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Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg für das Jahr 2008 (LKGPFV)

Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg für das Jahr 2008 (LKGPFV)
vom 13. November 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 28], S.435)

Am 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 13. November 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 28], S.435)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Höhe der Förderung

(1) Für die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 17 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg sind maßgeblich:

  1. die Versorgungsstufe des Krankenhauses,
  2. die Zahl der am 1. Januar 2008 aufgestellten und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen Betten,
  3. die zwischen den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2007 vereinbarten Leistungsdaten über die Zahl der Behandlungsfälle und die Summe der Bewertungsrelationen,
  4. die Zahl der am 1. Januar 2008 betriebenen und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen tagesklinischen Behandlungsplätze,
  5. die Zahl der pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplätze.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beträgt für jedes zum Stichtag des 1. Januar 2008 aufgestellte und nach dem Krankenhausbedarfsplan bedarfsnotwendige Bett bei

1. den Krankenhäusern der Grundversorgung 562 Euro,
2. den Fachkrankenhäusern 654 Euro,
3. den Krankenhäusern der Regelversorgung 707 Euro,
4. den Krankenhäusern der Schwerpunktversorgung 994 Euro.

(3) Die Förderung nach Absatz 1 Nr. 3 wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten Behandlungsfälle (§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes), die für das Krankenhaus im Jahr 2007 vereinbart wurde, mit dem Faktor 24 Euro multipliziert wird. Abweichend davon wird für das Fachgebiet Psychiatrie das Produkt aus den vereinbarten Fallzahlen und dem Wert 0,75 gebildet und mit dem Faktor 24 Euro multipliziert. Für das Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation wird das Produkt aus den vereinbarten Fallzahlen und dem Wert 1,00 gebildet und mit dem Faktor 24 Euro multipliziert. Übersteigen die von einem Krankenhaus gemeldeten tatsächlichen Behandlungsfälle die Zahl der vereinbarten Behandlungsfälle, so wird bei der Förderung dieses Krankenhauses die Zahl der gemeldeten tatsächlichen Behandlungsfälle zugrunde gelegt.

(4) Als Förderung nach Absatz 1 Nr. 4 erhalten Krankenhäuser, die eine tagesklinische Einrichtung betreiben, für jeden zum Stichtag gemäß Absatz 2 betriebenen und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen teilstationären Behandlungsplatz eine pauschale Förderung von 75 Prozent des Betrages, der nach Absatz 2 für ein bedarfsnotwendiges Bett vorgesehen ist.

(5) Die pauschale Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beträgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für jedes Krankenhaus mindestens 95 Prozent und höchstens 115 Prozent der pauschalen Förderung des Vorjahres.

(6) Als Förderung nach Absatz 1 Nr. 5 erhalten Krankenhausträger oder Ausbildungsträger, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine geförderte Ausbildungsstätte betreiben, zur Förderung der für diese Ausbildungsstätten notwendigen Investitionen im Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von 100 Euro je pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplatz.

(7) Abweichend von der nach den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Höhe der pauschalen Fördermittel kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt oder ein einmaliger Zuschlag zur Pauschalförderung gewährt werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

§ 2
Wertgrenze

Die Wertgrenze für die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg pauschal zu fördernden Investitionen beträgt 125 000 Euro. Ein Überschreiten der Wertgrenze im Einzelfall bedarf der vorhergehenden Zustimmung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Potsdam, den 13. November 2008

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie

Dagmar Ziegler