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Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
vom 1. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 24], S.524)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 21], S.424)

Am 1. November 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 20. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 28], S.562)

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 8 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) sowie auf Grund des § 80 Abs. 3 Nr. 8 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Kosten für Amtshandlungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die Prüfingenieure für Standsicherheit, die Prüfingenieure für Brandschutz, die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Prüfstelle für Fliegende Bauten erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund der §§ 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.

(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfingenieure für Brandschutz schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 2
Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.

(2) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme (§ 4) und Bauwerksklasse (§ 5) von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einer Bauaufsichtsbehörde beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme und Bauwerksklasse von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt.

(3) Die Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist unter Berücksichtigung der Rohbausumme und der Bauwerksklasse nach der Gebührentafel (Anlage 5) zu berechnen. Für Zwischenwerte der in der Tabelle genannten Rohbausummen sind die Gebühren durch geradlinige Interpolation zu ermitteln, dabei ist auf mindestens drei Stellen hinter dem Komma zu rechnen. Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.

(4) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 70 Euro erhoben.

(5) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 3
Auslagen

(1) Schließt die Baugenehmigung eine ansonsten gebührenpflichtige Entscheidung einer anderen Behörde ein, so erhebt die Bauaufsichtsbehörde die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehene Gebühr als Auslage gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Die Behörde teilt der Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung unter Benennung der für die eingeschlossene Entscheidung geltenden Gebührenordnung zusammen mit der Stellungnahme nach § 63 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung mit.

(2) Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 52 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung), so sind die dadurch entstehenden Kosten neben den Gebühren als Auslagen zu erheben. Der Prüfingenieur für Baustatik kann derartige Auslagen nur erheben, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder sachverständiger Stellen vorher zugestimmt hat.

§ 4
Rohbausumme

(1) Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 2) typisierend genannten Gebäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus der Vervielfältigung ihres Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1 : 1987-06 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbausummen anteilig zu ermitteln. Bei Umbauten und Aufstockungen sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die Rohbausummen zu ermitteln.

(2) Für die nicht in der Tabelle der Rohbauwerte genannten Gebäude, für Gebäude, deren Rohbausumme nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive Rohbausumme 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive Rohbausumme 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive Rohbausumme 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.

(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen, einschließlich der Umsatzsteuer, anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

(4) Die Rohbausumme ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.

§ 5
Bauwerksklasse

(1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach der Gebührentafel (Anlage 5) ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 6
Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise befreit, soweit die Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von einer Bauaufsichtsbehörde vorgenommen wird. Einem Prüfingenieur für Baustatik darf die Prüfung nur übertragen werden, wenn die zuständige Baudienststelle vorher die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt hat.

(2) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.

§ 7
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 16. Januar 2002 (GVBl. II S. 114) außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003

 

Anlage 1
zur BbgBauGebO

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Gebühr Euro
1 Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren (§§ 56, 57 und 58 BbgBO)
 
1.1 Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen

1.1.1 Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungs-verfahren 1,0 Prozent der Rohbausumme
mindestens

100
1.1.2 Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,8 Prozent der Rohbausumme
mindestens

100
1.1.3 Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren 0,5 Prozent der Rohbausumm
mindestens

100
1.2 Versammlungsstätten

1.2.1 Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung   100 bis 500
1.2.2 Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, z. B. für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken Zeitgebühr
mindestens

100
1.2.3 Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen   200 bis 5 000
Anmerkung: Tarifstelle 1.2.2 bleibt unberührt.
1.2.4 Abnahme einer technischen Probe wie Tarifstelle 1.2.2
1.2.5 Erteilung eines Gastspielprüfbuchs
200 bis 2 000
1.2.6 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs
100
1.3 Errichtung von Werbeanlagen (§ 9 BbgBO)

1.3.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

1.3.1.1 Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage
50 bis 200
1.3.1.2 Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen   100 bis 500
1.3.1.3 Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.1.4 Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen
200 bis 1 000
1.3.2 Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung)

1.3.2.1 Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.2.2 Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen   200 bis 1 000
1.3.2.3 Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.2.4 Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen
200 bis 1 000
1.3.2.5 Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung   100 bis 1 500
1.3.2.6 Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage einschließlich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen
200 bis 5 000
1.4 Nutzungsänderungen (§ 54 BbgBO)

1.4.1 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird
100 bis 2 500
1.4.2 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1
100 bis 2 500
1.4.3 Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BbgBO) soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1 bestimmen lässt
100 bis 500
1.5 Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO)

1.5.1 Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen
100 bis 10 000
1.5.2 Genehmigungen von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen
1 000 bis 50 000
1.5.3 Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen
100 bis 2 500
1.6 Änderung von Baugenehmigungen

1.6.1 Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)
100 bis 1 000
1.6.2

Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen

die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3
mindestens 100
1.7 Vorbescheide (§ 59 BbgBO)

1.7.1 Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen eines konkreten Vorhabens
100 bis 2 000
1.7.2 Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung der Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens
400 bis 10 000
1.8 Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren

1.8.1 Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBO je Beteiligter oder je Nachbar
insgesamt höchstens
100
2 000
Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.
1.9 Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen

1.9.1 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 60 Abs. 1 BbgBO) je Abweichung 100 bis 2 500
1.9.2 Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB je Ausnahme 100 bis 2 500
1.9.3 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB je Befreiung 200 bis 5 000
2 Bautechnische Nachweise

2.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen

2.1.1

Prüfung des Standsicherheitsnachweises

Grundgebühr nach der Gebührentafel (Anlage 5)
mindestens 100
2.1.2

Prüfung der zum Standsicherheitsnachweis gehörenden Ausführungszeichnungen

50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr
mindestens 100
2.1.3

Nachträgliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
mindestens 100
2.1.4 Örtliche Anpassung der bautechnischen Nachweise bei Vorlage einer Typenprüfung Zeitgebühr
mindestens
100
2.1.5

Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung

5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr
mindestens 100
2.2 Prüfung der bautechnischen Nachweise des Brandschutzes

2.2.1 Prüfung der Brandschutznachweise für Gebäude mittlerer Höhe und für Sonderbauten 60 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr
mindestens 350
2.3 Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge

2.3.1 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
mindestens 100
2.3.2 Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.3 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.4 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.5 Bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 100 Prozent zur Gebühr
2.4 Ermäßigungen

2.4.1 Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage 60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
mindestens 100
2.5 Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 75 Abs. 2 BbgBO)

2.5.1 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen der Standsicherheit, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten Zeitgebühr
mindestens

100
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr
2.5.2 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen des Brandschutzes Zeitgebühr
mindestens

100
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach der Tarifstelle 2.2 ermittelten Gebühr
2.5.3 Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde Zeitgebühr
mindestens

100
2.5.4 Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat Zeitgebühr
mindestens

100
2.6 Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten

2.6.1 Erteilung einer Typenprüfung
(§ 66 Abs. 6 BbgBO)
das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr, ohne Ermäßigung
2.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung Zeitgebühr
mindestens

100
2.6.3 Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsge-nehmigung für Fliegende Bauten (§ 71 Abs. 2 und 4 BbgBO) Zeitgebühr
mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit von Gerüsten und Baugrubensicherungen Zeitgebühr
mindestens

100
3 Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungs-verfahrens

3.1 Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Abs. 1 BbgUVPG i. V. m. §§ 3c und 3d UVPG) Zeitgebühr
mindestens

200
3.2 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Abs. 1 BbgUVPG i. V. m. §§ 3c und 3d UVPG)
1 000 bis 10 000
4 Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

4.1 Überprüfung der Bauausführung (§ 75 BbgBO)

4.1.1 Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt Zeitgebühr
mindestens

200
4.1.2 Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) großer Sonderbauten Zeitgebühr
mindestens

200
4.1.3 Wiederholte Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde Zeitgebühr
mindestens

100
4.1.4 Probenentnahme (§ 75 Abs. 3 BbgBO) Zeitgebühr
mindestens

100
Anmerkung: Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.
4.1.5 Durch Rechtsverordnung vorge-schriebene Überprüfung von Sonder-bauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau Zeitgebühr
mindestens

100
4.2 Nutzung der baulichen Anlage vor Fertigstellung (§ 76 Abs. 3 BbgBO)

4.2.1 Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen Anlage Zeitgebühr
mindestens

100
4.3 Anordnungen im Einzelfall

4.3.1 Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 74 Abs. 1 oder 2 BbgBO)
100 bis 2 000
4.3.2 Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 73 Abs. 3 BbgBO)
100 bis 500
4.3.3 Baueinstellungsanordnung (§ 73 Abs. 1 BbgBO)
100 bis 500
4.3.4 Baustellenversiegelung (§ 73 Abs. 2 oder § 73 Abs.3 Satz 2 BbgBO)
100 bis 500
4.3.5 In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen (§ 74 Abs. 3 BbgBO) je Werbeanlage 100 bis 250
4.3.6 Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 52 Abs. 2 Satz 2 oder § 78 Abs. 1 BbgBO)
100 bis 500
4.3.7 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 Abs. 1 oder § 77 Abs. 2 BbgBO i. V. m. § 13 Abs. 1 BauPG) je Bauprodukt 1 000 bis 5 000
4.3.8 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte im Fall des § 13 Abs. 2 BauPG je Bauprodukt 2 000 bis 10 000
4.4 Sonstige Einzelanordnungen

4.4.1 Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 75 Abs. 5 BbgBO)
100
4.4.2 Anordnung einer Überprüfung durch einen Prüfingenieur oder beauftragten Sachverständigen (§ 75 Abs. 5 BbgBO)
100
4.4.3 Maßnahmen nach dem Verwaltungsvoll-streckungsgesetz für das Land Brandenburg Gebühr nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
5 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen

5.1 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3
5.2 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
6 Genehmigung Fliegender Bauten

6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 71 Abs. 2 bis 5 BbgBO) Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. 1,4 Prozent der Herstellungskosten
mindestens 100


6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 71 Abs. 4 BbgBO) 20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr
mindestens 100
6.3 Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung) 0,4 Prozent der Herstellungskosten
mindestens 100
Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.    
6.4 Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 71 Abs. 5 BbgBO)
50 bis 250
6.5 Gebrauchsabnahme (§ 71 Abs. 7 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 71 Abs. 8 BbgBO) Zeitgebühr
mindestens

50
6.6 Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 71 Abs. 7 BbgBO)
100 bis 250
6.7 Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 71 Abs. 7 BbgBO)
100 bis 250
7 Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV)

7.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen und allgemeine Verwaltungsgebühr

7.1.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur und allgemeine Verwaltungsgebühr (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
500
400
7.1.2 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger und allgemeine Verwaltungsgebühr (§§ 6 und 7 BbgPrüfSV) eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
500
400
7.2 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV)

7.2.1 Bewertung der Referenzprojekte je Fachrichtung 500
7.2.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse je Fachrichtung 1 200
7.2.3 Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse je Fachrichtung 800
7.3 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV)

7.3.1 Bewertung der Referenzprojekte
1 300
7.3.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse
900
7.3.3 Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse
800
7.4 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 8 Abs. 4 BbgPrüfSV)

7.4.1 Bewertung der Referenzprojekte eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
600
400
7.4.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
600
400
7.4.3 Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
600
400
7.5 Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger (§ 7 BbgBauPrüfV oder § 9 BbgBauPrüfV) je Fachrichtung 1 000
8 Widerspruchsentscheidungen

8.1 Zurückweisung eines Widerspruchs des Bauherrn Gebühr gemäß § 15 Abs. 3 GebG Bbg
8.2 Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten
50 bis 1 000
8.3 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung
50 bis 2 500
9 Dienstbarkeiten

9.1 Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit je Gegenstand einer rechtlichen Sicherung

50 bis 1 000
9.2 Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
50
10 Sonstiges

10.1 Untersagung der Bauausführung nach § 58 Abs. 4 BbgBO
100
10.2 Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 63 Abs. 2 BbgBO) Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 GebG Bbg
10.3 Ablehnung eines Antrages nach § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
50 bis 250
10.4 Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach der Energieeinsparverordnung
50 bis 500
10.5 Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG) eines Gebäudes 50
mindestens 100
höchstens 2 500
10.6 Anfertigung von Fotokopien je Seite 0,5
10.7 Beglaubigung je Seite
mindestens
0,5
5
10.8 Erteilung einer Bescheinigung
5 bis 50
10.9 Erteilung einer Zweitschrift
5 bis 250
10.10 Fertigung eines Auszuges (z. B. aus dem Baulastenverzeichnis)
5 bis 50
10.11 Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
50 bis 2 500
10.12 Beratung in Bauangelegenheiten eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr
10.13 Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug der Kleinfeuerungsanlagenverordnung oder des Schornsteinfegergesetzes
200
10.14 Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
50
11 Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Baupro­dukten und Anwendung von Bauarten (§§ 17, 18 BbgBO) im Einzelfall

11.1 Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO)
250 bis 5 000
11.2 Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO)
200
11.3 Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten bei denkmalgeschützten Gebäuden nach § 17 Abs. 2 BbgBO durch die untere Bauaufsichtsbehörde
kostenfrei
12 Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61 BbgBO

12.1 Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Abs. 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen je Ausnahme oder Abweichung 50
12.2 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen je Befreiung 100 bis 250
12.3 Baueinstellungsanordnung, Baustellenversiegelung oder Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
100
12.4 Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
100 bis 250
12.5 In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen je Werbeanlage 100 bis 250
12.6 Vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB
100
12.7 Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen Gebühr nach den Tarifstellen 1.3.1 und 1.3.2“.

Anlage 2
zur BbgBauGebO

Tabelle der Rohbauwerte

Durchschnittliche Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Euro/m3
1 Wohngebäude 95
2 Wochenendhäuser 83
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 128
4 Schulen 120
5 Kindergärten 107
6 Gaststätten, Kantinen 107
7 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten 107
8 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien über 60 Betten 127
9 Krankenhäuser 141
10 Versammlungsstätten 107
11 Kirchen 120
12 Leichenhallen, Friedhofskapellen 101
13 Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 18 fallend) 73
14 Hallenbäder 116
15 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 14 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime usw.) 92
16 Verkaufsstätten  
16.1 eingeschossige Verkaufsstätten 72
16.2 mehrgeschossige Verkaufsstätten 129
17 Garagen  
17.1 offene Kleingaragen, Carports 34
17.2 Kleingaragen 77
17.3 eingeschossige Mittel- und Großgaragen 92
17.4 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 112
17.5 Tiefgaragen 130
18 eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und eingeschossige einfache Hallen  
18.1 ohne oder mit nur geringen Einbauten  
18.1.1 bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 39
18.1.2 der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 30
18.1.3 der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 25
18.2 mit nicht geringen Einbauten 64
19 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude  
19.1

ohne oder mit nur geringen Einbauten  

92
19.2

mit nicht geringen Einbauten

104
20 sonstige eingeschossige gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nummer 18 fallend) 77
21 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 18
22 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 77
23 Schuppen, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen sowie ähnliche Gebäude 34
24 Gewächshäuser  
24.1 bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 25
24.2 der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 17.2 bis 17.4) um 10 Prozent zu erhöhen.

Die in der Tabelle angegebenen Rohbauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten.

Mehrkosten für besondere Gründungen und für Außenwandverkleidungen, für die jeweils ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind gesondert zu ermitteln.

 Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist § 4 Abs. 1 letzter Satz BbgBauGebO zu beachten.

Anlage 3
zur BbgBauGebO

Auszug aus DIN 277-1 : 1987-06

2 Begriffe
2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
  Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.
  Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
  Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)
  Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.
  Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
 
  • Fundamenten;
  • Bauteilen, soweit sie für den Bruttorauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
  • untergeordneten Bauteilen, wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
3 Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
 
  • Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
  • Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
  • Bereich c: nicht überdeckt.
  Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3 Grundflächen sind in qm, Rauminhalte in cbm anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche
  Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
  Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1 Brutto-Rauminhalt
  Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
  Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.
  Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.
  Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
  Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

Anlage 4
zur BbgBauGebO

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  • Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
  • ausgesteifte Skelettbauten,
  • ebene Pfahlrostgründungen,
  • einfache Gewölbe,
  • einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  • einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
  • vielfach statisch unbestimmte Systeme,
  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  • einfache berechnete seilverspannte Konstruktionen,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
  • schiefwinkelige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
  • schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
  • schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
  • Rahmentragwerke, soweit nicht in der Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  • schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  • schwierige verankerte Stützwände,
  • Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk);

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
  • schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
  • räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglied oder andere Maßnahmen,
  • Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in der Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  • Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.

Anlage 5
zur BbgBauGebO

Gebührentafel

Rohbausumme Gebührenfaktor in Tausendstel der Rohbausumme
Euro Bauwerks-klasse 1 Bauwerks-klasse 2 Bauwerks-klasse 3 Bauwerks-klasse 4 Bauwerks-klasse 5
bis 5 000 16,406 22,084 27,762 33,441 39,119
10 000 9,887 14,281 19,224 24,168 29,112
15 000 9,117 13,169 17,727 22,286 26,844
20 000 8,607 12,433 16,736 21,040 25,343
25 000 8,231 11,890 16,006 20,121 24,237
30 000 7,937 11,464 15,433 19,401 23,369
35 000 7,696 11,116 14,964 18,811 22,660
40 000 7,493 10,823 14,570 18,316 22,063
45 000 7,319 10,571 14,230 17,890 21,549
50 000 7,166 10,351 13,934 17,517 21,100
100 000 6,238 9,011 12,130 15,249 18,368
150 000 5,752 8,309 11,185 14,061 16,938
200 000 5,431 7,844 10,560 13,275 15,991
250 000 5,194 7,502 10,099 12,696 15,293
300 000 5,008 7,233 9,737 12,241 14,745
350 000 4,856 7,014 9,442 11,870 14,297
400 000 4,728 6,829 9,193 11,557 13,921
450 000 4,618 6,670 8,979 11,288 13,597
500 000 4,521 6,531 8,792 11,052 13,313
1 000 000 3,936 5,685 7,654 9,622 11,590
1 500 000 3,630 5,243 7,057 8,872 10,687
2 000 000 3,427 4,950 6,663 8,376 10,089
2 500 000 3,277 4,733 6,372 8,010 9,649
3 000 000 3,160 4,564 6,144 7,724 9,303
3 500 000 3,064 4,425 5,957 7,489 9,021
4 000 000 2,983 4,309 5,800 7,292 8,783
4 500 000 2,914 4,208 5,665 7,122 8,579
5 000 000 2,853 4,121 5,547 6,974 8,400
10 000 000 2,484 3,587 4,829 6,071 7,313
15 000 000 2,290 3,308 4,453 5,598 6,743
20 000 000 2,162 3,123 4,204 5,285 6,366
25 000 000 2,068 2,987 4,020 5,054 6,088
30 000 000 1,994 2,880 3,876 4,873 5,870

und mehr



     

Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren