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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst - APOgPolD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst - APOgPolD)
vom 31. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 18], S.297)

Am 30. August 2012 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 24. August 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 78])

Auf Grund des § 133 in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1   Geltungsbereich
§ 2  Vorbereitungsdienst
§ 3  Besondere Pflichten der Anwärter
§ 4  Urlaub
§ 5  Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 6  Studienakte

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 7  Ablauf der Ausbildung
§ 8  Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Abschnitt 3
Prüfungen und Leistungsnachweise

§ 9   Laufbahnprüfung
§ 10 Prüfungen
§ 11 Prüfungsvergünstigungen
§ 12 Hinderungen, Störungen und Täuschungsversuche
§ 13 Wiederholung von Prüfungen
§ 14 Leistungsnachweise

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 15 Prüfungszeugnis, Mitteilung, Bachelor-Urkunde
§ 16 Übergangsregelungen
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form benutzt.

§ 2
Vorbereitungsdienst

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Anwärter die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung und wird an der Fachhochschule der Polizei durchgeführt.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem Maße unterbrochen, dass für das weitere Studium an der Fachhochschule der Polizei wesentliche Teile der Ausbildung nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Fachhochschule der Polizei nach Anhörung des an der Ausbildung des Anwärters beteiligten Ausbildungspersonals, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß Absatz 3 oder § 13 verlängert.

§ 3
Besondere Pflichten der Anwärter

(1) Unbeschadet aller sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis besteht für die Anwärter für die Dauer der Ausbildung und nach Maßgabe der Studien-, Praktikums- und Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei Präsenz- und Anwesenheitspflicht, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen und Leistungsnachweise zu erbringen, sowie das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.

(2) Der Anwärter ist verpflichtet, außerhalb der Ausbildung auf eigene Kosten die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B zu erwerben. Der Erwerb ist innerhalb von sechs Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag des Anwärters die Frist verlängert werden. Die Fristverlängerung soll sechs Wochen nicht überschreiten. Die Entscheidung trifft die Fachhochschule der Polizei. Die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist Voraussetzung für den Erwerb der Dienstfahrberechtigung (§ 14 Abs. 1 Nr. 6).

(3) Die Anwärter legen während der Ausbildung die Grundlagen, um ihre körperliche Leistungsfähigkeit für die Verwendung in ihrer Laufbahn durch sportliche Betätigung zu erhalten. Dazu stellt die Fachhochschule der Polizei ein entsprechendes Sportangebot zur Verfügung.

§ 4
Urlaub

Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der in der Studienordnung der Fachhochschule der Polizei festgelegten vorlesungsfreien Zeit gewährt; über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule.

§ 5
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = 13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 15,00 bis 14,00 Punkte = sehr gut
von 13,99 bis 11,00 Punkte = gut
von 10,99 bis 8,00 Punkte = befriedigend
von 7,99 bis 5,00 Punkte = ausreichend
von 4,99 bis 2,00 Punkte = mangelhaft
von 1,99 bis 0,00 Punkte = ungenügend.

(4) Neben der Leistungsbewertung in Punktzahlen werden für die einzelnen Studienmodule (§ 7 Abs. 1) Leistungspunkte nach dem Europäischen Leistungspunktesystem (European Credit Transfer System – ECTS) vergeben. Das Nähere ist durch die Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei zu regeln.

§ 6
Studienakte

(1) Für jeden Anwärter ist eine Studienakte anzulegen. In der von der Fachhochschule der Polizei zu führenden Akte sind alle den Studiengang betreffenden Vorgänge, einschließlich der Praktikumsbewertungen, der Bewertung der schriftlich erbrachten Leistungsnachweise, der Bescheinigungen über die mündlich erbrachten Leistungsnachweise sowie der sonstigen Leistungsnachweise, aufzunehmen. Darüber hinaus enthält sie die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfungen sowie die Prüfungsniederschriften und Niederschriften über Störungen des Prüfungsablaufs und Täuschungshandlungen.

(2) Dem Anwärter ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen Einsicht in seine Studienakte zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

(3) Die Studienakten sind von der Fachhochschule der Polizei fünf Jahre, vom Tage nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes an gerechnet, aufzubewahren.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 7
Ablauf der Ausbildung

(1) Die Ausbildung findet in Gestalt des bei der Fachhochschule der Polizei eingerichteten dreijährigen Bachelor-Studienganges „Police-Service“ statt, der mit der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) endet. Der Studiengang gliedert sich in einzelne Studienmodule und die Bachelor-Arbeit (Bachelor-Thesis). Die Module enthalten fachpraktische und fachtheoretische Inhalte und schließen regelmäßig mit einer Prüfung oder einem Leistungsnachweis ab. Die Einzelheiten werden in der Studien- und in der Praktikumsordnung der Fachhochschule der Polizei geregelt.

(2) Während des Studiums werden den Anwärtern die für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Kenntnisse, insbesondere in den Fachkomplexen

  1. Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht,
  2. Allgemeines Verwaltungsrecht/Eingriffsrecht,
  3. Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Grundlagen des Zivilrechts,
  4. Öffentliches Dienstrecht,
  5. Verkehrsrecht/Verkehrslehre,
  6. Einsatzlehre,
  7. Verwaltungslehre/Informations- und Kommunikationstechnologie,
  8. Kriminalistik/Kriminologie sowie
  9. Führungslehre,

vermittelt.

(3) Sport ist Bestandteil der Ausbildung. Die Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Form von Sportleistungstests.

§ 8
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Über die mögliche Anerkennung anderweitig erbrachter Studien-, Praktikums- oder Prüfungsleistungen entscheidet die F achhochschule der Polizei schriftlich. Eine Abschrift dieses Bescheides ist zur Studienakte zu nehmen.

Abschnitt 3
Prüfungen und Leistungsnachweise

§ 9
Laufbahnprüfung

(1) Mit der Laufbahnprüfung (II. Fachprüfung) wird festgestellt, ob der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befähigt ist.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der während des Studienganges nach § 7 erbrachten Prüfungsergebnisse und Leistungsnachweise.

(3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung wird durch eine Prüfungskommission unmittelbar nach der letzten in der Studienordnung der Fachhochschule der Polizei vorgesehenen Prüfung oder Wiederholungsprüfung festgestellt. Dabei werden

  1. die Ergebnisse aller Prüfungen und Leistungsnachweise unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Schwierigkeitsgrades nach Maßgabe der Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei mit 70 vom Hundert und
  2. das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Bachelor-Thesis und der Verteidigung der Bachelor-Thesis mit 30 vom Hundert

berücksichtigt.

(4) Wird das Gesamtergebnis mit weniger als fünf Punkten („ausreichend“) festgestellt, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist dem Anwärter unmittelbar nach der Feststellung bekannt zu geben.

(6) Art, Zeitpunkt, Anzahl, Verfahren und die nähere Ausgestaltung der zu erbringenden Prüfungen und Leistungsnachweise sowie die Grundsätze für die Bewertung von Prüfungsleistungen werden in der Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei geregelt, soweit nachfolgend keine näheren Bestimmungen getroffen werden.

§ 10
Prüfungen

(1) Prüfungen im Sinne des § 9 Abs. 2 können als

  1. schriftliche Prüfungen,
  2. mündliche Prüfungen,
  3. die Bachelor-Thesis und ihre Verteidigung sowie
  4. praktische Übungen

stattfinden.

(2) Prüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die an der Fachhochschule der Polizei Lehraufgaben erfüllen. Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Mündliche Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung ist, sollen von mindestens zwei von der Fachhochschule der Polizei zu bestimmenden Prüfern abgenommen werden.

(4) Werden schriftliche Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung ist, wiederholt, so sind sie durch mindestens zwei von der Fachhochschule der Polizei zu bestellende Prüfer zu bewerten.

(5) Für die Bewertung und Verteidigung der Bachelor-Thesis sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung bestellt die Fachhochschule der Polizei Prüfungskommissionen. Dabei sollen auch die Polizeibehörden und -einrichtungen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Auf die Prüfungstätigkeit der Prüfer sowie der Mitglieder der Prüfungskommissionen sind die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden.

§ 11
Prüfungsvergünstigungen

Bei einem Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen können Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form ganz oder teilweise durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form ersetzt oder Prüfungserleichterungen gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Fachhochschule der Polizei auf Antrag des Anwärters.

§ 12
Hinderungen, Störungen und Täuschungsversuche

(1) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige, von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert oder bricht er deshalb die Prüfung ab, so hat er dies bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen der Fachhochschule der Polizei durch ein polizei- oder amtsärztliches Gutachten, im Übrigen in einer sonst geeigneten Weise zu belegen. Die Prüfung wird an einem von der Fachhochschule der Polizei zu bestimmenden Termin abgenommen oder fortgesetzt. Die Fachhochschule der Polizei entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(2) Erscheint ein Anwärter an einem Prüfungstag zu einer Prüfung nicht oder tritt er ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und wird mit null Punkten („ungenügend“) bewertet. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg.

(3) Stört ein Anwärter den Prüfungsablauf oder unternimmt er eine Täuschungshandlung, so kann er von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.

§ 13
Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung ist, kann grundsätzlich einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn von der Möglichkeit der Wiederholung einer Prüfung kein Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen und unter vergleichbaren Bedingungen wie die erste Prüfung stattfinden.

§ 14
Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 2 können insbesondere

  1. in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbrachte Leistungen, wie Hausarbeiten oder Projekte,
  2. die Leistungsbewertungen der Fachpraktika,
  3. Sportleistungstests,
  4. der Schießleistungsnachweis,
  5. der Erwerb der Berechtigung zur Nutzung polizeilicher Informations- und Auskunftssysteme,
  6. der Erwerb der Dienstfahrberechtigung sowie
  7. der Erwerb der Bescheinigung „Erste Hilfe“

sein.

(2) Für Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § 10 Abs. 2 und 4 entsprechend.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 15
Prüfungszeugnis, Mitteilung, Bachelor-Urkunde

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erteilt die Fachhochschule der Polizei ein Prüfungszeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben ist. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

(2) Mit dem Prüfungszeugnis wird dem Anwärter die Bachelor-Urkunde ausgehändigt. Damit ist der akademische Bachelor-Grad verliehen. Der Bachelor-Urkunde wird ein Diploma-Supplement beigefügt, das, nach näherer Bestimmung durch Satzung der Fachhochschule der Polizei, nähere Angaben zur Ausbildung, zur fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung, zu Praktika und zu fakultativen Studienleistungen enthält.

(3) Das Prüfungszeugnis, die Bachelor-Urkunde und das Diploma-Supplement werden vom Präsidenten der Fachhochschule der Polizei ausgefertigt und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

(4) Je eine Zweitausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung, der Bachelor-Urkunde sowie des Diploma-Supplements ist zur Studienakte und zur Personalakte zu geben.

§ 16
Übergangsregelungen

Anwärter, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits länger als drei Monate im Vorbereitungsdienst befinden, schließen ihre Ausbildung nach bisherigem Recht ab.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst vom 7. Juli 1998 (GVBl. II S. 475), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 1999 (GVBl. II S. 314, 321), außer Kraft.

Potsdam, den 31. August 2007

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm