemäß § 23 des Schornsteinfegergesetzes oder nach der Abnahme der Feuerungs- oder Lüftungsanlage kann es zur Verkürzung oder Verlängerung der Zeitabstände zu wiederkehrenden Arbeiten kommen.

Abschnitt 2
Mehrfachnutzung, zusätzliche Arbeiten

§ 9
Mehrfachnutzung einer Abgasanlage

Wird eine Abgasanlage für mehrere Feuerstätten verschiedener Art zugleich benutzt, so ist für die Anzahl der jährlich vorzunehmenden Arbeiten die Art der Feuerstätte maßgebend, für die die höhere Anzahl der Arbeiten festgesetzt ist.

§ 10
Zusätzliche Arbeiten

(1) Zum Zwecke der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs und Brandsicherheit) können Bezirksschornsteinfegermeister im Einzelfall zusätzliche Arbeiten festsetzen. Die Festsetzung ist auf Verlangen der Grundstückseigentümer schriftlich durch die Bezirksschornsteinfegermeister zu begründen. Wird über die Anzahl der zusätzlichen Arbeiten zwischen den Grundstückseigentümern und den Bezirksschornsteinfegermeistern keine Einigung erzielt, entscheidet die Kreisordnungsbehörde.

(2) Werden nach Absatz 1 zusätzliche Arbeiten ausgeführt, so gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

§ 11
Besondere Reinigung von kehrpflichtigen Feuerungsanlagen

(1) Eine kehrpflichtige Feuerungsanlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn Verbrennungsrückstände nicht mit herkömmlichen Kehrwerkzeugen entfernt werden können.

(2) Ausbrennarbeiten sind den Grundstückseigentümern, der Gemeinde (Ordnungsamt), der Feuerwehrleitstelle und den Hausbewohnern rechtzeitig anzuzeigen. Sie dürfen nur von Schornsteinfegermeistern ausgeführt werden und sollen in den Vormittagsstunden beginnen. Es darf nicht ausgebrannt werden, wenn der Zustand der Feuerungsanlage oder andere gefahrbringende Umstände dem entgegenstehen. Nach dem Ausbrennen ist die Feuerungsanlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(3) Für die besondere Reinigung von kehrpflichtigen Feuerungsanlagen ist die Gebühr nach der erforderlichen Arbeitszeit zu berechnen. Die Bezirksschornsteinfegermeister können für zusätzliche Aufwendungen (Gestellung von Hilfskräften, Arbeitsmaterial usw.) Erstattung der Auslagen verlangen.

Abschnitt 3
Pflichten

§ 12
Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeister

(1) Der Termin für die beabsichtigten Arbeiten ist in ortsüblicher Weise mindestens zwei Arbeitstage, bei nur gelegentlich benutzten Gebäuden (z. B. Wochenendhäuser) mindestens zehn Arbeitstage, vor Beginn der Arbeiten anzukündigen. Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis Freitag.

(2) Die wiederkehrenden Arbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen. Kehrungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a sollen nicht in den Monaten Juni, Juli und August ausgeführt werden.

(3) Die Bezirksschornsteinfegermeister haben Arbeiten, für die ein zweijähriger Zeitabstand vorgeschrieben ist, jährlich grundsätzlich in der Hälfte ihres Kehrbezirks auszuführen. § 18 ist zu beachten.

(4) Rückstände sind nach dem Kehren von der Sohle zu entfernen und in geeignete Behälter zu entleeren. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(5) Die Kehrung oder Überprüfung der Abgasanlage soll von der Mündung aus erfolgen. Überprüfungen schließen eine Kehrung der Abgasanlage ein, wenn Querschnittsverminderungen festgestellt werden, die die Funktion beeinträchtigen.

§ 13
Pflichten der Grundstückseigentümer und Betreiber

(1) Die Grundstückseigentümer und die die Feuerungs- und Lüftungsanlagen betreibenden Personen sind verpflichtet, vor der Änderung von Feuerungsanlagen, vor dem Anschluss von Feuerstätten an bestehende Abgasanlagen, vor der Wiederinbetriebnahme von Feuerungs- und Lüftungsanlagen oder vor einem Eigentümerwechsel die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister zu unterrichten. Das gilt auch bei einem Austausch oder dem nachträglichen Abdichten von Fenstern und Türen, soweit dies Auswirkungen auf die Funktion von Feuerungs- und Lüftungsanlagen haben kann.

(2) Die Grundstückseigentümer und die die Feuerungs- und Lüftungsanlagen betreibenden Personen haben zur gefahrlosen Ausführung der Arbeiten die notwendigen, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Einrichtungen, wie Ausstiegsöffnungen, Laufstege, Trittflächen, Leitern sowie ausreichende und geeignete Behälter zum Aufnehmen und gefahrlosen Lagern von Rückständen, in gebrauchsfähigem Zustand vorzuhalten.

(3) Die Grundstückseigentümer und die die Feuerungs- und Lüftungsanlagen betreibenden Personen haben sich auf die Arbeiten einzurichten, damit insbesondere Gefahren und Durchstaubungen vermieden werden. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle kehr, überprüfungs und messpflichtigen Feuerungs- und Lüftungsanlagen einschließlich der Reinigungsverschlüsse und Messöffnungen am Tage der Ausführung der Arbeiten ungehindert und unfallsicher zugänglich sind.

(4) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sind auf Verlangen der Schornsteinfeger für die Durchführung der Arbeiten in Betrieb zu setzen.

Abschnitt 4
Gebühren für Prüfungen und Begutachtungen nach Baurecht und sonstige Gebühren

§ 14
Gebühren für die Abnahme von Feuerungsanlagen und ortsfesten Anlagen zur Wärmeerzeugung

(1) Für die Prüfung und Begutachtung von Feuerungsanlagen und ortsfesten Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie das Ausstellen der Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung vor der Inbetriebnahme einschließlich der Überprüfung der Bauausführung nach § 75 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung und der Dichtheitsprüfung von Abgasleitungen werden Arbeitswerte nach Anlage 1 Nr. 11, 11.1 und 11.1.1 erhoben. Diese Arbeitswerte können bereits im Rahmen der Überprüfung der Bauausführung zur Hälfte erhoben werden.

(2) Haben die Grundstückseigentümer oder die beauftragten Personen die Nichtdurchführung einer erforderlichen Überprüfung der Bauausführung nach § 75 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung zu vertreten, werden für den dadurch bei der Abnahme entstehenden höheren Aufwand die vollen Arbeitswerte nach Absatz 1 erhoben; haben sie dies nicht zu vertreten, wird für die Abnahme die Hälfte der Arbeitswerte nach Absatz 1 erhoben. Wenn aus technischen Gesichtspunkten eine Überprüfung der Bauausführung nicht erforderlich ist, wird für die Abnahme ebenfalls die Hälfte der Arbeitswerte nach Absatz 1 erhoben.

(3) Für jede erforderliche Wiederholung der Prüfung und Begutachtung nach Absatz 1 wird die Hälfte der Arbeitswerte nach Absatz 1 erhoben. Für jede erforderliche Wiederholung der Prüfung und Begutachtung nach Absatz 2 wird ein Viertel der Arbeitswerte nach Absatz 1 erhoben.

§ 15
Gebühren für die Abnahme von Lüftungsanlagen

(1) Für die Prüfung und Begutachtung der Funktions- und Brandsicherheit von Lüftungsanlagen nach Baurecht sowie das Ausstellen der Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Schornsteinfegergesetzes vor der Inbetriebnahme einschließlich einer Vorbesichtigung im Rohbauzustand werden Arbeitswerte nach Anlage 1 Nr. 12, 12.1, 12.1.1, 12.1.2, 12.1.2.1 und 12.1.3 erhoben.

(2) Für die Prüfung und Begutachtung der Funktions- und Brandsicherheit von Lüftungsanlagen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Arbeitswerte nach Absatz 1, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

(3) Für jede erforderliche Wiederholung der Prüfung und Begutachtung nach Absatz 1 wird die Hälfte der Arbeitswerte nach Absatz 1, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben. Für jede erforderliche Wiederholung der Prüfung und Begutachtung nach Absatz 2 wird ein Viertel der Arbeitswerte nach Absatz 1, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

§ 16
Sonstige Prüfung und Begutachtung

(1) Für sonstige Prüfungen mit schriftlicher Begutachtung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes oder die Bescheinigung für die Wiederinbetriebnahme der Feuerungsanlage oder für die Überprüfung und Berechnung des Verbrennungsluftverbundes nach schriftlicher Auftragserteilung wird der Arbeitswert nach Anlage 1 Nr. 13 erhoben. Für jede weitere Prüfung und Ausstellung der Bescheinigung für die Wiederinbetriebnahme der Feuerungsanlage in derselben Nutzungseinheit wird die Hälfte des Arbeitswertes erhoben.

(2) Für die Prüfung und Ausstellung der Bescheinigung über die Nichtbenutzbarkeit der Abgasanlage wird der Arbeitswert nach Anlage 1 Nr. 14 erhoben. Für jede weitere Prüfung in demselben Gebäude wird die Hälfte des Arbeitswertes erhoben.

(3) Für sonstige Druck- oder Dichtheitsprüfungen ist die Gebühr nach der erforderlichen Arbeitszeit zu berechnen (Anlage 2 Nr. 7). Die Bezirksschornsteinfegermeister können für zusätzliche Aufwendungen Erstattung der Auslagen verlangen.

§ 17
Fahrkosten

(1) Bei Arbeiten nach den §§ 11 und 14 bis 16, die auf Grund einer besonderen Bestellung erbracht werden, können die Bezirksschornsteinfegermeister neben den Gebühren die Erstattung der notwendigen Fahrkosten bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges innerhalb ihres Kehrbezirks oder dessen Nahbereich in Höhe von 0,32 Euro für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges als Auslagen verlangen.

(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Ausführung im Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten erfolgt. Fahrkosten sind vom Wohnsitz der Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb ihres Kehrbezirks oder dessen Nahbereich aus oder, falls die Fahrt nicht am Wohnsitz angetreten wird, vom nächsten Ort aus, an dem eine Arbeit ausgeführt worden ist, wenn sich dadurch die Gebühr verringert, zu berechnen. Sie können nur einmal für jeden Weg verlangt werden und sind bei mehreren Zahlungspflichtigen in angemessenem Verhältnis zu verteilen.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 18
Übergangsvorschriften

Bei der Änderung der Zeitabstände von jährlichen Arbeiten auf zweijährige können die nächsten wiederkehrenden Arbeiten bereits im Jahr des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ausgeführt werden.

§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 9. Dezember 1991 (GVBl. S. 628), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 1995 (GVBl. II S. 715), und die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 9. Dezember 1991 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. November 2002 (GVBl. II S. 643), außer Kraft.

Potsdam, den 15. August 2003

Anlage 1

Nr.Bezeichnung Arbeitswert
1 Grundgebühr  
  der Arbeitswert beträgt  
1.1 für jedes benutzte Gebäude, in dem die Bezirksschornsteinfegermeister wiederkehrende Arbeiten im Kalenderjahr ausführen, jährlich 16,80
1.2 zuzüglich eines anteiligen jährlichen Arbeitswertes für die Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes für jede(n/s) benutzte(n) Schornstein, Abgasleitung, Abgasschornstein und Luft-Abgas-System pro Stockwerk 0,60
1.3 zuzüglich eines anteiligen zweijährlichen Arbeitswertes für die Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes für jede(n/s) benutzte(n) Schornstein, Abgasleitung, Abgasschornstein und Luft-Abgas-System pro Stockwerk 1,20
2 Begehungsgebühr  
   der Arbeitswert beträgt  
2.1 für jedes Gebäude pro wiederkehrende Arbeit 13,40
2.2 für jedes Gebäude, in dem ausschließlich Gasbrennstofffeuerstätten betrieben werden, pro wiederkehrende Arbeit 7,70
3 Arbeitsgebühr für Fest- und Flüssigbrennstofffeuerungsanlagen  
   der Arbeitswert beträgt  
3.1 für das Kehren von Schornsteinen und Abgasleitungen pro Schornstein oder Abgasleitung  
3.1.1 mit einem Querschnitt bis 450 Quadratzentimeter 2,80
3.1.1.1 zuzüglich pro Stockwerk 0,42
3.1.2 mit einem Querschnitt über 450 Quadratzentimeter – nichtbesteigbar 4,20
3.1.2.1 zuzüglich pro Stockwerk 0,42
3.1.3 mit einer Höhe bis 10 Meter über dem Erdboden – besteigbar 6,80
3.1.3.1 zuzüglich pro Stockwerk 1,30
3.1.3.2 bei Kübelschornsteinen verdoppelt sich der Arbeitswert  
3.1.4 mit einer Höhe über 10 Meter über dem Erdboden – besteigbar 26,00
3.1.4.1 zuzüglich pro Stockwerk 16,00
3.1.4.2 dies gilt auch für Schornsteine und Abgasleitungen an Gebäuden, wenn sie vom Erdboden aus begangen werden müssen und für Schornsteine und Abgasleitungen in und an Gebäuden, die vom Dach aus begangen werden können, wenn ihre Höhe über dem Ausgangspunkt des Begehens über 10 Meter beträgt  
3.1.5 bei Gruppen von Schornsteinen und/oder Abgasleitungen für den/die zweite(n) und jede(n) weitere(n) Schornstein oder Abgasleitung pro Stockwerk 0,52
Nr.Bezeichnung Arbeitswert
3.2  für das Kehren von Verbindungsstücken  
3.2.1 mit einem Querschnitt bis 450 Quadratzentimeter pro Verbindungsstück für den ersten angefangenen Meter 2,60
3.2.1.1 für jeden weiteren angefangenen Meter 1,00
3.2.2 mit einem Querschnitt über 450 Quadratzentimeter, die nicht bestiegen werden, pro Verbindungs stück für den ersten angefangenen Meter 5,20
3.2.2.1 für jeden weiteren angefangenen Meter 2,00
3.2.3 die bestiegen werden, pro Verbindungsstück für den ersten angefangenen Meter 5,60
3.2.3.1 für jeden weiteren angefangenen Meter 4,00
3.3  für das Kehren von jedem angefangenen Quadratmeter einer  
3.3.1 Kalträucherkammer 8,00
3.3.2 Heißräucherkammer 5,40
Arbeitsgebühr für Gasbrennstofffeuerungsanlagen  
  der Arbeitswert beträgt  
4.1 für das Überprüfen von Abgasschornsteinen, Luft-Abgas-Systemen und Abgasleitungen pro Abgasschornstein, Luft-Abgas-System oder Abgasleitung  
4.1.1 mit einem Querschnitt bis 450 Quadratzentimeter 2,80
4.1.1.1 zuzüglich pro Stockwerk 0,42
4.1.2 mit einer Höhe über 10 Meter über dem Erdboden – besteigbar 26,00
4.1.2.1 zuzüglich pro Stockwerk 16,00
4.1.3 dies gilt auch für Abgasschornsteine, Luft-Abgas-Systeme und Abgasleitungen an Gebäuden, wenn sie vom Erdboden aus begangen werden müssen und für Abgasschornsteine, Luft-Abgas-Systeme und Abgasleitungen in und an Gebäuden, die vom Dach aus begangen werden können, wenn ihre Höhe über dem Ausgangspunkt des Begehens über 10 Meter beträgt  
4.1.4 bei Gruppen von Abgasschornsteinen, Luft-Abgas-Systemen und/oder Abgasleitungen für den/das/die zweite(n) und jede(n/s) weitere(n) Abgasschornstein, Luft-Abgas-System oder Abgas leitung pro Stockwerk 0,52
4.2 für das Überprüfen von Hauptschächten von Abgasverbundschachtanlagen pro Hauptschacht 2,80
4.2.1 für das Überprüfen von Nebenschächten von Abgasverbundschachtanlagen pro Nebenschacht 5,60
4.2.2 zuzüglich pro Stockwerk 0,42
4.3 für die Abgaswegüberprüfung 15,20
4.3.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 7,70
Nr.Bezeichnung Arbeitswert
5 Arbeitsgebühr für Lüftungsanlagen  
   der Arbeitswert beträgt  
5.1 für das Überprüfen des Luftvolumenstroms einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung 15,80
5.1.1 für jede weitere Überprüfung in derselben Nutzungseinheit einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung 10,50
5.2  für das Überprüfen des Luftvolumenstroms bei Gitternetz- oder Kanalmessung einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung 42,05
5.3 für das Überprüfen von Lüftungsschornsteinen, Lüftungsleitungen oder Hauptschächten von Lüftungsverbundschachtanlagen pro Lüftungsschornstein, Lüftungsleitung oder Hauptschacht 2,80
5.3.1 für das Überprüfen von Nebenschächten von Lüftungsverbundschachtanlagen pro Nebenschacht 5,60
5.3.2 zuzüglich pro Stockwerk 0,42
5.4 für das Überprüfen von Lüftungskanälen mit einem Querschnitt bis 450 Quadratzentimeter pro Lüftungskanal für die ersten beiden Meter 2,60
5.4.1 für jeden weiteren angefangenen Meter 1,00
5.4.2 bei Lüftungskanälen mit einem Querschnitt über 450 Quadratzentimeter verdoppelt sich der Arbeitswert  
5.5 für das Überprüfen einer gewerblichen Dunstabzugsanlage mit einer Haubenlänge bis 2,50 Meter einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung 15,00
5.5.1 für jeden weiteren angefangenen 2,50 Meter, Restlängen bis zu einem Meter bleiben außer Ansatz 5,00
6 Mess- und Überprüfungsgebühr  
  der Arbeitswert beträgt  
6.1 für die Emissionsmessung nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feue rungsanlagen für die erste Festbrennstofffeuerstätte 144,80
6.1.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 100,60
6.1.2 die Bezirksschornsteinfegermeister können neben diesen Arbeitswerten Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Messung entstehen  
6.2 für die Emissionsmessung nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feue rungsanlagen für die erste Brennwert-Flüssigbrennstofffeuerstätte 35,80
6.2.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 25,40
6.3 für die Emissionsmessung nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feue rungsanlagen für die erste Flüssigbrennstofffeuerstätte (außer Nummer 6.2) 37,30
6.3.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 26,90
Nr. Bezeichnung Arbeitswert
6.4 für die Emissionsmessung nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen für die erste Gasbrennstofffeuerstätte 33,10
6.4.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 22,70
6.5 für die Ringspaltmessung 15,80
6.5.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 8,00
6.6 für die Kohlenmonoxidmessung 22,30
6.6.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 12,00
6.7 für die Abgaswegüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxidmessung  
6.7.1 für den ersten Gasraumheizer und für die erste Gasbrennstofffeuerstätte ohne Strömungssicherung 24,60
6.7.1.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 14,20
6.7.2 für die erste Gasbrennstofffeuerstätte (außer Nummer 6.7.1) 31,70
6.7.2.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 21,30
6.8 für die Abgaswegüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxid- und Emissionsmessung für die erste Gasbrennstofffeuerstätte 40,50
6.8.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 30,10
6.9 für die Emissions- und Kohlenmonoxidmessung für die erste Gasbrennstofffeuerstätte 33,80
6.9.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 23,40
6.10 für die Abgaswegüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxid- und Ringspaltmessung für die erste Gasbrennstofffeuerstätte 39,70
6.10.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 29,30
6.11 für die Abgaswegüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxidmessung sowie die Emissions- und Ringspaltmessung für die erste Gasbrennstofffeuerstätte 48,50
6.11.1 für jede weitere Feuerstätte in derselben Nutzungseinheit 37,70
6.12 werden mehrere Kombinationen der Arbeiten in derselben Nutzungseinheit ausgeführt, wird für die zweite und jede weitere Kombination der reduzierte Arbeitswert berechnet  
6.13 über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxidmessung ist bei einer Beanstandung oder auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen; der Arbeitswert beträgt 3,00
6.14 für die Überprüfung einer Öffnung der Verbrennungslufteinrichtung 1,00
6.15 für das Überprüfen von Schornsteinen oder Leitungen der Verbrennungslufteinrichtung pro Schornstein oder Leitung 2,80
6.15.1 zuzüglich pro Stockwerk 0,42
6.16 für das Überprüfen von Kanälen der Verbrennungslufteinrichtung pro Kanal für die ersten beiden Meter 2,60
6.16.1 für jeden weiteren angefangenen Meter 1,00
   Sondergebühr  
   der Arbeitswert beträgt  
7 für die Mahngebühr  5,50
8 für die Sonderbestellung 7,40
9 sofern eine Messstelle höher als 3 Meter über dem Fußboden des Aufstellraumes angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert pro Messstelle um 9,70
10 für Wiederholungsmessungen werden dieselben Arbeitswerte erhoben  
11 für die Prüfung und Begutachtung von Feuerungsanlagen und ortsfesten Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie das Ausstellen der Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung vor der Inbetriebnahme einschließlich der Überprüfung der Bauausführung nach § 75 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung und/oder der Druck- oder Dichtheitsprüfung von Abgasleitungen pro Gebäude 88,20
11.1 pro Schornstein, Abgasschornstein, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System 25,20
11.1.1 zuzüglich pro Stockwerk 10,10
12  für die Prüfung und Begutachtung der Funktions- und Brandsicherheit von Lüftungsanlagen nach Baurecht sowie das Ausstellen der Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Schornsteinfegergesetzes vor der Inbetriebnahme einschließlich der Vorbesichtigung im Rohbauzustand pro Gebäude 67,00
12.1 pro Lüftungsschornstein, Lüftungsleitung oder Hauptschacht 25,20
12.1.1 zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 pro Stockwerk oder bei Lüftungskanälen je angefangene 2,50 Meter; Restlängen bis zu einem Meter bleiben außer Ansatz 10,10
12.1.2 zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Luftvolumenstrommessung 15,80
12.1.2.1 für jede weitere Messstelle in derselben Nutzungseinheit 10,50
12.1.3 zuzüglich für die Luftvolumenstrommessung bei Gitternetz- oder Kanalmessung 42,05
13 für die Begutachtung 49,00
14 für die Überprüfung und Bescheinigung der Nichtbenutzbarkeit 24,50

 

Anlage 2

Begriffe im Sinne dieser Verordnung (§ 2) sind:

  1.  Abgas: Verbrennungsprodukt fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe
  2.  Abgasanlage: die Anlage besteht grundsätzlich aus einem Verbindungsstück und dem Schornstein oder dem Abgasschornstein oder dem Luft-Abgas-Systemoder der Abgasleitung und dient der Ableitung der Abgase von Feuerstätten ins Freie; zu den Abgasanlagen zählen auch Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Anlagen zur Wärmeerzeugung
  3. Abgasleitung: Einrichtung zur Ableitung von Abgasen aus der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe, die nicht rußbrandbeständig sein muss
  4. Abgasschornstein: Schornstein, in dem ausschließlich Abgase von gasförmigen Brennstoffen ins Freie geleitet werden
  5. Abgasweg: Strömungsstrecke der Abgase vom Brenner in der Feuerstätte bis zum Eintritt in den Schornstein oder den Abgasschornstein oder das Luft-Abgas-System oder die Abgasleitung
  6. Abnahmejahr: das Jahr, in dem vor der Inbetriebnahme der Feuerungs- oder Lüftungsanlage die nach Baurecht durchgeführte Abnahme durch die Bezirksschornsteinfegermeister erfolgt
  7. Arbeitswert: Wert einer Arbeitsminute=1 Arbeitswert (AW); die Arbeitswerte werden in der Anlage 1 ausgewiesen
  8. bivalente Feuerstätte: Anlage, bei der eine Feuerungsanlage in Verbindung mit Wärmepumpen oder Solarkollektoren betrieben wird, soweit die Wärmepumpen oder die Solarkollektoren nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen
  9. Brennstoffzellengerät: Anlage, in der durch elektrochemische Reaktion Wärme und gleichzeitig Strom erzeugt wird; in Brennstoffzellengeräten können Zusatzheizgeräte, wie z. B. Brennwertfeuerstätten, integriert sein
  10. Dichtheitsprüfung: durch Raucherzeugung oder mittels Ringspaltmessung wird bei Luft-Abgas-Systemen auf Dichtheit geprüft
  11. Druckprüfung: mit Überdruck betriebene Abgasanlagen werden abgedichtet und der erzeugte Druck innerhalb eines Zeitraumes mittels Messgerät gemessen
  12. Dunstabzugsanlage: Einrichtung zum Filtern und Abführen von Abluft aus gewerbsmäßig genutzten Küchen (Koch-, Grill-, Röst- und Bratanlagen)
  13. Einfachbelegung: eine Einfachbelegung liegt vor, wenn eine Abgasanlage nur über einen Feuerstättenanschluss verfügt
  14. Emissionsmessung: Messung (Abgasverlustmessung, Rußzahlbestimmung) der von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigung, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe gemäß den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
  15. Feuerstätte: an eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe
  16. Feuerstättenschau: Überprüfung sämtlicher genutzter Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und für die Funktion von Feuerstätten erforderliche Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen der Bezirksschornsteinfegermeister Arbeiten nach der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung, der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder der Brandenburgischen Bauordnung auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes
  17. Feuerungsanlage: eine aus Feuerstätte oder ortsfester Anlage zur Wärmeerzeugung und Abgasanlage sowie den Zu- und Ablufteinrichtungen bestehende Anlage
  18. Gebäude: im Sinne dieser Verordnung ist ein Gebäude jedes alleinstehende, aneinandergebaute oder unter einem zusammenhängenden Dach befindliche Bauwerk, das selbständig benutzbar und mit einem eigenen Eingang versehen ist (einschließlich der unbewohnten Nebengebäude wie Wasch- oder Futterküchen)
  19. Gebühr: teilt sich auf in die Grundgebühr (beinhaltet die Büroarbeit, wie Kehrbuchführung oder Rechnungslegung, zuzüglich eines anteiligen jährlichen Arbeitswertes für die Feuerstättenschau), Begehungsgebühr (beinhaltet u. a. die Anmeldung zur Arbeit, die An- und Abfahrt, das Auf- und Abrüsten), Arbeitsgebühr (beinhaltet die Arbeitszeit für das Kehren oder Überprüfen), Mess- oder Überprüfungsgebühr (beinhaltet die Arbeitszeit für das Messen und die Abgaswegüberprüfung), Sondergebühr (beinhaltet u. a. die Prüfung und Begutachtung nach Baurecht)
  20.  Gitternetz- oder Kanal messung: hierbei handelt es sich um Luftvolumenstrommessungen im Gewerbebereich an mindestens sechs ver schiedenen Messpunkten, wenn eine direkte Messung der Luftdurchlassmenge nicht möglich ist
  21. Grundstückseigentümer: unter diesem Begriff ist im Falle von Wohnungseigentum auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verstehen
  22. Kübelschornstein: von innen besteigbarer Schacht mit konischem Querschnitt, der ausschließlich häuslichen Feuerstätten dient
  23. Lüftungsanlage: Einrichtung, die der gewerblichen und privaten Belüftung (Zuluft) und Entlüftung (Abluft) von Räumen oder der Abführung der Abluft aus gewerblichen Dunstabzugsanlagen dient, einschließlich der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch
  24. Luft-Abgas-System: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordnetem Schacht, die den Feuerstätten die Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zu- und deren Abgase über den Abgasschacht über Dach ins Freie abführt
  25. Lufteintritt: der Teil der Anlage, an dem die verbrauchte Luft in die Lüftungsanlage eintritt
  26. Luftvolumenstrommessung: hierbei handelt es sich um eine Überprüfung der Luftdurchlassmenge von Lüftungsanlagen mittels Messung
  27. Mehrfachbelegung: eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn eine Abgasanlage über mehrere Feuerstättenanschlüsse verfügt
  28. Nutzungseinheit: Räume einer Wohnung oder eines Gewerbebetriebes, auch über mehrere Stockwerke verteilt, innerhalb eines Gebäudes (z. B. Einfamilienhaus)
  29. Ofenrohr: Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage, das nicht bei Zentralheizungskesseln und gewerblichen Feuerstätten zum Einsatz kommt und nicht fest eingebaut ist
  30. ortsfeste Anlage zur Wärmeerzeugung: z. B. der ortsfeste Verbrennungsmotor, das Brennstoffzellengerät
  31. ortsfester Verbrennungsmotor: an eine Abgasanlage angeschlossener, ortsfester Motor zur Erzeugung von Strom und Wärme zur Beheizung von Räumen durch Verbrennung flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe
  32. raumluftunabhängige Feuerungsanlage: Anlage, die eine gegenüber dem Aufstellraum geschlossene Verbrennungskammer besitzt und der die     Verbrennungsluft über ein geschlossenes System aus dem Freien zugeführt wird
  33. Räucherkammer: Einrichtung mit Anschluss an eine Abgasanlage, in der Lebensmittel für gewerbliche Zwecke geräuchert werden
  34. Ringspaltmessung: durch die Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt der Abgasleitung, der sich bei einem doppelwandigen Rohr oder Schacht zwischen der inneren Abgasabführung und dem äußeren Mantel befindet, wird festgestellt,  ob die mit Überdruck betriebene Abgasleitung dicht ist und der Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird (O2-Messung)
  35. Schornstein: aufwärts führender Schacht in oder an Gebäuden oder freistehend, besteigbar oder nicht besteigbar, der Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe mit Unterdruck ins Freie leitet, eine definierte Feuerwiderstandsdauer besitzt und rußbrandbeständig ist
  36. selten benutzte Feuerstätte: Feuerstätte, die nur manchmal im Jahr (bis etwa 30 Tage pro Jahr) benutzt wird, in Gebäuden, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Personen  dienen (z. B. Wochenendhäuser, Lauben); aber auch Außenkamine, nichtgewerbliche Backöfen oder Waschkessel
  37. Stockwerk: Stockwerk im Sinne dieser Verordnung ist jedes  über dem Keller liegende Geschoss, durch das die Abgas- oder Lüftungsanlage verläuft; der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn dort die Sohle der Abgas- oder Lüftungsanlage liegt; vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Abgas- oder Lüftungsanlagenmündung werden je angefangene 2,50 Meter als Stockwerk gerechnet; Restlängen bis zu einem Meter bleiben außer Ansatz; dies gilt entsprechend auch für Abgas und Lüftungsanlagen, deren Höhe sich nicht nach Stockwerken berechnen lässt
  38. Strömungssicherung: Bauteil einer Gasfeuerstätte, das einen wesentlichen Einfluss von zu hohem Aufstrom, Stau oder Rückstrom der Abgase in der Abgasanlage auf die Verbrennung in der Gasfeuerstätte verhindert
  39. mit Überdruck betriebene Abgasanlage: Anlage, bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe
  40. übliche Heizperiode: in der Regel die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Mai
  41. mit Unterdruck betriebene Abgasanlage: Anlage, bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb der statische Druck im Innern niedriger sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe
  42. Verbindungsstück: Teil der Abgasanlage (Kanal oder Rohr), das Abgase von Feuerstätten oder ortsfesten Anlagen zur Wärmeerzeugung vom Abgasstutzen in den Schornstein, den Abgasschornstein, das Luft-Abgas-System oder die Abgasleitung leitet
  43. Verbrennungslufteinrichtung: die Verbrennungsluftzufuhr zur Feuerstätte erfolgt über Öffnungen, Schornsteine, Leitungen, Kanäle oder den Ringspalt; die Abluft wird über Öffnungen, Schornsteine, Leitungen oder Kanäle abgeleitet
  44. Verbrennungsluftverbund: lufttechnischer Verbund von Aufstellräumen mit Verbrennungslufträumen zur Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung von raumluftabhängigen Feuerstätten oder raumluftabhängigen ortsfesten Anlagen zur Wärmeerzeugung
  45. Verbundschachtanlage: mehrfach belegter durchgehender Hauptschacht, der mindestens über  einen Nebenschacht verfügt und über den Abgase und/oder Abluft ins Freie abgeführt werden/wird
  46. Zusatzfeuerstätte: zusätzlich zur Fern-, Zentral oder Etagenheizung oder zur elektrischen Beheizung gelegentlich (etwa 30 Tage pro Jahr) genutzte Feuerstätte, die weder der Brauchwasserbereitung dient, noch mit der Zentral- oder Etagenheizung in Verbindung steht