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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BbgLPZV)

Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BbgLPZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008
(GVBl.II/09, [Nr. 02], S.35)

Am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. August 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 57])

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamte in der Probezeit und für Beamte auf Zeit. Die in dieser Verordnung verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Allgemeines

(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte herausragende besondere Leistungen erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, dass er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. Leistungsprämien und Leistungszulagen im Sinne des Satzes 2 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten. Sie gelten zusammen als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1.

(2) Die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die besondere Leistung eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, eine Vergütung gemäß § 48 oder § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine andere erfolgsabhängige Leistung erhält.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Sonderzuwendungsgesetzes und sind auf Überleitungs- und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.

§ 3
Leistungsprämie

(1) Die Gewährung von Leistungsprämien dient insbesondere der Anerkennung herausragender Einzelleistungen; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt, der der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Die Höhe der Leistungsprämie ist nach dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.

§ 4
Leistungszulage

(1) Die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage dient der Anerkennung einer über einen längeren Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung sowie dem Anreiz, diese Leistung auch weiterhin zu erbringen.

(2) Die Leistungszulage beträgt höchstens 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an monatlich nachträglich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, längstens jedoch für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.

(3) Die Neubewilligung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig. Die Jahresfrist gilt auch nach der Gewährung einer Leistungsprämie.

(4) Die Gewährung einer Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen; für die Leistungsfeststellung gilt § 6 Absatz 2 sinngemäß. Die Zahlung der Leistungszulage endet bei Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung, durch einen Wechsel der Verwendung oder durch Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei zusammenhängender, mehr als sechs Wochen andauernder Abwesenheit vom Dienst endet die Zahlung der Leistungszulage rückwirkend zum ersten Tag der Abwesenheit.

§ 5
Zahl der Empfänger

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Bereich eines Dienstherrn gewährt werden. Die Entscheidungsberechtigten nach § 6 Absatz 1 können Leistungsprämien und Leistungszulagen an jeweils bis zu 15 vom Hundert der ihnen unterstellten Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewähren; dabei darf die nach Satz 1 insgesamt für den Bereich des Dienstherrn geltende Zahl der Empfänger nicht überschritten werden. Maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Eine Überschreitung des Vomhundertsatzes nach den Sätzen 1 und 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

(2) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

§ 6
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten des Beamten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie oder -zulage ist aktenkundig zu machen; dabei ist die herausragende besondere Leistung im Einzelnen darzustellen.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 7
(Inkrafttreten)