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Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung - HVV)

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung - HVV)
vom 11. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 12], S.230)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 22])

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
§ 3 Ablauf des Vergabeverfahrens
§ 4 Auswahl
§ 5 Quoten
§ 6 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
§ 7 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 8 Auswahl nach Wartezeit
§ 9 Auswahl im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens
§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 11 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
§ 12 Auswahl für ein Zweitstudium
§ 13 Nachrangige Auswahlkriterien
§ 14 Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern
§ 15 Auswahl für höhere Fachsemester
§ 16 Bescheide
§ 17 Abschluss des Verfahrens
§ 18 Losverfahren
§ 19 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Anlage: Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Bachelor-, Diplom-, Magister- und Staatsexamenstudiengängen an Universitäten und Fachhochschulen, soweit nicht die Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund erfolgt.

(2) Die Vergabe der Studienplätze in Masterstudiengängen erfolgt auf der Grundlage der in der Satzung für den betreffenden Studiengang festgelegten Zugangsvoraussetzungen.

(3) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze für das erste und höhere Fachsemester, sofern für diese Zulassungszahlen festgesetzt wurden.

(4) Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

  1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
  4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen oder eine Qualifikation nach § 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes im Inland erworben haben.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

(5) Darüber hinaus werden die Studienplätze an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose vergeben, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung nachweisen oder eine § 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.

§ 2
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

(1) Der Zulassungsantrag für den gewählten Studiengang muss

  1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
  2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können durch Satzung zulassen, dass bis zu drei parallele gleichrangige Zulassungsanträge gestellt werden können oder dass im Zulassungsantrag neben dem gewählten Studiengang (Hauptantrag) eine Reihenfolge von bis zu zwei weiteren Studiengangswünschen (Hilfsanträge) angegeben werden kann. Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag und keine Hilfsanträge stellen.Die Hochschulen können durch Satzung regeln, dass Bewerberinnen und Bewerber mit einer vor dem 16. Januar bzw. 16. Juli erworbenen Hochschulzugangsberechtigung bis zum 30. November bzw. 31. Mai den Zulassungsantrag stellen müssen (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2.

(2) Die Hochschulen regeln die Bewerbungsfristen für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber durch Satzung.

(3) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, ohne dass dies nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen ist, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 3 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen.

(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Setzt die Studienaufnahme neben dem Schulabschluss eine weitere Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber – DSH und vergleichbare Prüfungen) oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung (Vorpraxis) voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig.

(6) Im Zulassungsantrag ist anzugeben, ob

  1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eine Einschreibung vorliegt,
  2. an einer deutschern Hochschule ein Studium abgeschlossen worden ist oder bereits früher eine Einschreibung vorgelegen hat, gegebenenfalls für welche Zeit.

(7) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Absatz 5 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 6 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

§ 3
Ablauf des Vergabeverfahrens

(1) Zunächst wird im Hauptverfahren über den im Zulassungsantrag gestellten Hauptantrag entschieden. Die danach noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben. Hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.

(2) Wer in einer oder mehreren nach § 5 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Auswahl der ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
  2. Auswahl für ein Zweitstudium,
  3. Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs,
  4. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation,
  5. Auswahl nach Wartezeit,
  6. Auswahl nach dem Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens,
  7. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
  8. Auswahl nach Härtegesichtspunkten,
  9. Auswahl auf Grund weiterer Quoten in der in § 5 genannten Reihenfolge.

(3) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung auf, ob sie im Fall der Zulassung in einem Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, dass auf eine Teilnahme an einem Nachrückverfahren verzichtet wird, nimmt am weiteren Verfahren nicht mehr teil.

(4) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen.

(5) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur Bewerber berücksichtigt werden, die den Studiengang im Hauptantrag genannt haben. Danach noch verfügbare Plätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an die Bewerber vergeben, die den Studiengang in einem Hilfsantrag genannt haben. Die Vergabe erfolgt nach der in Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 9 angegebenen Reihenfolge.

§ 4
Auswahl

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang, erfolgt die Auswahl nach den Vorschriften der §§ 5 bis 14.

§ 5
Quoten

(1) Von der festgesetzten Zulassungszahl je Studiengang sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert vorweg abzuziehen.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahl, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:

  1. 5 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  2. 5 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
  3. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Liegen für die Vergabe nach den Absätzen 1 und 2 weniger zu berücksichtigende Bewerbungen vor, werden frei bleibende Studienplätze nach Absatz 4 vergeben.

(3) Zusätzlich zu den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind an der Technischen Fachhochschule Wildau im Studiengang „Verwaltung und Recht“ 20 vom Hundert der Plätze für Studienbewerberinnen und Studienbewerber vorzubehalten, die auf Grund des besonderen öffentlichen Bedarfs von der Landesregierung unter Angabe einer Reihenfolge benannt werden.

(4) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 80 vom Hundert im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.

(5) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 4 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 2 muss je Quote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung stehen, wenn für die entsprechende Quote zu berücksichtigende Bewerbungen vorliegen.

(6) In international ausgerichteten Studiengängen kann von der Quote nach Absatz 1 abgewichen werden, wenn dieser Studiengang im Rahmen eines Programms von einer Institution gefördert wird oder Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen.

(7) An der Universität Potsdam werden im Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering (Hasso-Plattner-Institut) die Studienplätze zu 100 Prozent im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens nach § 9 vergeben.

(8) Auf der Grundlage von Vereinbarungen zur Durchführung des Studiums in besonderen Studienformen innerhalb eines grundständigen Studiengangs (berufsbegleitend oder dual) können die Hochschulen für diesen Personenkreis besondere Quoten in der Hochschulsatzung festlegen. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden im Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß § 9 vergeben.

(9) An der Universität Potsdam kann zusätzlich zu den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 in den Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Education eine Gesamtzahl von fünf Studienplätzen für Bewerber vorbehalten werden, die auf Grund einer Kooperation mit der Universität der Künste in Berlin eine Zulassung für das Erstfach Kunst erhalten haben. Die Rangfolge innerhalb der Quote wird nach § 7 bestimmt. Diese Regelung tritt am 30. April 2013 außer Kraft. 

§ 6
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet haben,
  3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,
  4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst) werden in dem im Antrag genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind. Der von einem nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem  gleichwertig ist.

(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

§ 7
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.

(2) Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 8
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

  1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) enthalten sind,
  2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
  3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
  4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder Abs. 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg, erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 9
Auswahl im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens

(1) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist zu treffen

  1. nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote),
  2. nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
  3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  4. nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
  5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll oder
  6. auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 5.

Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

(2) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch kann bis auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Maßstäbe.

(3) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch Satzung. Die Satzung ist nach Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor Veröffentlichung anzuzeigen.

§ 10
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Antrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums  zwingend erfordern. Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn der Bewerber wegen der Ausübung von Spitzensport besonders an den gewählten Studienort gebunden ist, die Wahl eines anderen Studienorts daher nicht zumutbar ist und die Ausübung des Spitzensports auch im öffentlichen Interesse liegt. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer
Hochschulzugangsberechtigung

Die Auswahl erfolgt im Rahmen der Quote nach § 5 Abs. 2 Nr. 2. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der besonderen Hochschulzugangsberechtigung oder benotete Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Probesemesters bestimmt.

§ 12
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nur im Rahmen der Quote nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage.

§ 13
Nachrangige Auswahlkriterien

(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 14
Zulassung von ausländischen und staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerbern

(1) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfänger im Rahmen der Quote nach § 5 Abs. 1 zugelassen.

(2) Sie werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände, die für die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers sprechen, berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
  2. auf Grund einer Einweisung in ein Studienkolleg oder einen Deutschkurs für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
  3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes Asylrecht genießt,
  4. einer deutschen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die Hochschule nach pflichtgemäßen Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 15
Auswahl für höhere Fachsemester

(1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt, werden frei Studienplätze an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen, in folgender Reihenfolge vergeben:

  1. an Bewerberinnen und Bewerber, die als Studienanfänger in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrücker),
  2. an Bewerberinnen und Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und immatrikuliert sind oder waren (Hochschulwechsel, Studienunterbrechung),
  3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber (Quereinstieg, Teilzulassung).

(2) Ist eine Auswahl erforderlich, wird durch Los entschieden.

§ 16
Bescheide

(1) Die Hochschule teilt unverzüglich die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem gegenüber der Hochschule zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung der Hochschule bis zu diesem Termin nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil übrige Voraussetzungen für die Aufnahme als Studentin oder Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.

(3) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Hochschule den Zulassungsbescheid zurück. Ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Hochschule den Zulassungsbescheid zurücknehmen; nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides ausgeschlossen.

§ 17
Abschluss des Verfahrens

(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn die Nachrücklisten erschöpft sind oder alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.

(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 18
Losverfahren

(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. Über die Zulassung dieser Bewerberinnen und Bewerber für das erste Fachsemester eines grundständigen Studiengangs entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von den Hochschulen in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 19
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2005/06.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Hochschulvergabeverordnung vom 20. November 2000 (GVBl. II S. 423), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2004 (GVBl. II S. 458), außer Kraft.

Potsdam, den 11. Mai 2005

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka


Anlage
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ – 4 Punkte;
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ – 3 Punkte;
3. Note „befriedigend“ – 2 Punkte;
4. Note „ausreichend“ – 1 Punkt.

Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.

(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

1. „zwingende berufliche Gründe“ – 9 Punkte;
  zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2. „wissenschaftliche Gründe“ – 7 bis 11 Punkte;
  wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3. „besondere berufliche Gründe“ – 7 Punkte;
  besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt;
4. „sonstige berufliche Gründe“ – 4 Punkte;
  sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist;
5. „keiner der vorgenannten Gründe“ – 1 Punkt.

Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.