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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und den Leitstellen der Landkreise im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZV Feu)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und den Leitstellen der Landkreise im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZV Feu)
vom 3. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 17], S.274)

Am 1. Januar 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 33], S.686, 692)

Auf Grund des § 143 in Verbindung mit § 134 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), von denen § 134 durch Artikel 1 Nr. 52 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 64) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und in den Leitstellen der Landkreise im Land Brandenburg.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, gilt die Arbeitszeitverordnung vom 17. November 1997 (GVBl. II S. 842) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Arbeitstage

Alle Tage einer Woche sind Arbeitstage.

§ 3
Arbeitszeit in den Leitstellen

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den Leitstellen beträgt 40 Stunden bei höchstens zehn Stunden pro Dienstschicht.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf mehr als 40 Stunden und die Dauer einer Dienstschicht auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Teil des Dienstes unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 in Bereitschaft geleistet wird. Der Anteil der Bereitschaft muss das Doppelte der Differenz zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit und der festgelegten Arbeitszeit betragen.

(3) Der Dienst in Bereitschaft ist außerhalb des Bereiches der Leitstellenarbeitsplätze zu leisten. Eine unmittelbare Dienstaufnahme ist sicherzustellen.

§ 4
Regelmäßige Arbeitszeit mit Bereitschaftszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeit wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil der Bereitschaftszeit 19 Stunden.

(2) Bei Ermittlung der im Durchschnitt geleisteten Arbeitszeit bleiben Zeiten des Erholungsurlaubes und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.

(3) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann auf Antrag des Beamten über den Rahmen des Absatzes 1 hinaus Schichtdienst bis zu 56 Stunden als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bewilligt werden. Diese Bewilligung hierzu kann aus dienstlichen Gründen zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen. Der Beamte kann seinen Antrag zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen.

(4) Der Dienstvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 3 aktuelle Listen über diese Beamten zu führen und die Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung zu stellen sowie auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden über diese Beamten zu unterrichten.

§ 5
Wechselschichtdienst, Schichtdienst

(1) Wechselschichtdienst ist ein Dienst an allen Arbeitstagen nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Tag- und Nachtdiensten vorsieht.

(2) Schichtdienst ist der Dienst an allen Arbeitstagen nach einem Plan, der bei tageszeitlich gleichbleibender Lage einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht.

(3) Die Form und den Umfang des Schichtdienstes regelt der Dienstherr in eigener Zuständigkeit. Bei der Schichtdiensteinteilung bleiben die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen unberührt.

§ 6
Arbeitszeitgestaltung

(1) Der Beamte hat während der Arbeitszeit an der Dienststelle anwesend zu sein, soweit er sich nicht im Einsatz befindet oder an anderer Stelle Dienstobliegenheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erfüllen hat.

(2) Während der Arbeitszeit hat der Beamte, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits-, Ausbildungs- oder Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen Arbeits- und Ausbildungsdienst geleistet werden, im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.

(3) Bei einer nach § 4 Abs. 3 genehmigten Wochenarbeitszeit von 56 Stunden sollen in der Regel der Anteil der Arbeits- und Ausbildungszeit 24 Stunden und der Anteil der Bereitschaftszeit mindestens 32 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt für davon abweichend vereinbarte Wochenarbeitsstunden entsprechend.

(4) Nähere Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt der Dienstvorgesetzte.

§ 7
Ruhezeiten

(1) Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beträgt die ununterbrochene Ruhezeit mindestens elf Stunden.

(2) Innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen soll dem Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(3) Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden.

§ 8
Freischichten

(1) Der Anspruch auf Wochenfeiertagsausgleich nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ist mit höchstens vier freien Dienstschichten abzugelten.

(2) Der Wochenfeiertagsausgleich nach Absatz 1 verringert sich um eine Dienstschicht, wenn der Beamte an zwei eingeteilten Dienstschichten an Wochenfeiertagen auf Grund von Krankheit oder Kuren keinen Dienst geleistet hat.

§ 9
Experimentierklausel und Ausnahmeregelung

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium des Innern auf Antrag der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr vom 21. April 1999 (GVBl. II S. 322) außer Kraft.

__________________
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).

Potsdam, den 3. August 2007

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm