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Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus

Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus
vom 15. November 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 29], S.438)

Am 1. Juli 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 13. Juni 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 48])

Auf Grund des § 39 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe e des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 94) eingefügt worden ist, verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.

(2) Die Ausübung des Berufungsrechts bedarf im Einzelfall der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde, solange der Universität keine allgemeine Genehmigung für ihre Personalplanung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erteilt worden ist. Wenn eine Stelle auszuschreiben ist, ist die Zustimmung zum Zeitpunkt der Anzeige der Stellenausschreibung einzuholen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. November 2008

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka