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Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Brandenburgische Kormoranverordnung - BbgKorV)

Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Brandenburgische Kormoranverordnung - BbgKorV)
vom 29. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 34], S.713)

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 28])

Am 30. September 2013 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 29. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 34])

Auf Grund des § 43 Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873; 2008 I S. 47) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Tötung von Kormoranen

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt dürfen Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie der §§ 3 bis 4 mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe getötet werden. Bleischrot darf als Munition nicht verwendet werden.

(2) Der Abschuss von Kormoranen nach Absatz 1 ist nur zulässig auf, über oder näher als 500 Meter an

  1. einem Gewässer, an dem ein Fischereirecht nach § 3 Absatz 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 93) geändert worden ist, besteht, oder

  2. bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder Fischzucht und -haltung

in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.

(3) Im Zeitraum vom 16. März bis zum 15. August dürfen nur immatur gefärbte, nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.

(4) Für den Abschuss nach Absatz 1 gilt § 1 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, sowie die §§ 34, 36 und 37 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) geändert worden ist, entsprechend. Nach Absatz 1 geschossene Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein ausgenommen. Sie sind in Besitz zu nehmen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Vermarktungsverbote des § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 sind nach Absatz 1 geschossene Kormorane auf vorheriges Verlangen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unter Angabe von genauer Erlegungszeit (Datum, Uhrzeit) und genauem Erlegungsort (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb) für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 2
Brutkolonien und Schlafplätze

(1) Abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Gewässern oder Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 gestattet, die Neugründung von Brutkolonien des Kormorans im Bereich der von ihnen genutzten Gewässer oder Anlagen innerhalb der ersten zwei Jahre ihres Bestehens durch gezielte Störungen zu verhindern; zulässig ist auch das Entfernen von Nestern und der Abschuss von Kormoranen nach den Maßgaben dieser Verordnung. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen auch andere Personen mit der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 beauftragen. Bei Zustimmung des Grundstückseigentümers dürfen die nach Satz 1 Berechtigten oder die von ihnen beauftragten Personen auch außerhalb der in Satz 1 genannten Bereiche das Entstehen von Kolonieneugründungen verhindern.

(2) Die Gestattung nach Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verhindern von Schlafplatzneugründungen des Kormorans.

§ 3
Abschussberechtigung

Zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 an den in § 1 Absatz 2 genannten Gewässern und Anlagen ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und

  1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist,

  2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt wurde,

  3. das jeweilige Gewässer fischereiwirtschaftlich nutzt oder die jeweilige Anlage fischereilich bewirtschaftet oder

  4. von den nach Nummer 3 Berechtigten mit dem Abschuss an von ihnen bewirtschafteten Gewässern oder Anlagen beauftragt wurde.

Abschüsse, die von einer in Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Person durchgeführt werden, dürfen nur im Bereich von Grundstücksflächen erfolgen, die sich im Eigentum der nach Nummer 3 Berechtigten befinden oder von diesen gepachtet sind. Die in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigte Person ist über den Abschuss vorab zu informieren.

§ 4
Einschränkungen

(1) § 1 Absatz 1 und § 2 gelten nicht für

  1. Naturschutzgebiete und Nationalparks sowie Gebiete, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 28 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266) geändert worden ist, einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet unterliegen, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung gewährt worden ist,

  2. Europäische Vogelschutzgebiete (§ 2a Absatz 1 Nummer 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes).

(2) § 1 Absatz 1 gilt nicht für

  1. befriedete Bezirke im Sinne von § 5 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg,

  2. Brutkolonien einschließlich der umgebenden Flächen im Radius von 500 Metern gemessen von deren Randbereichen im Zeitraum vom 16. März bis 15. August eines jeden Jahres.

§ 5
Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften

(1) Unberührt von dieser Verordnung bleiben die übrigen Verbote des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, die sonstigen Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 4 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, sowie § 33 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Bei der Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung ist die Beeinträchtigung anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden.

(2) Die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung hat zu unterbleiben, wenn hierbei entgegen § 42 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wildlebende Tiere der streng geschützten Arten oder europäischer Vogelarten so erheblich gestört werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der jeweiligen Art dadurch verschlechtern kann.

(3) Die Befugnis des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, insbesondere in bestehenden Brutkolonien oder an Schlafplätzen des Kormorans, auf Antrag im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes nach § 43 Absatz 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung von Projekten des Fischartenschutzes.

§ 6
Berichtspflichten, Befugnisse des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

(1) Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres hat dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Bericht zu erstatten,

  1. wer von der Zulassung nach § 2 Gebrauch gemacht hat über die Anzahl der unterbundenen Neugründungen unter Angabe von Art und Umfang der angewandten Maßnahmen, der Tage (Datum, Uhrzeit), an denen diese angewandt wurden sowie des genauen Ortes (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb),

  2. wer von der Zulassung oder Gestattung nach § 1 Gebrauch gemacht hat über

    1. die Anzahl der erlegten Kormorane,

    2. das Datum des jeweiligen Abschusses unter Angabe von genauer Erlegungszeit und genauem Erlegungsort (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb),

    3. die Ringnummer bei beringten Kormoranen.

Abweichend von Satz 1 ist zur Berichterstattung verpflichtet, wer andere Personen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 beauftragt oder gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 zum Abschuss ermächtigt oder gemäß § 3 Satz 1 Nummer 4 mit dem Abschuss beauftragt.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz beobachtet den Bestand des Kormorans in Brandenburg und berichtet der obersten Naturschutzbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres über die aktuelle Bestandsentwicklung. Es hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Es kann nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Es kann insbesondere die Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall entziehen, wenn von ihnen in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht oder der Berichtspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen wird.

§ 7
Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 43 Absatz 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes wird auf das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Soweit sie der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden dient oder sonstige fischereiliche Belange berührt, bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 des Einvernehmens mit dem für Fischereiwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Kormorane in einer Entfernung von mehr als 500 Metern zu einem Gewässer oder einer Anlage abschießt,

  2. entgegen § 1 Absatz 2 Kormorane im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang abschießt,

  3. entgegen § 1 Absatz 3 am Brutgeschäft beteiligte Kormorane in der Zeit vom 16. März bis 15. August eines Jahres tötet,

  4. Kormorane ohne Berechtigung nach § 3 tötet,

  5. Kormorane innerhalb der in § 4 Absatz 1 genannten Gebiete tötet, ohne dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung gewährt worden ist,

  6. Kormorane innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Gebiete tötet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 die Neugründung von Brutkolonien oder Schlafplätzen verhindert,

  2. die Neugründung von Brutkolonien oder Schlafplätzen des Kormorans innerhalb der in § 4 Absatz 1 genannten Gebiete verhindert, ohne dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung gewährt worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können gemäß § 65 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.

Potsdam, den 29. September 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke