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Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg für das Jahr 2009 (LKGPFV)

Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg für das Jahr 2009 (LKGPFV)
vom 7. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 21], S.422)

geändert durch Verordnung
(GVBl.II/09, [Nr. 21], S.422)

Am 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/09, [Nr. 21], S.422)

Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Höhe der Förderung

(1) Für die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 17 Absatz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg sind maßgeblich:

  1. die Versorgungsstufe des Krankenhauses,

  2. die Zahl der am 1. Januar 2009 aufgestellten und bis zur Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen Betten,

  3. die zwischen den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, für das Jahr 2008 vereinbarten Leistungsdaten über die Summe der Bewertungsrelationen sowie der tatsächlichen Zahl der Behandlungsfälle im Jahr 2008,

  4. die Zahl der am 1. Januar 2009 betriebenen und bis zur ­Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen tagesklinischen Behandlungsplätze,

  5. die Zahl der pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplätze.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 beträgt für jedes zum Stichtag des 1. Januar 2009 aufgestellte und nach dem Krankenhausbedarfsplan bedarfsnotwendige Bett bei

  1. den Krankenhäusern der Grundversorgung  450 Euro,
  2. den Fachkrankenhäusern   523 Euro,
  3. den Krankenhäusern der Regelversorgung   565 Euro,
  4. den Krankenhäusern der Schwerpunktversorgung  795 Euro

(3) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 3 wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen der tatsächlichen Behandlungsfälle, die für das Krankenhaus im Jahr 2008 vereinbart wurde, mit dem Faktor 28,50 Euro multipliziert wird. Abweichend davon wird für das Fachgebiet Psychiatrie das Produkt aus den tatsächlichen Fallzahlen und dem Wert 0,75 gebildet und mit dem Faktor 28,50 Euro multipliziert. Für das Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation wird das Produkt aus den tatsächlichen Fallzahlen und dem Wert 3,50 gebildet und mit dem Faktor 28,50 Euro multipliziert.

(4) Als Förderung nach Absatz 1 Nummer 4 erhalten Krankenhäuser, die eine tagesklinische Einrichtung betreiben, für jeden zum Stichtag gemäß Absatz 2 betriebenen und bis zur Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen teilstationären Behandlungsplatz eine pauschale Förderung von 85 Prozent des Betrages, der nach Absatz 2 für ein bedarfsnotwen­diges Bett vorgesehen ist.

(5) Die pauschale Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beträgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushalts­mittel für jedes Krankenhaus mindestens 95 Prozent und höchs­tens 115 Prozent der pauschalen Förderung des Vorjahres.

(6) Als Förderung nach Absatz 1 Nummer 5 erhalten Krankenhausträger oder Ausbildungsträger, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine geförderte Ausbildungsstätte betreiben, zur Förderung der für diese Ausbildungsstätten notwendigen Investitionen im Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von 100 Euro je pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplatz.

(7) Abweichend von der nach den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Höhe der pauschalen Fördermittel kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt oder ein einmaliger Zuschlag zur Pauschalförderung gewährt werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter ­Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

§ 2
Wertgrenze

Die Wertgrenze für die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg pauschal zu fördernden Investitionen beträgt 125000 Euro. Ein Überschreiten der Wertgrenze im Einzelfall bedarf der vorhergehenden Zustimmung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, ­Gesundheit und Familie.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Potsdam, den 7. Juli 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie

Dagmar Ziegler