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Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung - GAV)

Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung - GAV)
vom 29. Februar 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 05], S.61)

zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 211)

Am 29. Mai 2000 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 12. Mai 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 27])

Auf Grund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht

Teil I
Gutachterausschüsse

Abschnitt 1
Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse

§ 1 Bildung der Gutachterausschüsse
§ 2 Bestellung der Gutachter
§ 3 Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Gutachter
§ 3 a Aufsicht
§ 4 Abberufung von Gutachtern und Niederlegung des Amtes

Abschnitt 2
Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen

§ 5 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 7 Übertragung von Befugnissen
§ 8 Kaufpreissammlung
§ 9 Geheimhaltung
§ 10 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
§ 11 Bodenrichtwerte
§ 12 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
§ 13 Grundstücksmarktbericht
§ 14 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
§ 15 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Abschnitt 3
Verfahren der Gutachterausschüsse

§ 16 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
§ 17 Verfahrensgrundsätze
§ 18 Örtliche Zuständigkeit
§ 19 Entschädigung der Gutachter
§ 20 Kosten des Gutachterausschusses

Teil II
Oberer Gutachterausschuss

§ 21 Bildung des Oberen Gutachterausschusses
§ 22 Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses
§ 23 Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses
§ 24 Kosten des Oberen Gutachterausschusses
§ 25 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses
§ 26 Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse

Teil III
Schlussvorschriften

§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil I
Gutachterausschüsse

Abschnitt 1
Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse

§ 1
Bildung der Gutachterausschüsse

(1) Das Land bildet für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte je einen selbständigen und unabhängigen Gutachterausschuss.

(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis/in der Stadt ...".

(3) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

§ 2
Bestellung der Gutachter

(1) Das Ministerium des Innern (Bestellungsbehörde) bestellt nach Anhörung der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss zu bilden ist, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter zu Mitgliedern des Gutachterausschusses. Die Bestellung kann wiederholt werden. Die Amtszeit des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre. Ist während der Amtszeit eine Neubestellung notwendig, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.

(2) Zum Vorsitzenden soll ein Bediensteter des Kataster- und Vermessungsamtes bestellt werden, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

(3) Auf Vorschlag des Ministeriums der Finanzen werden je ein Bediensteter der zuständigen Finanzämter mit Erfahrung für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes als ehrenamtlicher und je ein weiterer als stellvertretender ehrenamtlicher Gutachter bestellt. Diese Gutachter werden ausschließlich für die Tätigkeit des Gutachterausschusses nach § 16 Satz 4 bestellt.

(4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter dürfen nicht der Vertretung oder einem Ausschuss der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Sie dürfen hauptamtlich nicht mit der Verwaltung der Grundstücke der vorgenannten Gebietskörperschaft befasst sein.

(5) Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses dürfen nicht der Vertretung oder einem ihrer Ausschüsse oder der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

(6) Zum Mitglied des Gutachterausschusses darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.

(7) Die ehrenamtlichen Gutachter sind bei ihrer Bestellung zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 3 Abs. 2 bis 4 und zur Geheimhaltung nach § 9 aktenkundig zu verpflichten.

§ 3
Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Gutachter

(1) Die Gutachter müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in diesen Wertermittlungen erfahren sein; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.

(2) Die Gutachter haben ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Gutachter sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Gutachterausschusses, geheim zu halten.

(4) Für den Ausschluss von Gutachtern gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg entsprechend.

§ 3 a
Aufsicht

(1) Das Ministerium des Innern (Rechtsaufsichtsbehörde) führt die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen.

§ 4
Abberufung von Gutachtern und Niederlegung des Amtes

(1) Die Bestellungsbehörde hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind.

(2) Die Bestellungsbehörde kann einen Gutachter abberufen, wenn er

  1. gegen die Vorschriften des § 3 Abs. 3 oder 4 verstoßen hat,
  2. seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
  3. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(3) Ein nach § 2 Abs. 3 bestellter Gutachter ist auch abzuberufen, wenn er nicht mehr bei dem zuständigen Finanzamt tätig oder nicht mehr für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes zuständig ist.

(4) Die Bestellung eines Gutachters endet ohne Abberufung, wenn er sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist schriftlich zu erklären.

Abschnitt 2
Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen

§ 5
Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Neben den in anderen Rechtsvorschriften aufgeführten Aufgaben werden dem Gutachterausschuss die in den Absätzen 2 und 3 genannten weiteren Aufgaben übertragen.

(2) Der Gutachterausschuss hat Gutachten zu erstatten über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit

  1. dem Grunderwerb oder mit Bodenordnungsmaßnahmen,
  2. der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.

(3) Der Gutachterausschuss hat auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches und nach § 8 Abs. 4 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg durchzuführen.

(4) Der Gutachterausschuss kann

  1. Gutachten erstatten über Miet- oder Pachtwerte,
  2. Miet- oder Pachtwertübersichten erstellen.

(5) Antragsberechtigt für Gutachten nach Absatz 2 und nach Absatz 4 Buchstabe a sind die Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches. In den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe a ist außerdem der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.

§ 6
Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses obliegen neben den anderen ihm übertragenen Aufgaben insbesondere

  1. die Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
  2. die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,
  3. die Festlegung der Sitzungen,
  4. die Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall.
§ 7
Übertragung von Befugnissen

Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf den Vorsitzenden übertragen

  1. die Wahrnehmung der Befugnisse des Gutachterausschusses nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches,
  2. die Befugnis zur Erteilung von Weisungen zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung nach § 8, zur Vorbereitung der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 11 sowie sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten nach § 12,
  3. die Entscheidung über die Annahme von Anträgen nach § 5 Abs. 4,
  4. die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung nach § 10.
§ 8
Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung wird bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet und geführt. Für die Beschaffung, Ersatzbeschaffung und Unterhaltung der dafür notwendigen Auswerte- und Informationssysteme ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) zuständig.

(2) Die Verträge und sonstigen Rechtshandlungen nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind nach Weisung des Gutachterausschusses unverzüglich auszuwerten und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Die Verträge, Beschlüsse sowie ergänzenden Angaben und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach Eingabe der Daten in die Kaufpreissammlung zu vernichten.

(3) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem Gutachterausschuss laufend die zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten.

(4) Die Kaufpreissammlung besteht aus einem kartenmäßigen (Kaufpreiskarte) und einem beschreibenden (Kaufpreisdatei) Nachweis. Sie ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters und geeigneter Landeskartenwerke so anzulegen, dass die Daten nach sachlichen und zeitlichen Gesichtspunkten eingeordnet werden können und eine Auswertung jederzeit möglich ist. Die Kaufpreissammlung ist zeitnah zu führen.

(5) Die Kaufpreiskarte soll Zuschnitt und Lage der Grundstücke erkennen lassen. In der Kaufpreiskarte sind die Rechtshandlungen nach Absatz 2, soweit es sich um Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, in geeigneter Form einzutragen.

(6) Die Kaufpreisdatei wird landeseinheitlich eingerichtet und automatisiert geführt. In der Kaufpreisdatei werden zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgängen, nach Objektgruppen getrennt, Ordnungsmerkmale, Vertragsmerkmale und der Grundstückszustand vermerkt. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.

(7) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.

(8) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die entsprechenden Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches, die Lagebezeichnung und gegebenenfalls die Flurstückskoordinaten.

(9) Vertragsmerkmale sind insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung.

(10) Der Grundstückszustand bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks.

(11) Bestandteil der Kaufpreissammlung sind auch weitere Daten, die Grundlage für die Wertermittlung im Einzelfall und für die Ableitung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten sein können. Hierzu gehören insbesondere Mieten, Pachten, Nutzungsentgelte und Bewirtschaftungskosten.

§ 9
Geheimhaltung

(1) Die Kaufpreissammlung ist einschließlich der Verträge, Beschlüsse und Unterlagen geheim zu halten. Sie darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.

(2) Absatz 1 gilt für erstattete Gutachten entsprechend.

(3) Daten aus der Kaufpreissammlung dürfen in Gutachten angegeben werden, soweit es zu deren Begründung erforderlich ist, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 10
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, sichergestellt ist, dass diese keine personenbezogenen Daten enthalten und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Eine sachgerechte Verwendung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft beantragt wird

  1. von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückswertermittlung zur Begründung ihrer Gutachten.
§ 11
Bodenrichtwerte

(1) Der Gutachterausschuss hat bis zum 1. März jeden Jahres Bodenrichtwerte für baureifes Land zum Stichtag 1. Januar des gleichen Jahres zu ermitteln. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können Bodenrichtwerte ermittelt werden. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.

(2) Die Bodenrichtwerte sind für lagetypische Grundstücke zu ermitteln, deren maßgebliche wertbestimmende Merkmale wie z. B. Entwicklungszustand, Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit sowie Zuschnitt hinreichend festgelegt sind (Bodenrichtwertgrundstücke).

(3) Bei Bodenrichtwerten in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen ist der Zustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.

(4) Die Bodenrichtwerte nach Absatz 1 sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Die Bodenrichtwertkarten werden vom Landesbetrieb LGB landeseinheitlich hergestellt. Die Bodenrichtwertkarten sind dem Oberen Gutachterausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Sobald die Bodenrichtwertkarten vorliegen, sind sie in den Gemeinden für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Auf das Recht, auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen (§ 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches), ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 des Baugesetzbuches werden den Grundstückseigentümern oder sonst Verfahrensbeteiligten von der sie beantragenden Behörde bekannt gegeben. Sie können auch in die Bodenrichtwertkarten nach Absatz 4 eingetragen und mit diesen veröffentlicht werden.

§ 12
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

(1) Auf der Grundlage der ausgewerteten Kaufpreise und weiterer Daten nach § 8 Abs. 11 hat der Gutachterausschuss sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, insbesondere Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten und darüber zu beschließen. Diese Daten sollen in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(2) Zur Ableitung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten können auch geeignete Daten aus den Zuständigkeitsbereichen anderer Gutachterausschüsse herangezogen werden.

§ 13
Grundstücksmarktbericht

Der Gutachterausschuss soll Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, in einem Grundstücksmarktbericht zusammenfassen und veröffentlichen. Der Grundstücksmarktbericht ist dem Oberen Gutachterausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde 14vorzulegen.

§ 14
Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse

(1) Die Gutachterausschüsse tauschen bei Bedarf Bodenrichtwertkarten, Grundstücksmarktberichte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten untereinander aus. Die Daten der Kaufpreissammlung sind den anderen Gutachterausschüssen zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, dem Oberen Gutachterausschuss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben alle in Betracht kommenden Daten und Unterlagen aufzubereiten und vorzulegen.

§ 15
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird bei dem für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständigen Kataster- und Vermessungsamt eingerichtet. Die Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, stellt für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses fachlich geeignetes Personal und Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung. Die Regelungen in § 20 bleiben unberührt.

(2) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses arbeitet nach Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden. Ihr obliegen insbesondere

  1. die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung,
  2. die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung der Bodenrichtwerte,
  3. die vorbereitenden Arbeiten für die Ableitung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,
  4. die Vorbereitung des Grundstücksmarktberichtes,
  5. die Vorbereitung der Gutachten,
  6. die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
  7. die Erteilung von Auskünften über vereinbarte Nutzungsentgelte,
  8. die Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte und
  9. die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des Gutachterausschusses.

Abschnitt 3
Verfahren der Gutachterausschüsse

§ 16
Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall

Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten und bei der Zustandsfeststellung nach § 5 Abs. 3 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende weitere Gutachter sowie Sachverständige hinzuziehen. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten, beim Beschluss der für die Wertermittlung erforderlichen Daten, bei der Erstellung des Grundstücksmarktberichtes sowie bei der Erstellung von Miet- oder Pachtwertübersichten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten ist außerdem der nach § 2 Abs. 3 bestellte ehrenamtliche Gutachter zu beteiligen.

§ 17
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; abweichende Auffassungen von Mitgliedern des Gutachterausschusses sind auf Verlangen aktenkundig zu machen. Die Beschlüsse sind von den mitwirkenden Gutachtern zu unterzeichnen.

(2) Der Erstattung von Gutachten soll eine Ortsbesichtigung durch den Gutachterausschuss vorausgehen. Die Gutachten sind zu begründen. Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen.

§ 18
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich der Gegenstand der Wertermittlung liegt. Liegt der Gegenstand der Wertermittlung im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, so ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größte Teil liegt.

§ 19
Entschädigung der Gutachter

(1) Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten auf Antrag eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung), Fahrkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach Maßgabe der vom Ministerium des Innern erlassenen Richtlinien. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Gutachter erhalten keine Leistungsentschädigung, soweit sie die Gutachtertätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

(2) Ist der Gutachter im Einzelfall vor dem 1. Juli 2004 hinzugezogen worden, ist abweichend vom Absatz 1 die Entschädigung nach § 19 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung festzusetzen. Satz 1 gilt für Hinzuziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Gutachter in derselben Angelegenheit auch nach dem 1. Juli 2004 hinzugezogen worden ist.

§ 20
Kosten des Gutachterausschusses

(1) Für die Tätigkeit des Gutachterausschusses werden Gebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Gutachterausschuss-Gebührenordnung erhoben. Die Gebühren und Auslagen stehen der Gebietskörperschaft zu, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet wurde. Sie werden von der Geschäftsstelle festgesetzt.

(2) Soweit die Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle nicht von den erhobenen Gebühren und Auslagen gedeckt werden, findet § 2 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sinngemäß Anwendung.

Teil II
Oberer Gutachterausschuss

§ 21
Bildung des Oberen Gutachterausschusses

(1) Für den Bereich des Landes Brandenburg wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung "Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Brandenburg".

(2) Der Obere Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder Weisungsbefugnisse und die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches auf den Vorsitzenden übertragen.

§ 22
Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses

(1) Die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden vom Ministerium des Innern bestellt. Sie sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. Als Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses können auch Bedienstete des Landes bestellt werden.

(2) Ein Gutachter des Oberen Gutachterausschusses ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn er an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat.

§ 23
Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses

Neben der Erstattung von Obergutachten auf Antrag eines Gerichtes hat der Obere Gutachterausschuss auf Antrag einer Behörde in einem gesetzlichen Verfahren ein Obergutachten zu erstatten, wenn das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. Der Obere Gutachterausschuss erarbeitet den Grundstücksmarktbericht für den Bereich des Landes Brandenburg. Er kann zu besonderen Problemen der Wertermittlung Empfehlungen an die Gutachterausschüsse abgeben sowie landesweite Übersichten und Analysen erstellen.

§ 24
Kosten des Oberen Gutachterausschusses

Die Kosten des Oberen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt das Land. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 25
Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird beim Landesbetrieb LGB eingerichtet.

(2) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. Nach Weisung des Oberen Gutachterausschusses bereitet sie die Obergutachten, den Grundstücksmarktbericht, die Empfehlungen zu besonderen Problemen der Wertermittlung und landesweite Übersichten und Analysen vor.

§ 26
Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse

Soweit sich aus den §§ 21 bis 25 nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Teils I entsprechend anzuwenden.

Teil III
Schlussvorschriften

§ 27
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)