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Dritte Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Dritte Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - 3. VermGDV)

Dritte Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Dritte Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - 3. VermGDV)
vom 25. November 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 31], S.470)

Am 1. Januar 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. Januar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 02])

§ 1
Aufgabenübertragung

(1) Für Rückübertragungsverfahren nach § 3 des Vermögensgesetzes wird die Zuständigkeit den Landkreisen Barnim, Dahme-Spreewald und Oder-Spree auf Dauer übertragen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die Zuständigkeit des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen für die Landkreise Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin und Spree-Neiße sowie für die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Cottbus wird auf den Landkreis Dahme-Spreewald übertragen. Die Zuständigkeit des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen für die Landkreise Prignitz und Uckermark sowie für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) wird auf den Landkreis Oder-Spree übertragen. Die Landeshauptstadt Potsdam bleibt zuständig für ihre eigenen Verfahren und die des Landkreises Teltow-Fläming. Der Landkreis Oberhavel bleibt zuständig für seine am 31. Dezember 2005 anhängigen Gerichtsverfahren. Die Regelung des § 3 Abs. 5 des Vermögensgesetzes bleibt von Zuständigkeitsübertragungen nach dieser Verordnung unberührt.

(2) In Verfahren nach § 1 Abs. 1, in denen die Rückübertragung ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (Singularentschädigungsverfahren), sind für Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald und Oder-Spree zuständig. Die Zuständigkeit des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen für die kreisfreie Stadt Cottbus wird auf den Landkreis Oder-Spree übertragen. Ab dem 1. Januar 2010 geht die Zuständigkeit des Landkreises Barnim für den Landkreis Oberhavel auf den Landkreis Dahme-Spreewald und die Zuständigkeit des Landkreises Barnim für den Landkreis Uckermark geht ab dem 1. Januar 2010 auf den Landkreis Oder-Spree über.

(3) Zuständig für Singularentschädigungsverfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist der Landkreis Oder-Spree. Für alle übrigen Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz zuständig ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

(4) Die Zuständigkeit des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen für Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 2 des Vermögensgesetzes nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz wird auf den Landkreis Oder-Spree übertragen.

(5) Die Landkreise nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 nehmen die Landkreise im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wahr.

(6) Das Land erstattet anteilig die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr Kreis- oder Stadtgebiet wahr, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Der Landkreis Dahme-Spreewald nimmt neben den Aufgaben für sein Kreisgebiet die Aufgaben für die Gebiete der Landkreise Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspree-wald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark und Spree-Neiße sowie für das Gebiet der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Cottbus wahr. Der Landkreis Oder-Spree nimmt neben den Aufgaben für sein Kreisgebiet die Aufgaben für die Gebiete der Landkreise Prignitz und Uckermark sowie für das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) wahr. Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt neben den Aufgaben für ihr Stadtgebiet die Aufgaben für das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming wahr.

(2) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 nehmen der Landkreis Barnim für sein Gebiet und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 für das Gebiet der Landkreise Oberhavel und Uckermark, der Landkreis Dahme-Spreewald für sein Gebiet sowie für das Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und ab dem 1. Januar 2010 für das Gebiet des Landkreises Oberhavel, der Landkreis Oder-Spree für sein Gebiet und das Gebiet der Landkreise Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße und Teltow-Fläming sowie für das Gebiet der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam sowie ab dem 1. Januar 2010 für das Gebiet des Landkreises Uckermark wahr.

(3) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 3 nehmen der Landkreis Oder-Spree und das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für das Gebiet des Landes Brandenburg wahr.

(4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 nimmt der Landkreis Oder-Spree für das Gebiet des Landes Brandenburg wahr.

§ 3
Sonderaufsicht

(1) Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für die offenen Vermögensfragen zuständige Ministerium.

(2) Obere Sonderaufsichtsbehörde ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

(3) Für den Inhalt der Sonderaufsicht gelten die §§ 121 und 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.